1. A und B könnten sich wegen versuchter mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung strafbar gemacht haben, indem sie O schlugen und ihn aufforderten, ihnen seine EC-Karte mit PIN zu geben (§§ 253, 255, 22, 25 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Dies setzt voraus:
(I) Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs
(II) Tatentschluss
(1) Nötigungshandlung (Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
(2) Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
(3) Vermögensverfügung (str.)
(4) Vermögensnachteil
(5) Besondere subjektive Merkmale (für jeden Mittäter einzeln prüfen)
(6) Gegenseitige Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB: Gemeinsame Tatausführung aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit wesentlichen Tatbeiträgen
(III) Unmittelbares Ansetzen
(IV) Rechtswidrigkeit und Schuld (für jeden Mittäter einzeln prüfen)
Bei Abpressung einer Geldkarte und der dazugehörigen (richtigen) PIN ist die Tat grundsätzlich wegen des schon eingetretenen Gefährdungsschadens vollendet. Dies gilt jedoch nicht, wenn mangels Kontodeckung keine Gefahr eines Vermögensverlustes besteht (BGH, Urt. v. 30.09.2010 – 3 StR 294/10 RdNr. 12).
Die Tat ist nicht vollendet, da kein Vermögensschaden bei O eingetreten ist.
Je nach Sachverhaltsgestaltung könntest Du auch erst das vollendete Delikt anprüfen. Achte jedoch auf die richtige Schwerpunktsetzung.
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2. A und B handelten mit Tatentschluss bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des §§ 253, 255 StGB.
Ja!
A und B hatten Tatentschluss, den O zu schlagen, mithin Gewalt gegen eine Person anzuwenden. Dies wollten sie tun, damit er ihnen die EC-Karte und PIN gab (Nötigungserfolg). Sie wollten dadurch Zugriff auf Os Konto erlangen, um Geld abzuheben und billigten, dass dadurch Os Vermögen konkret gefährdet wurde (Vermögensnachteil). Beide wollten das Geld für sich behalten und handelten mithin mit Bereicherungsabsicht.
Hier liegt sowohl nach der Rspr. (Weggabe) als auch nach der h.L. (freiwillige Vermögensverfügung) eine räuberische Erpressung vor. Du kannst hier die Vermögensverfügung kurz prüfen und darauf hinweisen, dass die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung hier nicht problematisch ist.
Die Prüfung wurde hier aus Übersichtsgründen verkürzt. In der Klausur solltest Du jeden Punkt – zumindest kurz – einzeln prüfen. § 250 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 Nr. 3a StGB kannst Du kurz ansprechen. Mangels ausreichender Sachverhaltsinformation musst Du die Qualifikation hier aber ablehnen (weder ist Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung eingetreten, noch waren die Schläge mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder für O mit massiven Schmerzen verbunden).
3. A und B müssten Tatentschluss zur mittäterschaftlichen Begehung gehabt haben. Reicht für Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB ein gemeinsamer Tatplan aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
Mittäterschaft setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.
A und B hatten den gemeinsamen Plan, O unter dem Vorwand, gemeinsam zum See zu fahren, dazu zu bewegen, mit ihnen ins Auto zu steigen. Ihr gemeinsamer Plan sah außerdem vor, den O irgendwann auf einer verlassenen Straße zu schlagen und ihn aufzufordern, ihnen seine EC-Karte mit PIN zu geben. Nach ihrem Plan sollten beide Gewalt gegen O anwenden. Damit hatten sie Tatentschluss zur gemeinsamen Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen.
4. Weiter müssten A und B unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt haben. Liegt unstreitig ein unmittelbares Ansetzen bei Mittätern schon dann vor, wenn ein Mittäter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt?
Nein, das trifft nicht zu!
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und nach seiner Vorstellung von der Tat objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Es ist str., wann Mittäter unmittelbar ansetzen. Nach der Einzellösung soll dies für jeden Mittäter einzeln bestimmt werden. Nach der Gesamtlösung treten alle Mittäter in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Tatbegehung unmittelbar ansetzt.
A und B haben beide gleichzeitig angefangen, den O zu schlagen, damit er ihnen seine EC-Karte mit PIN gibt. Sie haben beide unmittelbar angesetzt. Sie handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. A und B haben sich nach §§ 253, 255, 22, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Auf den Streit, wann Mittäter unmittelbar ansetzen, kommt es hier nicht an, da A und B gleichzeitig angesetzt haben. Es reicht daher, wenn Du in der Klausur kurz zeigst, dass du den Streit kennst, ohne ihn weiter auszuführen.
