Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)

Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der in Berlin lebende E erstellt eigenhändig ein Testament. Um zu verhindern, dass dieses verfälscht wird, übergibt er es seinem Ehegatten B, der Notar in Brandenburg ist. E möchte jedoch nicht, dass B vom Inhalt Kenntnis erlangt. Er verschließt daher den Umschlag und verbietet B, diesen zu öffnen.

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Einordnung des Falls

Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weil E den Brief verschlossen dem Notar B übergeben hat, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 2232 S. 2 BGB kann ein Testament durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden. Die Übergabe des verschlossenen Testaments führt nicht zur Ungültigkeit der Testamentserrichtung.
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2. Weil B nicht der örtlich zuständige Notar ist, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Örtlich zuständig ist der Notar in dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat. Nimmt der Notar jedoch pflichtwidrig Amtshandlungen außerhalb des Landes vor in dem er zum Notar bestellt ist, sind diese dennoch gültig, § 11 BNotO. Da E in Berlin lebt ist der in Brandenburg tätige Notar B nicht zuständig. Die Beurkundung des B ist aber dennoch gütlig.

3. Weil der Notar B und der Erblasser E verheiratet sind, liegt keine gültige Errichtung eines öffentlichen Testaments vor.

Ja!

Ein Notar ist nach § 6 Abs. 1 BeurkG als Urkundsperson ausgeschlossen, wenn er selbst, sein Ehegatte, Lebenspartner oder ein mit ihm in gerader Linie Verwandter ein Testament errichtet. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des gesamten Testaments. Da der Notar B mit dem Erblasser E verheiratet ist, ist das Testament ungültig. Darüber hinaus ist ein Notar auch dann ausgeschlossen, wenn er selbst oder ihm nahestehende Personen testamentarisch bedacht werden. Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nur zur Nichtigkeit der Zuwendung an den entsprechenden Bedachten. Das Testament könnte jedoch gültig sein, wenn es nach § 140 BGB als eigenhändiges Testament umgedeutet wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Anna-Lena.2002

Anna-Lena.2002

14.5.2023, 18:10:19

Ich weiß nicht ob ich das gerade einfach falsch verstehe, aber er errichtet doch eigenhändig das

Testament

? Dadurch ist doch die Form des ordentlichen

Testament

s gewahrt, unabhängig dessen, dass das mit dem Notar nicht geklappt hat?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.5.2023, 15:28:40

Hallo Anna-Lena.2002, vielen Dank für Deine Nachfrage. Wir haben zur Klarstellung hier präzisiert, dass es um die Errichtung eines öffentlichen

Testament

s geht. Sofern die Voraussetzungen des eigenhändigen

Testament

s vorliegen, also E das

Testament

geschrieben und unterschrieben hat (§ 2247 Abs. 1 BGB), so ist dieses aber als eigenhändiges

Testament

dennoch wirksam :-) Ob das

Testament

hier tatsächlich unterschrieben ist, geht aus dem Sachverhalt allerdings nicht hervor. Für die Errichtung eines öffentlichen

Testament

s wäre dies nicht notwendig. Die übergebene Schrift muss hier auch nicht eigenhändig geschrieben werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

/Q

/qwas

6.12.2023, 17:30:15

Das es hier um die Errichtung eines öffentlichen

Testament

s geht, habe ich trotzdem nicht gleich gecheckt.

AN

Anicee

25.5.2024, 18:31:35

Die Aufgabe mit der Zuständigkeit des Notars finde ich etwas unglücklich. Grundsätzlich hätte hier der Erblasser zu jedem Notar gehen können, auch einer in Bayern. Bei § 11 BNotO geht es nur darum, dass der Notar selbst nicht ausserhalb seines Bezirks beurkunden soll, also kein Notar aus Bayern in Berlin beurkunden soll. Aus dem SV ist nicht ersichtlich, ob nun der Erblasser beim Notar war oder der Notar ausserhalb seines Amtssitzes beim Erblasser war.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

19.6.2024, 11:05:13

Ist der Notar auch ausgeschlossen, wenn er nicht weiß und auch nicht wissen kann, dass er bedacht wird? Wenn ja, woraus leitet sich das ab und wo genau liegt der Unterschied zu einem Pfleger, der nicht weiß, dass er bedacht wird?

ahimes

ahimes

26.7.2024, 15:46:44

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AS

as.mzkw

10.9.2024, 10:07:54

Gegenfrage: Woher soll er das nicht wissen (können) iSv 100%er Wahrscheinlichkeit? Nur weil der Testierende etwas (nicht) behauptet, muss das ja noch lange nicht stimmen.


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