Beschuldigteneigenschaft

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus der Kasse der Cafeteria des Juridicums werden 1000 Euro gestohlen. Auf der Überwachungskamera ist zu sehen, wie Jurastudent J das Geld entwendet, weshalb die Universität Strafantrag gegen J stellt. Staatsanwältin S lädt den J daraufhin formell als Beschuldigten zur Vernehmung.

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Einordnung des Falls

Beschuldigteneigenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J ist Beschuldigter.

Ja!

J ist nach der h.M. Beschuldigter, wenn (1) gegen ihn ein Anfangsverdacht besteht, (2) die Strafverfolgungsbehörde ihn als Beschuldigten verfolgen will und (3) dieser Wille nach außen ausdrücklich oder konkludent hervortritt. Dies ist bereits der Fall, wenn eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar der Strafverfolgung einer des J dient.Es besteht ein Anfangsverdacht gegen J durch die Kameraaufnahmen und es erfolgt eine Vernehmung als Beschuldigter auf Grund einer gegen den Vernommenen ergangenen Anzeige, womit die Staatsanwaltschaft zu erkennen gibt, dass sie das Verfahren gegen J als Beschuldigten betreibt. B ist damit Beschuldigter.
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2. J muss kann von der Vernehmung bei S fernbleiben (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Beschuldigte muss zwar nicht aktiv zur Sachaufklärung beitragen, ihn treffen jedoch Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Unter anderem muss der Beschuldigte zu den Vernehmungen vor Ermittlungsrichter und dem Staatsanwalt (§§ 133, 163a Abs. 3 S. 1 StPO) und später auch zur Hauptverhandlung erscheinen (§ 230 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn er zuvor erklärt hat, nicht zur Sache aussagen zu wollen.Einer Ladung der Polizei braucht er dagegen nicht nachzukommen (Umkehrschluss aus § 163a Abs. 3 gegenüber Abs. 4 StPO).Da die Vernehmung vor der Staatsanwältin S stattfindet, hat B als Beschuldigter hier die Pflicht, zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO).

3. S muss J gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehren (§ 163a Abs. 3 S. 2 StPO).

Ja, in der Tat!

Dem Beschuldigten stehen als Verfahrenssubjekt besondere Rechte zu. Insbesondere verfügt er über ein Aufklärungsrecht. Der Beschuldigte hat das Recht, dass er zu Beginn der ersten Vernehmung umfassend nach § 136 Abs. 1 StPO belehrt wird. § 136 Abs. 1 StPO gilt dabei über § 163a Abs. 3 und 4 StPO auch für die Vernehmungen bei Staatsanwaltschaft und Polizei.Da S den J in amtlicher Eigenschaft vernehmen will, muss sie ihn über seine Rechte belehren. Ansonsten verstößt sie gegen §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 3 S. 2 StPO. Die Ergebnisse der Vernehmung unterliegen dann regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot.Du erkennst nun, dass die Beschuldigtenstellung mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden ist. In dieser Session erhältst du einen Überblick über diese Rechte und Pflichten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

6.12.2020, 12:21:46

Hier fänd ich es als Ergänzung sinnvoll, dass das für die Beschuldigten-Vernehmung gilt und bei dem Sachverhalt auch nur diese zulässig ist. Anderenfalls würden die Schutzvorschriften umgangen werden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.12.2020, 12:29:13

Hallo Isabell, haben wir jetzt auch ausdrücklich so formuliert.

NI

Nila

22.3.2021, 17:27:14

Hi, einmal ein Fehler, bei Verteidiger beauftragen, muss 136 statt 163 dort stehen, ist einfach ein Zahlendreher. Und was ich nicht verstehe ist "außer bei polizeilicher Vernehmung 163a IV S.1 StPO" - genau das steht doch aber dort drin, dass die Polizei ihm eröffnen muss welche Tat ihm zur Last gelegt wird..?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.3.2021, 14:20:48

Hallo Nila, danke für den Hinweis. Ja, die Polizei muss dem Beschuldigten nach 163a Abs. 4 S. 1 StPO darlegen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, aber eben nicht (anders als die Staatsanwaltschaft nach 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 1) welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Ich werde das noch einmal genauer formulieren. Schönes Wochenende! Für das Jurafuchs-Team Eigentum verpflichtet


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