5. A und B haben sich nach §§ 253, 255, 22, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Ist Deine Prüfung an dieser Stelle zu Ende?
Nein!
Indem A und B den O dazu brachten, zu ihnen ins Auto einzusteigen, um ihn dann an einer entlegenen Stelle erpressen zu können, könnten sie sich auch wegen erpresserischem Menschenraub nach §§ 239a, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
Die Strafbarkeit nach § 239a StGB wird gerne übersehen. Überlege insbesondere bei Raub- und Erpressungstaten kurz, ob auch eine Strafbarkeit nach § 239a StGB in Betracht kommt. Das ist im Hinblick auf den wesentlich höheren Strafrahmen des § 239a StGB (5 Jahre Mindeststrafe) wichtig.
Auch das LG hat nur die räuberische Erpressung geprüft. Der BGH stellte daher fest, dass das LG seine Kognitionspflicht verletzt hat, weil es – obwohl dazu Anlass bestand – den Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs geprüft hat (RdNr. 13).
6. A und B hatten schon als O einstieg den Plan, O durch Gewalt dazu zu bringen, ihnen seine EC-Karte und PIN zu geben. Könnten sie sich nach §§ 239a Abs. 1 Hs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben?
Genau, so ist das!
§ 239a Abs. 1 StGB hat zwei Alternativen. Bei der ersten Alternative (sog. Entführungs- und Bemächtigungstatbestand) handelt der Täter schon im Zeitpunkt der Entführung/Bemächtigung mit Erpressungsabsicht. Bei der zweiten Alternative (sog. Ausnutzungstatbestand) nutzt der Täter eine schon zuvor durch das Entführen / Sich-Bemächtigten geschaffene Lage zur Erpressung des Opfers aus.
Tatbestandliche Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 239a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB ist:
(I) Objektiver Tatbestand: Entführen oder Sich-Bemächtigen eines anderen Menschen
(II) Subjektiver Tatbestand
(1) Vorsatz
(2) Absicht der Ausnutzung zu einer Erpressung
Nach dem Plan von A und B sollte O gerade deshalb ins Auto steigen, damit sie ihn später erpressen konnten. Sie hatten somit schon in dem Zeitpunkt, als O einsteigen sollte, Erpressungsabsicht. Sie könnten sich nach § 239a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.
7. O hat sich freiwillig in das Auto gesetzt, weil er dachte, mit A und B zum See zu fahren. Scheidet ein Entführen i.S.d. § 239a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB bereits deswegen aus?
Nein, das trifft nicht zu!
Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.
Die Ortsveränderung braucht nicht gewaltsam bewirkt zu werden. Der Täter kann sich auch anderer Mittel bedienen, etwa einer List (RdNr. 14).
A und B haben bei O die falsche Vorstellung erweckt, zusammen mit ihm zum See fahren zu wollen und ihn so dazu gebracht, dass er sich mit ihnen ins Auto setzt und mit ihnen mitfährt. Sie haben O an eine verlassene Straße gebracht, wo er mit ihnen aussteigen sollte. Dort war O ihrem ungehemmten Einfluss ausgesetzt. A und B haben O entführt i.S.d. § 239a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB. Sie führten die Tat gemeinsam mit wesentlichen Tatbeiträgen aus. A und B handelten mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB).
Im Originalfall stellte der BGH nur fest, dass die Täter das Opfer nach den äußeren Umständen entführt haben. Weil die Feststellungen allein zur Verurteilung nach § 239a nicht ausreichten, verwies der BGH zur Feststellung zurück an das LG.
8. Handelten A und B in der Absicht, eine Erpressung zu begehen?
Ja!
Prüfe bei § 239a StGB die (räuberische) Erpressung vorher. So kannst du nach oben verweisen und vermeidest eine inzidente Prüfung.
A und B haben eine räuberische Erpressung des O bereits versucht (s.o.). A und B haben den O im Auto mitgenommen, um ihn an einer abgelegenen Straße erpressen zu können. Sie handelten mit Erpressungsabsicht.
Bei § 239a Abs. 1 Hs. 1 reicht es aus, wenn die Erpressung versucht ist, sie muss nicht vollendet sein („Absicht“). Bei der Ausnutzungsvariante (§ 239a Abs. 1 Hs. 2) ist dagegen umstritten, ob der Versuch ausreicht, da dort die Begehung der Erpressung zum objektiven Tatbestand gehört („wer die von ihm (…) geschaffene Lage (…) zu einer solchen Erpressung ausnutzt“).
