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Gewillkürte Erbfolge
Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)
Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)
3. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (9.121 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der in Berlin lebende E erstellt eigenhändig ein Testament. Um zu verhindern, dass dieses verfälscht wird, übergibt er es seinem Ehegatten B, der Notar in Brandenburg ist. E möchte jedoch nicht, dass B vom Inhalt Kenntnis erlangt. Er verschließt daher den Umschlag und verbietet B, diesen zu öffnen.
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Einordnung des Falls
Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil E den Brief verschlossen dem Notar B übergeben hat, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil B nicht der örtlich zuständige Notar ist, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Weil der Notar B und der Erblasser E verheiratet sind, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Anna-Lena.2002
14.5.2023, 18:10:19
Ich weiß nicht ob ich das gerade einfach falsch verstehe, aber er errichtet doch eigenhändig das Testament? Dadurch ist doch die Form des ordentlichen Testaments gewahrt, unabhängig dessen, dass das mit dem Notar nicht geklappt hat?

Lukas_Mengestu
15.5.2023, 15:28:40
Hallo Anna-Lena.2002, vielen Dank für Deine Nachfrage. Wir haben zur Klarstellung hier präzisiert, dass es um die Errichtung eines öffentlichen Testaments geht. Sofern die Voraussetzungen des eigenhändigen Testaments vorliegen, also E das Testament geschrieben und unterschrieben hat (§ 2247 Abs. 1 BGB), so ist dieses aber als eigenhändiges Testament dennoch wirksam :-) Ob das Testament hier tatsächlich unterschrieben ist, geht aus dem Sachverhalt allerdings nicht hervor. Für die Errichtung eines öffentlichen Testaments wäre dies nicht notwendig. Die übergebene Schrift muss hier auch nicht eigenhändig geschrieben werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
/qwas
6.12.2023, 17:30:15
Das es hier um die Errichtung eines öffentlichen Testaments geht, habe ich trotzdem nicht gleich gecheckt.
Anicee
25.5.2024, 18:31:35
Die Aufgabe mit der Zuständigkeit des Notars finde ich etwas unglücklich. Grundsätzlich hätte hier der Erblasser zu jedem Notar gehen können, auch einer in Bayern. Bei § 11 BNotO geht es nur darum, dass der Notar selbst nicht ausserhalb seines Bezirks be
urkunden soll, also kein Notar aus Bayern in Berlin be
urkunden soll. Aus dem SV ist nicht ersichtlich, ob nun der Erblasser beim Notar war oder der Notar ausserhalb seines Amtssitzes beim Erblasser war.
Rechtsanwalt B. Trüger
19.6.2024, 11:05:13
Ist der Notar auch ausgeschlossen, wenn er nicht weiß und auch nicht wissen kann, dass er bedacht wird? Wenn ja, woraus leitet sich das ab und wo genau liegt der Unterschied zu einem Pfleger, der nicht weiß, dass er bedacht wird?

ahimes
26.7.2024, 15:46:44
Das würde mich auch interessieren...
as.mzkw
10.9.2024, 10:07:54
Gegenfrage: Woher soll er das nicht wissen (können) iSv 100%er Wahrscheinlichkeit? Nur weil der Testierende etwas (nicht) behauptet, muss das ja noch lange nicht stimmen.