Strafrecht

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Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (BGH, Beschl. v. 12.12.2023, Az.3 StR 422/23)

Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (BGH, Beschl. v. 12.12.2023, Az.3 StR 422/23)

17. Februar 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R und B beschließen in ein Haus einzubrechen und dort wertvolle Gegenstände mitzunehmen. Sie klettern über den zwei Meter hohen Gartenzaun des Grundstücks und schauen durch die Terrassentür ins Haus. Als der Bewohner L sie bemerkt und die Polizei ruft, fliehen R und B.

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Einordnung des Falls

Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (BGH, Beschl. v. 12.12.2023, Az.3 StR 422/23)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R und B könnten als Mittäter gehandelt haben. Bietet es sich hier an, ihre Strafbarkeit zusammen zu prüfen?

Ja!

Wenn sämtliche Mittäter die strafbaren Handlungen gemeinsam ausführen, kannst Du sie im Gutachten gemeinsam geprüft prüfen. Das spart Zeit und Verweisungen! Wenn die etwaigen Mittäter unterschiedliche Handlungen ausführen, macht eine getrennte Prüfung das Gutachten übersichtlicher.Laut Sachverhalt haben R und B gemeinsam beschlossen, in ein Haus einzubrechen, sind beide über den Zaun gestiegen und haben zusammen durch die Terassentür geschaut. Es kann deswegen eine gemeinsame mittäterschaftliche Prüfung stattfinden.Solltest Du dich in der Klausur für eine getrennte Prüfung entscheiden, empfiehlt es sich, mit dem erfolgsnächsten Täter zu beginnen. Danach folgt dann die Strafbarkeitsprüfung des zweiten Täters, inklusive der Voraussetzungen der Mittäterschaft. Streng genommen erfüllen R und B schon jeder für sich sämtliche Tatbestandsmerkmale als Alleintäter, sodass wir gar nicht auf § 25 Abs. 2 StGB zurückgreifen müssten. In der Klausur wird es auf die Frage der mittäterschaftlichen Begehung und die Zurechnung der Verursachungsbeiträge aber in aller Regel ankommen.
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2. R und B könnten sich wegen versuchten Wohnungeinbruchsdiebstahls strafbar gemacht haben, indem sie über den Zaun kletterten und durch die Terrassentür schauten (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23 I, 12 I, 25 Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Strafbarkeit wegen versuchten Wohnungeinbruchsdiebstahls setzt voraus: (1) Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs (2) Tatentschluss (3) Unmittelbares Ansetzen (4) Rechtswidrigkeit (5) Schuld (6) Kein Rücktritt

3. R und B haben den Wohnungeinbruchsdiebstahl nicht vollendet.

Ja, in der Tat!

Ein vollendeter Wohnungeinbruchsdiebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB setzt die vollendete Wegnahme einer fremden beweglichen Sache und eine Handlung nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 voraus.R und B flohen, nachdem sie vom Bewohner des Hauses entdeckt wurden. Sie haben nichts weggenommen. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls scheidet aus.

4. Ist der versuchte Wohnungeinbruchsdiebstahl strafbar (siehe § 244 StGB)?

Ja!

§ 244 Abs. 2 StGB ordnet eine Versuchsstrafbarkeit an.

5. Handelten R und B mit Tatentschluss bezüglich des objektiven Tatbestandes des Wohnungeinbruchsdiebstahls?

Genau, so ist das!

Die Täter handeln mit Tatentschluss, wenn sie Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben und eventuell bestehende deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllen.R und B wollten in das Haus einbrechen und daraus wertvolle Gegenstände mitnehmen. Sie handelten mit Vorsatz bezüglich der Wegnahme fremder beweglicher Sachen und wollten für diese Wegnahme auch in eine Wohnung einbrechen.

6. Der Tatentschluss muss sich auch auf die Voraussetzungen der Mittäterschaft beziehen.

Ja, in der Tat!

Bei einer Mittäterschaft ist es objektive Tatbestandsvoraussetzung, dass die Mittäter einen gemeinsamen Tatplan haben und jeweils wesentliche Tatbeiträge leisten, die sie sich gegenseitig zurechnen lassen müssen. Auch diese Merkmal müssen im Rahmen des Versuchs deswegen vom Tatentschluss erfasst seinR und B wollten gemeinsam in das Haus einbrechen und dort wertvolle Gegenstände mitnehmen. Sie waren entschlossen, ihren gemeinsamen Plan zusammen umzusetzen.

7. R und B wussten, dass L seit mehreren Jahren mit seiner Familie in dem Haus wohnt. Hatten sie den Tatentschluss in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einzubrechen (§ 244 Abs. 4 StGB)?

Ja!

Eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB Wohnungen, die dauerhaft zu privaten Wohnzwecken genutzt werden.L und seine Familie wohnten seit mehreren Jahren in dem Haus, es stellt mithin eine dauerhaft genutzte Privatwohnung dar. R und B wussten dies und stellten sich somit auch vor, in eine solche Privatwohnung einzubrechen.Bei der Prüfung eines Wohnungeinbruchsdiebstahls solltest Du den § 244 Abs. 4 StGB auf keinen Fall vergessen! Dieser enthält mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe eine empfindliche Straferhöhung.

8. Die Täter müssten zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Ist es hierfür ohne Bedeutung, ob R und B bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Grunddelikts (§ 242 StGB) angesetzt haben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.Bei Qualifikationen müssen die Täter zur Verwirklichung des Grunddelikts unmittelbar ansetzen. Es genügt also nicht, wenn R und B unmittelbar dazu ansetzen, in das Haus einzubrechen. Sie müssen vielmehr auch zur Wegnahme unmittelbar ansetzen.

9. R und B haben nur dann unmittelbar zur Tat angesetzt, wenn sie bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des § 242 StGB verwirklicht haben.

Nein, das trifft nicht zu!

Für ein unmittelbares Ansetzt ist es gerade nicht nötig, dass bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht wurde. Auch ein noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln kann ein unmittelbares Ansetzen darstellen, wenn es „nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll” (RdNr. 18.)Der BGH betont, dass kein relevanter Zwischenakt vorläge bei Handlungen, die „keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden” (RdNr. 18).

10. R und B hätten die Terrassentür noch aufbrechen müssen, bevor sie Gegenstände hätten wegnehmen können. Liegt darin nach Ansicht des BGH ein wesentlicher Zwischenakt, der gegen ein unmittelbares Ansetzen spricht?

Nein!

Die Täter haben nicht unmittelbar angesetzt, wenn nach ihrer Vorstellung noch ein relevanter Zwischenakt erforderlich ist, um die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals zu erreichen. Die Täter waren entschlossen, nach dem Erreichen der Terrassentür in das Haus einzubrechen. Das nötige Aufbrechen der Tür ist nach BGH kein eigenständiger Zwischenakt, sondern stand im unmittelbarem Zusammenhang mit der Wegnahme von Gegenständen, die sich nach der Planung sofort anschließen sollte. Zudem war das geschützte Rechtsgut - das Eigentum an den Gegenständen in Ls Haus - angesichts des beabsichtigten fortlaufenden Geschehens zu diesem Zeitpunkt bereits gefährdet (RdNr. 19).Was als relevanter Zwischenakt beurteilt wird und was als in unmittelbarem Zusammenhnag mit der Wegnahme stehend, ist hoch interpretationsbedürftig. Mit einer guten Argumentation ist dabei in der Klausur viel vertretbar. Achte darauf, alle Informationen auszuwerten, die der Sachverhalt hergibt.

11. Als L die Polizei rief, flohen R und B und setzten ihren Plan nicht weiter fort. Liegt darin ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund und muss für jeden Mittäter einzeln geprüft werden. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Freiwilligkeit liegt nach h.M. vor, wenn der Täter sich aus autonomen Motiven entscheidet, die weitere Tatausführung aufzugeben.R und B flohen und verhinderten so, dass die Tat vollendet wurde. Das taten sie allerdings nur, weil sie von L entdeckt wurden und dieser die Polizei rief. Sie wurden so fremdbestimmt zur Aufgabe der Tat veranlasst und handelten aus heteronomen Motiven, mithin nicht freiwillig. Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus.

12. R und B haben sich nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23 I, 12 I, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Sind sie darüberhinaus straffrei?

Nein, das trifft nicht zu!

R und B könnten sich wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben, indem sie über den Zaun auf das Grundstück kletterten. Voraussetzung dafür ist: (1) Befriedetes Besitztum (2) Widerrechtliches Eindringen (3) Vorsatz (4) Rechtswidrigkeit (5) Schuld.Bei einem mit einem Zaun umgrenzten Privatgrundstück handelt es sich um befriedetes Besitztum. R und B sind über den Zaun auf das Grundstück gelangt, um dort in das Haus einzubrechen. Sie haben damit das Grundstück gegen den Willen des Berechtigten betreten und sind mithin widerrechtlich eingedrungen. Dabei handelten sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.Beachte: Die Tat wird gemäß § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Trowa Barton

Trowa Barton

12.10.2024, 12:25:44

Ihr fragt, ob zum Grunddelikt (§

242 StGB

) unmittelbar angesetzt worden sein muss. Die hinterlegte Antwort ist nein. In der Erklärung schreibt ihr dann, dass für den

Versuch der Qualifikation

zum Grunddelikt unmittelbar angesetzt worden sein muss. Was denn nun?

