Öffentliches Recht
Kommunalrecht
Der Gemeinderat
"Ladungsfrist verpeilt" - Ratsbeschluss unter Verstoß gegen GO
"Ladungsfrist verpeilt" - Ratsbeschluss unter Verstoß gegen GO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der Geschäftsordnung des Rates von Zoffenhausen (GeschO) ist eine Frist von zehn Tagen für die Ladung der Ratsmitglieder zur Ratssitzung bestimmt. Eine Ladungsfrist enthält das maßgebliche Kommunalgesetz nicht. Bürgermeister B hat hat die Ratsmitglieder jedoch erst neun Tage vor der Sitzung geladen. Die Ratsmitglieder fassen in der Sitzung munter zahlreiche wichtige Beschlüsse.
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Einordnung des Falls
"Ladungsfrist verpeilt" - Ratsbeschluss unter Verstoß gegen GO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Arbeitsweise der Gemeindevertretung wird in der Praxis hauptsächlich durch die gesetzlichen Regelungen der GO geprägt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rat verfügt über eine Geschäftsordnungsautonomie.
Ja!
3. Der Rat kann völlig frei entscheiden, was und wie er seine Angelegenheiten in der GeschO regelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rechtsnatur der GeschO ist ungeklärt.
Ja, in der Tat!
5. Ein Verstoß gegen die GeschO führt immer zur Unwirksamkeit von Ratsbeschlüssen.
Nein!
6. Ratsbeschlüsse sind ausnahmsweise unwirksam, soweit gegen eine GeschO-Norm verstoßen wird, die zwingende gesetzliche Vorschriften wiedergibt.
Genau, so ist das!
7. Da die Ratsmitglieder nicht fristgemäß geladen wurden, verstoßen die Beschlüsse des Rates gegen gesetzliche Vorschriften.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die Beschlüsse des Rates sind wirksam, da der Verstoß gegen die GeschO unbeachtlich ist.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
7.10.2024, 14:45:12
Ich finde es unnötig verwirrend, dass in der Aufgabe für die Gemeindeordnung die Abkürzung GO verwendet wird und für die Geschäftsordnung GeschO. In anderen Aufgaben beim Staatsrecht und auch die amtliche Abkürzung für die Gemeindeordnung ist GemO (vergleiche GemO Baden-Württemberg), während auch z.B. dejure.org für die Geschäftsordnungen die Abkürzung GO verwendet. Eine Anpassung wäre sicherlich sinnvoll (ich glaube bei min. einer anderen Aufgabe ist mir das auch schon so über den Weg gelaufen).