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Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)

Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der in Berlin lebende E erstellt eigenhändig ein Testament. Um zu verhindern, dass dieses verfälscht wird, übergibt er es seinem Ehegatten B der Notar in Brandenburg ist. E möchte jedoch nicht, dass B vom Inhalt Kenntnis erlangt. Er verschließt daher den Umschlag und verbietet B diesen zu öffnen.

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Einordnung des Falls

Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weil E den Brief verschlossen dem Notar B übergeben hat, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 2232 S. 2 BGB kann ein Testament durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden. Die Übergabe des verschlossenen Testaments führt nicht zur Ungültigkeit der Testamentserrichtung.
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2. Weil B nicht der örtlich zuständige Notar ist, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Örtlich zuständig ist der Notar in dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat. Nimmt der Notar jedoch pflichtwidrig Amtshandlungen außerhalb des Landes vor in dem er zum Notar bestellt ist, sind diese dennoch gültig, § 11 BNotO. Da E in Berlin lebt ist der in Brandenburg tätige Notar B nicht zuständig. Die Beurkundung des B ist aber dennoch gütlig.

3. Weil der Notar B und der Erblasser E verheiratet sind, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.

Ja!

Ein Notar ist nach § 6 Abs. 1 BeurkG als Urkundsperson ausgeschlossen, wenn er selbst, sein Ehegatte, Lebenspartner oder ein mit ihm in gerader Linie Verwandter ein Testament errichtet. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des gesamten Testaments. Da der Notar B mit dem Erblasser E verheiratet ist, ist das Testament ungültig. Darüber hinaus ist ein Notar auch dann ausgeschlossen, wenn er selbst oder ihm nahestehende Personen testamentarisch bedacht werden. Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nur zur Nichtigkeit der Zuwendung an den entsprechenden Bedachten. Das Testament könnte jedoch gültig sein, wenn es nach § 140 BGB als eigenhändiges Testament umgedeutet wird.
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