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Grundsatz - Allzuständigkeit des Rates
einfach
schwer
26. August 2026
24 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Bürgermeister B der Gemeinde G ist Romantiker und erlässt auf eigene Faust eine Gestaltungssatzung, um das Ortsbild des Stadtkerns zu schützen. Der Gemeinderat protestiert heftig gegen die Entscheidung. Vorsitzender V meint, B sei für den Erlass der Satzung nicht zuständig.
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