Referendariat

Die zivilrechtliche Anwaltsklausur

Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU

22. November 2024

4,9(1.707 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt. Nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt bei dieser noch kein Versäumnisurteil.

Diesen Fall lösen 85,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird dem M raten, wegen der versäumten Frist zur Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Nein!

. Zwar hat der M die Frist zur Verteidigungsanzeige, mithin eine Notfrist gem. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO versäumt. Dies ist jedoch unschädlich. Denn nach § 331 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO kann auch eine verspätete Verteidigungsanzeige den Erlass des Versäumnisurteils verhindern, sofern diese bei Gericht eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Versäumnisurteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Hier wurde der Geschäftsstelle noch kein Versäumnisurteil von den Richtern übermittelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO ist vorliegend also nicht erforderlich und damit auch nicht zweckmäßig.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. A wird M daher raten, unverzüglich die Verteidigungsanzeige gegenüber dem Gericht abzugeben.

Genau, so ist das!

Nach § 331 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO kann auch eine verspätete Verteidigungsanzeige den Erlass des Versäumnisurteils verhindern, sofern diese bei Gericht eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Versäumnisurteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Hier wurde der Geschäftsstelle noch kein Versäumnisurteil von den Richtern übermittelt. Somit ist es zweckmäßig, unverzüglich, also möglichst schnell, die Verteidigungsanzeige gegenüber dem Gericht abzugeben, damit diese bei Gericht eingeht, bevor die Richter der Geschäftsstelle ein Versäumnisurteil übermitteln.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen