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Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Obwohl der Jauchegruben-Fall bereits vor über 60 Jahren vom BGH entschieden wurde, zählt er noch heute zu den absolut examensrelevanten Strafrechts-Klassikern. Zu entscheiden hatte der BGH, inwieweit sich ein Täter strafbar macht, der glaubt, sein Opfer bereits durch eine Ersthandlung (z.B. Ersticken) getötet zu haben, wenn das Opfer tatsächlich erst durch eine sich daran anschließende Zweithandlung (z.B. Wurf in eine Jauchegrube) stirbt. Die zentrale Problematik liegt darin, dass der Vorsatz jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (§§ 8, 16 StGB). Hieran fehlte es bei der Zweithandlung. Indem der BGH den Tod durch die Zweithandlung aber lediglich als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der Ersthandlung wertet, kommt er im Ergebnis dennoch zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Tötung.
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►Sukzessive Mittäterschaft ➔Fallbeispiel mit Lösung
In diesem Beschluss des BGH werden die Voraussetzungen für eine sukzessive Mittäterschaft und die Anrechnung der Tatbeiträge klargestellt. Da ein Tatbeteiligter nichts von den Plänen bezüglich der qualifizierenden Tatausführung beim Raub des anderen Täters wusste, ist die Zurechnung der Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen problematisch. Eine solche sei im Rahmen der sukzessiven Mittäterschaft möglich, wenn der Hinzutretende zwar erst nach Tatvollendung, aber noch vor Tatbeendigung, unter Ausnutzung des Qualifikationsumstands auf die Sicherung des Taterfolgs gerichtete Handlungen vornimmt.
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Strafrechtsklassiker: die Gewahrsamsenklave - Jurafuchs
Ein Klassiker: Die Gewahrsamsenklave. Bei kleinen, leicht beweglichen Sachen genügt für eine Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache für die Annahme einer vollendeten Wegnahme. Durch das Einstecken der Sache bringt der Täter die Sache auch schon im Ladengeschäft in einer Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich, dass der Gewahrsam an der Sache durch den bisherigen Inhaber bereits gebrochen ist. Der bisherige Gewahrsamsinhaber kann ohne Behinderung des Täters nicht mehr über die Sache verfügen. Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des tatsächlichen Lebens.
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Der Amputationsfall: Beachtlichkeit des dolus subsequens? - Jurafuchs
Das Konzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tat vorhanden sein muss. Daher ist es irrelevant, ob der Vorsatz vor (dolus antecedens) oder nach der Tat (dolus subsequens) besteht. Es genügt jedoch, wenn Vorsatz zum Zeitpunkt des Eintritts in das Versuchsstadium vorliegt. Im vorliegenden, an den Jauchegrubenfall erinnernden, „Amputationsfall“ hatte der Täter jedoch zum Zeitpunkt der zuerst folgenden Körperverletzung keinen Tötungsvorsatz. Dieser folgte erst später und ist damit ein unbeachtlicher dolus subsequens.
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Klausurklassiker: unmittelbares Ansetzen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der BGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit dem klassischen Problem des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Bei Qualifikationen sei auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes abzustellen. Wenn das Ansetzen zum Grundtatbestand (Wegnahme) dem Ansetzen zur Qualifikation (Einbrechen) nachfolgt, beginnt der Versuch erst mit dem Ansetzen zum Grundtatbestand. Erfolgt das Ansetzen zum Grundtatbestand vor dem Ansetzen zum Qualifikationstatbestand, ist das Versuchsstadium erst mit dem späteren Ansetzen zum Qualifikationstatbestand erreicht.
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Versuchte räuberische Erpressung – Mittäterschaft oder Beihilfe?
S weiß, dass O viel Bargeld in seiner Werkstatt hat. Darüber informiert er A, der es G und D weitersagt. Daraufhin besuchen G und D den O und fordern ihn mit Pistolen in der Hand auf, ihnen das Geld zu geben. O weigert sich. G und D fliehen zu Fuß, obwohl A in der Nähe in einem von A besorgten Fluchtfahrzeug wartet.