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Zweck der „verlängerten Vollstreckungsabwehrklage“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Herausgabeansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen den Ersteigerer der gepfändeten Sache
S hat die titulierte Forderung des G gegen sie bereits bezahlt. Dennoch wird auf Gs Antrag hin ihre Kuckucksuhr wirksam gepfändet und von E ersteigert. Nach der Erlösauskehr erhält S die vollstreckbare Ausfertigung. S möchte eine Klage auf Herausgabe der Uhr erheben.

Herausgabe des Versteigerungserlöses nach Zahlung der Forderung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
S hat die titulierte Forderung des G gegen sie bereits bezahlt. Dennoch wird auf Gs Antrag hin S' Klavier wirksam gepfändet und versteigert. Nachdem G den Erlös und S die vollstreckbare Ausfertigung erhalten hat, erhebt S Klage gegen G auf Erlösherausgabe.