Beschuldigteneigenschaft

20. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus der Kasse der Cafeteria des Juridicums werden 1000 Euro gestohlen. Auf der Überwachungskamera ist zu sehen, wie Jurastudent J das Geld entwendet, weshalb die Universität Strafantrag gegen J stellt. Staatsanwältin S lädt den J daraufhin formell als Beschuldigten zur Vernehmung.

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Einordnung des Falls

Beschuldigteneigenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J ist Beschuldigter.

Ja!

J ist nach der h.M. Beschuldigter, wenn (1) gegen ihn ein Anfangsverdacht besteht, (2) die Strafverfolgungsbehörde ihn als Beschuldigten verfolgen will und (3) dieser Wille nach außen ausdrücklich oder konkludent hervortritt. Dies ist bereits der Fall, wenn eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar der Strafverfolgung einer des J dient.Es besteht ein Anfangsverdacht gegen J durch die Kameraaufnahmen und es erfolgt eine Vernehmung als Beschuldigter auf Grund einer gegen den Vernommenen ergangenen Anzeige, womit die Staatsanwaltschaft zu erkennen gibt, dass sie das Verfahren gegen J als Beschuldigten betreibt. B ist damit Beschuldigter.
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2. J muss kann von der Vernehmung bei S fernbleiben (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Beschuldigte muss zwar nicht aktiv zur Sachaufklärung beitragen, ihn treffen jedoch Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Unter anderem muss der Beschuldigte zu den Vernehmungen vor Ermittlungsrichter und dem Staatsanwalt (§§ 133, 163a Abs. 3 S. 1 StPO) und später auch zur Hauptverhandlung erscheinen (§ 230 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn er zuvor erklärt hat, nicht zur Sache aussagen zu wollen.Einer Ladung der Polizei braucht er dagegen nicht nachzukommen (Umkehrschluss aus § 163a Abs. 3 gegenüber Abs. 4 StPO).Da die Vernehmung vor der Staatsanwältin S stattfindet, hat B als Beschuldigter hier die Pflicht, zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO).

3. S muss J gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehren (§ 163a Abs. 3 S. 2 StPO).

Ja, in der Tat!

Dem Beschuldigten stehen als Verfahrenssubjekt besondere Rechte zu. Insbesondere verfügt er über ein Aufklärungsrecht. Der Beschuldigte hat das Recht, dass er zu Beginn der ersten Vernehmung umfassend nach § 136 Abs. 1 StPO belehrt wird. § 136 Abs. 1 StPO gilt dabei über § 163a Abs. 3 und 4 StPO auch für die Vernehmungen bei Staatsanwaltschaft und Polizei.Da S den J in amtlicher Eigenschaft vernehmen will, muss sie ihn über seine Rechte belehren. Ansonsten verstößt sie gegen §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 3 S. 2 StPO. Die Ergebnisse der Vernehmung unterliegen dann regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot.Du erkennst nun, dass die Beschuldigtenstellung mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden ist. In dieser Session erhältst du einen Überblick über diese Rechte und Pflichten.
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