Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)
Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU
Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU
4. April 2025
1 Kommentar
4,9 ★ (2.658 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt. Nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt bei dieser noch kein Versäumnisurteil.
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Einordnung des Falls
Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird dem M raten, wegen der versäumten Frist zur Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird M daher raten, unverzüglich die Verteidigungsanzeige gegenüber dem Gericht abzugeben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sustainable Finance
29.3.2025, 17:56:43
hi 🙋🏻♂️ Könnte eine Klausur auch darauf hinauslaufen, dass die Zweckmäßigkeitserwägung anzustellen ist, sich mal bei der Geschäftsstelle zu erkundigen? Oder würde die weitere Lösung der Klausur hierdurch schwierig, weil man schließlich die Antwort ‚nicht mitbekommt‘? Im Übrigen - wenn man weiß, dass das Urteil dort nicht vorliegt, dürfte doch eigentlich durch beA 100% g
esichert sein, dass die Verteidigungsanzeige vorher eingeht, wenn man flott macht, oder nicht 😀?