Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Entführt und ausgeraubt – räuberische Erpressung und erpresserischer Menschenraub? (BGH, Urt. v. 07.08.2024 – 6 StR 552/23)
Entführt und ausgeraubt – räuberische Erpressung und erpresserischer Menschenraub? (BGH, Urt. v. 07.08.2024 – 6 StR 552/23)
14. Juni 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unter dem Vorwand, gemeinsam zum See zu fahren, bringen A und B den O dazu, in ihr Auto zu steigen. Wie zuvor geplant, steigen sie an einer verlassenen Straße aus, schlagen O und fordern ihn auf, ihnen seine EC-Karte und PIN zu geben, was O tut. A will damit an einer Bank Geld abheben, das Konto ist jedoch nicht gedeckt.
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Einordnung des Falls
Entführt und ausgeraubt – räuberische Erpressung und erpresserischer Menschenraub? (BGH, Urt. v. 07.08.2024 – 6 StR 552/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 16 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B könnten sich wegen versuchter mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben, indem sie O schlugen und ihn aufforderten, ihnen seine EC-Karte mit PIN zu geben (§§ 253, 255, 22, 25 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
2. A und B handelten mit Tatentschluss bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des §§ 253, 255 StGB.
Ja!
3. A und B müssten Tatentschluss zur mittäterschaftlichen Begehung gehabt haben. Reicht für Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB ein gemeinsamer Tatplan aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weiter müssten A und B unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt haben. Liegt unstreitig ein unmittelbares Ansetzen bei Mittätern schon dann vor, wenn ein Mittäter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt?
Nein, das trifft nicht zu!
5. A und B haben sich nach §§ 253, 255, 22, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Ist Deine Prüfung an dieser Stelle zu Ende?
Nein!
6. A und B hatten schon als O einstieg den Plan, O durch Gewalt dazu zu bringen, ihnen seine EC-Karte und PIN zu geben. Könnten sie sich nach §§ 239a Abs. 1 Hs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben?
Genau, so ist das!
7. O hat sich freiwillig in das Auto gesetzt, weil er dachte, mit A und B zum See zu fahren. Scheidet ein Entführen i.S.d. § 239a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB bereits deswegen aus?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Handelten A und B in der Absicht, eine Erpressung zu begehen?
Ja!
9. Nach § 239a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB muss der Täter das Opfer entführen, um „die Sorge des Opfers, um sein Wohl“ zu einer Erpressung auszunutzen. Könnten sich Abgrenzungsschwierigkeiten zu §§ 253, 255 ergeben?
Genau, so ist das!
10. Scheidet eine Strafbarkeit des A und des B nach § 239a Abs. 1 Hs. 1 StGB hier wegen fehlender stabiler Bemächtigungslage aus?
Nein, das trifft nicht zu!
11. Abwandlung: A und B wollen den O so schlagen, dass er sich nicht mehr wehren kann, um ihm dann EC-Karte und PIN wegzunehmen. Hätten sie sich auch in diesem Fall unstreitig nach §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht?
Nein!
12. Abwandlung: A und B wollen den O so schlagen, dass er sich nicht mehr wehren kann, um ihm dann EC-Karte und PIN wegzunehmen. Könnten sich A und B hier nach der Rspr. nach § 239a StGB strafbar gemacht haben?
Genau, so ist das!
13. A und B könnten sich zudem wegen versuchten mittäterschaftlich begangenen Computerbetrugs zu Lasten der Bank strafbar gemacht haben, indem A versuchte, mit Os Karte und PIN Geld von Os Konto abzuheben (§§ 263a, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
14. Die Bestimmung des Merkmals „unbefugtes Verwenden“ ist umstritten. Kommt es nach einer Ansicht darauf an, ob eine Täuschung i.S.v. § 263 StGB vorliegen würde, wenn anstelle des Automaten eine Person gewesen wäre?
Ja!
15. Die Bestimmung des Merkmals „unbefugtes Verwenden“ ist umstritten. Gibt es neben der betrugsäquivalenten und der subjektiven noch die computerspezifische Auslegung?
Genau, so ist das!
16. A und B hatten auch Tatentschluss hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale und haben unmittelbar angesetzt.
Ja, in der Tat!
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