9. Nach § 239a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 StGB muss der Täter das Opfer entführen, um „die Sorge des Opfers um sein Wohl“ zu einer Erpressung auszunutzen. Könnten sich Abgrenzungsschwierigkeiten zu §§ 253, 255 ergeben?
Genau, so ist das!
Wenn § 239a Abs. 1 Hs. 1 im Zwei-Personen-Verhältnis vorliegt, ergeben sich (insbesondere bei der Bemächtigungsalternative) Abgrenzungsprobleme zu §§ 253, 255 StGB. Wenn ein Täter z.B. eine Bank überfällt und den Bankangestellten mit vorgehaltener Waffe zwingt, ihm Bargeld auszuhändigen, liegt dem Wortlaut nach auch ein Sich-Bemächtigen vor. Zur Abgrenzung fordert die Rspr. eine stabile Bemächtigungslage: Weil § 239a StGB ein zweiaktiges Delikt sei, müsse die durch die Entführung oder Bemächtigung geschaffene Zwangslage nach der Rspr. für eine zweite Nötigungshandlung ausgenutzt werden. § 239a soll danach nur gegeben sein, wenn über den Zwang des Entführens / Sich-Bemächtigens ein weiterer, den eigentlichen Zielen des Täters dienende Zwang vorliegt. Zur Sicherheit kannst Du Dich fragen,ob die Bemächtigung wegfällt, wenn Du Dir die Nötigung wegdenkst. Ist dies der Fall, fehlt es an einer stabilen Bemächtigungslage, da Bemächtigung und Nötigungsmittel zusammenfallen.
10. Scheidet eine Strafbarkeit des A und des B nach § 239a Abs. 1 Hs. 1 StGB hier wegen fehlender stabiler Bemächtigungslage aus?
Nein, das trifft nicht zu!
A und B haben den O erst im Auto entführt und ihn dann an der abgelegenen Straße geschlagen, damit er ihnen EC-Karte und PIN gibt. Durch das Verbringen an einen anderen Ort war O dem ungehemmten Einfluss des A und B ausgesetzt. Darin liegt eine Zwangslage, die über die zweite Nötigungshandlung, die Schläge gegen O, hinausgeht. Eine stabile Bemächtigungslage liegt vor. A und B handelten auch rechtwidrig und schuldhaft. Sie haben sich nach § 239a Abs. 1 Hs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Da das Entführen mit einer Herbeiführung einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers einhergeht, und dies häufig eine Zwangslange bedeutet, die über die zweite Nötigungshandlung hinausgeht, bereitet die Abgrenzung bei der Entführungsalternative regelmäßig weniger Schwierigkeiten als bei die Bemächtigungs-Alternative.
11. Abwandlung: A und B wollen den O so schlagen, dass er sich nicht mehr wehren kann, um ihm dann EC-Karte und PIN wegzunehmen. Hätten sie sich auch in diesem Fall unstreitig nach §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht?
Nein!
Nach der Rspr. ist § 249 StGB lex specialis zu § 253. Weil danach in jedem Raub auch eine Erpressung enthalten ist, könnten sich A und B hier nach der Rspr. auch nach §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Nach h.L. stehen Raub und Erpressung in einem Exklusivitätsverhältnis, da Raub ein Fremdschädigungsdelikt und die räuberische Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt sei. Nach der h.L. könnten sich A und B hier nicht nach §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, weil sie O selbst die EC-Karte und PIN wegnahmen und keine Vermögensverfügung des O vorlag.
Der Streit um die Abgrenzung von § 249 StGB zu § 253 StGB kann auch im Rahmen von § 239a StGB wichtig werden.
12. Abwandlung: A und B wollen den O so schlagen, dass er sich nicht mehr wehren kann, um ihm dann EC-Karte und PIN wegzunehmen. Könnten sich A und B hier nach der Rspr. nach § 239a StGB strafbar gemacht haben?
Genau, so ist das!
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 239a StGB ist, dass der Täter das Opfer entführt oder sich des Opfers bemächtigt, um dies zu einer Erpressung auszunutzen. Da nach der Rspr. in jedem Raub auch eine Erpressung enthalten ist, kann sich ein Täter auch nach § 239a StGB strafbar machen, wenn eine Wegnahme vorliegt. Nach der h.L. würde eine Strafbarkeit nach § 239a StGB ausscheiden, da nach der h.L. hier ein Raub vorliegt, Raub und Erpressung sich ausschließen und § 239a StGB nur von einer Erpressung spricht.
