[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus der Kasse der Cafeteria des Juridicums werden €1000 gestohlen. Auf der Überwachungskamera ist zu sehen, wie Jurastudent J das Geld entwendet, weshalb die Universität Strafantrag gegen J stellt. Staatsanwältin S will J daraufhin formell vernehmen.

Einordnung des Falls

Beschuldigteneigenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J ist Beschuldigter.

Ja!

Für die Beschuldigteneigenschaft sind erforderlich 1) ein objektiver Tatverdacht und (2) ein Verfolgungswille . (1) Tatverdacht bedeutet, dass als Beschuldigter nur derjenige in Betracht kommt, gegen den zumindest ein Anfangsverdacht besteht. (2) Verfolgungswille meint, dass zum Tatverdacht noch ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten muss, das Verfahren gegen den Verdächtigen als Beschuldigten zu führen. Dieser Willensakt liegt schon dann vor, wenn eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar der Strafverfolgung einer bestimmten Person dient. Es besteht ein Anfangsverdacht gegen J und es erfolgt eine Vernehmung auf Grund einer gegen den Vernommenen ergangenen Anzeige, womit die Staatsanwaltschaft zu erkennen gibt, dass sie das Verfahren gegen J als Beschuldigten betreibt.

2. J muss als Beschuldigter nicht zur Vernehmung erscheinen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Beschuldigte muss zwar nicht aktiv zur Sachaufklärung beitragen, ihn treffen jedoch Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Unter anderem muss der Beschuldigte zu den Beschuldigtenvernehmungen vor Ermittlungsrichter und dem Staatsanwalt (§§ 133, 163a Abs. 3 S. 1 StPO) und später auch zur Hauptverhandlung erscheinen (§§ 230 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn er zuvor erklärt hat, nicht zur Sache aussagen zu wollen. Einer Ladung der Polizei braucht er dagegen nicht nachzukommen (Umkehrschluss aus § 163a Abs. 3 gegenüber Abs. 4 StPO). Es handelt sich um eine Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft, weshalb J erscheinen muss.

3. S muss J belehren.

Ja, in der Tat!

Dem Beschuldigten stehen besondere Rechte zu. Insbesondere verfügt er über ein Aufklärungsrecht. Der Beschuldigte hat das Recht, dass ihm zu Beginn der ersten Vernehmung eröffnet wird, welche Tat ihm zu Last gelegt wird. Außer bei polizeilichen Vernehmungen (wo § 163a Abs. 4 StPO nicht auf § 136 Abs. 1 S. 1 StPO verweist) muss ihm auch dargelegt werden, welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO). Zudem muss er über sein Schweigerecht aufgeklärt und darauf hingewiesen werden, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen Verteidiger beauftragen kann (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Dies gilt dabei über § 163a Abs. 3 und 4 StPO auch für die Staatsanwaltschaft und Polizei. Da S den J in amtlicher Eigenschaft vernehmen will, muss sie ihn über seine Rechte belehren. Ansonsten verstößt sie gegen § 136 StPO.

Jurafuchs kostenlos testen


Isabell

Isabell

6.12.2020, 12:21:46

Hier fänd ich es als Ergänzung sinnvoll, dass das für die Beschuldigten-Vernehmung gilt und bei dem Sachverhalt auch nur diese zulässig ist. Anderenfalls würden die Schutzvorschriften umgangen werden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.12.2020, 12:29:13

Hallo Isabell, haben wir jetzt auch ausdrücklich so formuliert.

NI

Nila

22.3.2021, 17:27:14

Hi, einmal ein Fehler, bei Verteidiger beauftragen, muss 136 statt 163 dort stehen, ist einfach ein Zahlendreher. Und was ich nicht verstehe ist "außer bei polizeilicher Vernehmung 163a IV S.1 StPO" - genau das steht doch aber dort drin, dass die Polizei ihm eröffnen muss welche Tat ihm zur Last gelegt wird..?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.3.2021, 14:20:48

Hallo Nila, danke für den Hinweis. Ja, die Polizei muss dem Beschuldigten nach 163a Abs. 4 S. 1 StPO darlegen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, aber eben nicht (anders als die Staatsanwaltschaft nach 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 1) welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Ich werde das noch einmal genauer formulieren. Schönes Wochenende! Für das Jurafuchs-Team Eigentum verpflichtet


© Jurafuchs 2024