Beschuldigteneigenschaft
20. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus der Kasse der Cafeteria des Juridicums werden 1000 Euro gestohlen. Auf der Überwachungskamera ist zu sehen, wie Jurastudent J das Geld entwendet, weshalb die Universität Strafantrag gegen J stellt. Staatsanwältin S lädt den J daraufhin formell als Beschuldigten zur Vernehmung.
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Einordnung des Falls
Beschuldigteneigenschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. J ist Beschuldigter.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. J muss kann von der Vernehmung bei S fernbleiben (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S muss J gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehren (§ 163a Abs. 3 S. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
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