Zweckmäßigkeit - Reaktion bei teilweise begründeter Klage

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass er von K auf Zahlung von €8.000 verklagt worden ist. Die Klage ist iHv. €4.000 begründet. M hat vorprozessual gegenüber K dessen Anspruch zurückgewiesen.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Reaktion bei teilweise begründeter Klage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, den Anspruch iHv. €4.000 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen (§§ 307, 93 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast ist zweckmäßig, wenn der Mandant durch sein Verhalten vorprozessual keinen Anlass zur Klageerhebung durch den Kläger gegeben hat. Nur dann werden die Prozesskosten gem. § 93 ZPO dem Kläger auferlegt. Hier hat M vorprozessual den Anspruch des K jedoch zurückgewiesen und ihn somit zur Klageerhebung veranlasst. Trotz Anerkenntnis müsste M daher die Kosten tragen, § 93 ZPO.
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2. A wird M raten, die Klage iHv. €4.000 im Termin zur mündlichen Verhandlung anzuerkennen (§ 307 ZPO).

Nein!

Das Teilanerkenntnis hat keinen kostenmäßigen Vorteil. Denn auch bei einem Teilanerkenntnis entsteht für beide Anwälte eine Terminsgebühr iHv. 1,2 zum vollen Gebührenstreitwert. Auch die Gerichtsgebühr reduziert sich mangels Beendigung des gesamten Verfahrens nicht, sondern bleibt bei 3,0 (Nr. 1211 KV GKG). Zudem wäre der anerkannte Teil der Klage (hier die €2.000 ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 1, 711 ZPO).

3. A wird M raten, ein Teil-Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zweckmäßig. Dadurch würde der Kläger einen ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbaren Titel erhalten (§§ 708 Nr. 2, 711 ZPO). Auch ist der Erlass eines Teil-Versäumnisurteils ohnehin nur bei voneinander abgrenzbaren, unabhängigen Teilen des Klageanspruchs zulässig. Bleibt der Mandant dem Verfahren fern, würde in voller Höhe ein Versäumnisurteil ergehen. Darüber hinaus hätte dieses Vorgehen keine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zur Folge.

4. A wird M vielmehr raten, einen vollen Klageabweisungsantrag zu stellen und den begründeten Teil in der Klageerwiderung unstreitig zu stellen.

Ja, in der Tat!

Bei teilweise begründeter Klage ist es zweckmäßig dennoch einen vollen Klageabweisungsantrag zu stellen, also auch hinsichtlich des begründeten Teils der Klage. Dieser Teil sollte dann aber in der Klageerwiderung unstreitig gestellt werden, ohne aber den Anspruch teilweise anzuerkennen. Denn so bleiben ausreichende Verhandlungs- und Vergleichsmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung bestehen.
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