Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abwandlung 2: Ermessen
Abwandlung 2: Ermessen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Für Youtuberin Y wird es Zeit für den wohlverdienten Ruhestand. Sie lässt daher ohne Genehmigung eine glanzvolle Villa im Außenbereich für EUR 5.000.000 errichten. Baubehörde B ordnet die Beseitigung der (nicht genehmigungsfähigen) Villa an. Y hält dies für unverhältnismäßig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung 2: Ermessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) hier aufgrund doppelter Baurechtswidrigkeit erfüllt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) muss die Behörde die Beseitigung anordnen (gebundene Entscheidung).
Nein!
3. Y beruft sich auf die immensen Kosten und darauf, dass sie im Außenbereich niemanden stört. Ist die Beseitigungsverfügung deshalb unverhältnismäßig und ausnahmsweise zu dulden?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Beseitigungsverfügung ist aber unverhältnismäßig, weil mildere Mittel in Betracht kommen.
Nein, das trifft nicht zu!
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