Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Verfahrensbeteiligten

Begründung der Beschuldigteneigenschaft - Willkürliches Vorenthalten der Beschuldigteneigenschaft

Begründung der Beschuldigteneigenschaft - Willkürliches Vorenthalten der Beschuldigteneigenschaft

4. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizistin P findet die Leiche der L. Als sie Tage später am Tatort Wache hält und B begegnet, fragt P ihn, ob er etwas gesehen habe. B beginnt zu erzählen. Als er Dinge preisgibt, die nur der Täter wissen kann, ist P sicher, dass B der Täter ist. P lässt B weiterreden, ohne ihn zu belehren.

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Einordnung des Falls

Begründung der Beschuldigteneigenschaft - Willkürliches Vorenthalten der Beschuldigteneigenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Beschuldigter muss vor einer polizeilichen Vernehmung belehrt werden (§§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO). War B bereits Beschuldigter, als P begann, ihn zu befragen?

Nein!

Beschuldigter ist nach h.M. derjenige, (1) gegen den ein Anfangsverdacht besteht und (2) den die Strafverfolgungsbehörden als Beschuldigten verfolgen wollen (objektives Element), (3) wobei dieser Wille nach außen erkennbar hervortreten muss (subjektives Element).Als P den B fragt, ob er etwas gesehen habe, hat sie weder den Verdacht, B könne der Täter sein, noch einen Verfolgungswillen. Vielmehr befragt sie ihn, um einen Überblick über den Tathergang oder den in Frage kommenden Täter zu erlangen (informatorische Befragung). Zu diesem Zeitpunkt ist sie sich nicht einmal sicher, ob B überhaupt als Zeuge dienen kann. B war zu diesem Zeitpunkt nicht Beschuldigter.
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2. Im Verlauf der Befragung erhärtet sich der Tatverdacht gegen B. Genügt dies nach h.M. grundsätzlich, damit B Beschuldigter ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nein. Neben einem Anfangsverdacht ist grundsätzlich auch ein Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erforderlich, der nach außen erkennbar hervortritt (Willensakt).Liegt ein Tatverdacht vor, haben die Strafverfolgungsbehörden nämlich einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ob sie den Verdächtigen auch als Beschuldigten behandeln wollen (oder etwa nur als Zeuge, vgl. §§ 55, 60 Nr. 2 StPO). Maßgeblich für diese Entscheidung ist vor allem der Grad des Tatverdachts. Je stärker der Tatverdacht, desto eher muss der Verdächtige als Beschuldigter behandelt werden.

3. Trat im Verlauf der Befragung ein Verfolgungswille der P objektiv erkennbar hervor?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Wille, das Verfahren gegen den Betroffenen als Beschuldigten zu führen, kann ausdrücklich durch förmliche Einleitung eines Verfahrens, oder konkludent hervortreten. Entscheidend ist, ob das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere für den Betroffenen erkennbar darauf abzielt, gegen ihn wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen. Auch aus den Umständen einer Vernehmung kann sich ergeben, dass ein Tatverdächtiger als Beschuldigter behandelt wird, er kann aber auch Zeuge sein (§§ 55, 60 Nr. 2 StPO). P ließ B berichten, ohne Fragen zu stellen, die B erkennen lassen könnten, dass er als Beschuldigter behandelt werde. Auch wenn sich Ps Tatverdacht erhärtete, war dies objektiv nicht erkennbar. Damit trat Ps Verfolgungswille zu keinem Zeitpunkt hervor.

4. Als Beschuldigter hätte B besondere Rechte, die ihn schützen. Könnte es problematisch sein, wenn P ihm diese Rechte aus sachfremden Erwägungen vorenthält?

Ja!

Die Strafverfolgungsbehörden haben einen Beurteilungsspielraum, ob sie das Verfahren gegen einen Verdächtigen als Beschuldigten führen. Je größer der Tatverdacht, desto eher ist die Beschuldigtenstellung zu bejahen. Der Beurteilungsspielraum hat dort seine Grenzen, wo die Entscheidung der Behörde auf sachfremden Erwägungen beruht (Willkür). Nach h.M. wird der Betroffene in diesem Fällen auch ohne Willensakt zum Beschuldigten.Ist der objektive Tatverdacht gegen B so stark, dass die Ermittlungen sich vernünftigerweise nur noch oder zumindest auch auf eine Beteiligung des B an der Tat richten können, erscheint es sachfremd, dem B die Beschuldigtenstellung und die damit verbundenen Rechte vorzuenthalten. Die Entscheidung wäre willkürlich und Ps Beurteilungsspielraum überschritten.Die h.M. lässt in diesen Fällen den bloßen Tatverdacht hier genügen, um den Betroffenen zu schützen.

5. Der Verdacht, dass B eine Straftat begangen haben könnte, war objektiv sehr gering.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Beurteilungsspielraum der P, ob sie den B als Beschuldigten verfolgen will, ist überschritten, wenn der objektive Tatverdacht gegen B so stark ist, dass die Ermittlungen sich vernünftigerweise nur noch oder zumindest auch auf eine Beteiligung des B an der Tat richten können. Dann dürfen ihm die Beschuldigtenstellung und die damit verbundenen Rechte nicht vorenthalten werden. Der Tatverdacht genügt dann für die Beschuldigtenstellung.Spätestens als B Wissen offenbarte, das nur der Täter kennen konnte, war der Tatverdacht gegen ihn so stark, dass P vernünftigerweise gezwungen war, ihn als Beschuldigten zu behandeln. B ist deshalb ab diesem Zeitpunkt Beschuldigter, auch ohne dass objektiv ein Verfolgungswille der P erkennbar war.

6. P hätte den B spätestens dann gemäß §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO belehren müssen, als B das Täterwissen offenbarte.

Ja, in der Tat!

Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Tatverdacht durch Bs Aussage hinreichend stark erhärtete, war er Beschuldigter und P musste B umgehend belehren (§§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO). Denn nach der h.M. genügt der Tatverdacht alleine für die Beschuldigtenstellung, wenn diese dem Verdächtigen aufgrund der Stärke des Tatverdachts willkürlich vorenthalten wird. Beachte: Hätte P etwa weitere Fragen gestellt, die erkennbar darauf abzielten, B zu überführen (z.B. „Wo waren sie in den letzten zwei Stunden?” „Hatten sie Streit mit der L?”), wäre der Strafverfolgungswille objektiv erkennbar. Dann käme es auf die Willkür nicht mehr an. Du musst also immer genau am Einzelfall ermitteln, ob ein Strafverfolgungswille konkludent hervortritt, oder ob die Beschuldigtenstellung willkürlich vorenthalten wird.
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