In der Klausur musst du dich stringent für eine Lösung entscheiden. Wenn ein Raub vorliegt, und Du später mit der Rspr. § 239a StGB bejahen willst, darfst Du bei §§ 253, 255 StGB keine Vermögensverfügung prüfen. Wenn Du andersrum der Literatur folgst, musst Du eine Strafbarkeit nach § 239a StGB mit der h.L. ablehnen. Wir haben die Abwandlung hier – abweichend vom Originalfall – eingebaut, um Dein systematisches Verständnis zu schärfen.
13. A und B könnten sich zudem wegen versuchten mittäterschaftlich begangenen Computerbetrugs zu Lasten der Bank strafbar gemacht haben, indem A versuchte, mit Os Karte und PIN Geld von Os Konto abzuheben (§§ 263a, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Eine Strafbarkeit nach §§ 263a Var. 3, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs 1 StGB setzt voraus:
(I) Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs
(II) Tatentschluss
(1) Tathandlung: unbefugte Verwenden von Daten § 263a Var. 3
(2) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (Zwischenerfolg)
(3) Vermögensschaden
(4) Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (für jeden Mittäter einzeln prüfen)
(5) Gegenseitige Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB: Gemeinsame Tatausführung aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit wesentlichen Tatbeiträgen
(III) Unmittelbares Ansetzen
(IV) Rechtswidrigkeit und Schuld (für jeden Mittäter einzeln prüfen)
Die Tat ist nicht vollendet. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB.
14. Die Bestimmung des Merkmals „unbefugtes Verwenden“ ist umstritten. Kommt es nach einer Ansicht darauf an, ob eine Täuschung i.S.v. § 263 StGB vorliegen würde, wenn an Stelle des Automaten eine Person gewesen wäre?
Ja!
Nach der herrschenden betrugsäquivalenten Auslegung ist die Verwendung unbefugt, wenn sie gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte.
Nach der subjektiven Auslegung ist die Datenverwendung unbefugt, wenn der erkennbare Wille des Verfügungsberechtigen entgegensteht.
A hätte einen Bankangestellten durch sein Verhalten darüber getäuscht, als berechtigter Karteninhaber Geld von dem Konto zu entnehmen. Nach der betrugsspezifischen Auslegung liegt ein unbefugtes Verwenden der Daten vor. O wollte nicht, dass A oder B Geld von seinem Konto abhebt. Die Verwendung der Daten stand erkennbar seinem Willen entgegen. Danach liegt auch i.S.d. subjektiven Ansicht liegt ein unbefugtes Verwenden von Daten vor.
15. Die Bestimmung des Merkmals „unbefugtes Verwenden“ ist umstritten. Gibt es neben der betrugsäquivalenten und der subjektiven noch die computerspezifische Auslegung?
Genau, so ist das!
Die computerspezifische Auslegung verlangt, dass auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenverarbeitung eingewirkt wird.
A hat nicht auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenverarbeitung eingewirkt. Nach der computerspezifischen Ansicht liegt kein unbefugtes Verwenden von Daten vor. Ein Streitentscheid ist notwendig. Gegen die computerspezifische Ansicht spricht, dass der Anwendungsbereich des § 263a StGB zu sehr eingeschränkt wird. Für die betrugsspezifische Auslegung sprechen der historische Gesetzgebungswille, die ähnliche Struktur von Betrug und Computerbetrug sowie die Funktion des Computerbetrugs, Lücken bei der Betrugsstrafbarkeit zu schließen. Die Ansicht überzeugt. A und B wollten Daten unbefugt i.S.d. § 263a Var. 3 StGB verwenden.
16. A und B hatten auch Tatentschluss hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale und haben unmittelbar angesetzt.
Ja, in der Tat!
Durch das Verwenden der PIN wollten A und B das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges beeinflussen. Sie wollten so Geld von Os Konto abheben, was zu einem Vermögensschaden der Bank geführt hätte. Sie wollten das Geld jeweils behalten. Sie hatten jeweils Bereicherungsabsicht. Sie handelten auch mittäterschaftlich i.S.d § 25 Abs. 2 StGB. Mangels Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen und Rücktritt haben sich nach §§ 263a, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
A und B haben sich ferner nach §§ 223, 240, 239a StGB in Mittäterschaft strafbar gemacht.
Die verwirklichten Delikte stehen zueinander in Tateinheit. §§ 239, 240 StGB treten im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 239a StGB zurück. Im Gesamtergebnis haben A und B sich in Mittäterschaft nach §§ 239a Abs. 1 Hs. 2, §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1, §§ 263a, 22, 23 Abs. 1 StGB, §§ 223 StGB strafbar gemacht.