LR

LR

12.10.2024, 12:57:17

So wie ich es verstanden habe, war die erste Frage, ob es ohne Belang sei, ob zum Grunddelikt angesetzt wurde und daraufhin war die Antwort nein. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es doch von Belang ist, ob schon zum Grunddelikt angesetzt wurde. Und damit deckt sich die Frage mit der Erklärung. Korrigiert mich gerne, falls ich falsch liege

Trowa Barton

Trowa Barton

12.10.2024, 14:09:58

Stimmt, hast Recht. Ich habe das ohne überlesen. Mal wieder ein Fall von vielen Worten, obwohl weniger genügt hätten.

HAUS

Hausotter

15.10.2024, 22:13:16

Hi, meines Wissens hatten die Täter hier jeweils eigenständig alle Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend wäre hier die Zurechnung im Rahmen der Mittäterschaft nach § 25 II StGB gar nicht notwendig, nachdem beide die Voraussetzungen eines Alleintäters erfüllen. Oder übersehe ich gerade etwas?

BLAC

Blackiel

16.10.2024, 14:34:38

Sofern mehr als eine Person am Geschehen beteiligt ist, solltest du immer über eine Mittäterschaft nachdenken. Auch wenn beide dieselben Handlungen vornehmen und beide als Alleintäter strafbar wären, gehört mE der § 25 II trotzdem mit zitiert, da sie die Tat dennoch "gemeinschaftlich" begehen. Nach dem Täterwillen, dürften die Einbrecher sich wohl als Team verstanden haben und wollten zusammen das Opfer ausrauben. Anders wäre es, wenn die Einbrecher zeitgleich ohne das Wissen des anderen versuchen würden, in das Haus einzubrechen. Zuletzt empfiehlt es sich aus klausurtaktischer Sicht, die Täter aus Zeitgründen zusammen zu prüfen, sofern die Tatbeiträge problemlos einander zugerechnet werden können.

HAUS

Hausotter

16.10.2024, 15:05:58

Meines Wissens ist die Mittäterschaft nach § 25 II StGB eine Zurechnungsnorm. Die Zurechnung ist nur erforderlich, sofern nicht bereits ein Alleintäter handelt. Insbesondere erfolgt hier gerade gar keine gegenseitige Zurechnung. Dass eine gemeinsame Prüfung eine Zeitersparnis bringen kann, bestreite ich nicht. Aber die Prüfung einer Zurechnung, obwohl keine Zurechnung notwendig ist, erscheint mir zumindest nicht notwendig. In Schönke/Schröder 30. Auflage 2019 - Heine/Weißer, StGB § 25 Rn. 61 lese ich das so auch heraus. Sofern das also tatsächlich so wäre, fände ich einen Hinweis ganz gut, dass § 25 II StGB hier gerade nicht als Zurechnungsinstitut genutzt wird, sondern nur um zeiteffizient zu prüfen. :)

BLAC

Blackteachina

24.11.2024, 14:05:00

A, B und C schlagen mit Fäusten auf X ein. Hier haben alle zusammen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans jeweils eine eigene Körper

verletzungshandlung

vorgenommen, so dass eine Zurechnung gar nicht nötig ist. § 25 Abs. 2 hat hier lediglich klarstellende Funktion und ermöglicht es Ihnen in der Klausur, die Beteiligten gemeinsam in einem Obersatz zu prüfen. Die Zurechnungsbedeutung des § 25 Abs. 2 lebt wieder auf, wenn nicht genau feststeht, wer z.B. bei Verwendung eines Schlagrings welchen Schlag verpasst hat. Sofern alle Beteiligten als Mittäter angesehen werden können, ist eine genaue Zuordnung überflüssig, so dass alle gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2. bestraft werden können.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.11.2024, 10:05:20

Hallo @[Hausotter](155713), auf einer abstrakten Ebene hast Du sicherlich Recht oder ist das zumindest gut vertretbar. Liegt bereits eine täterschaftliche Begehung durch jeden der Mittäter vor, brauchen wir § 25 II StGB nicht, er ist dann überflüssig (so Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl 2019, Vor

bem

zu §§ 25 ff Rn 77 mwN). Wir haben dahingehend einen kurzen Hinweis in der Aufgabe ergänzt. Die anderen haben allerdings insoweit Recht, als Du diesem Fall in der Prüfungspraxis kaum mal begegnen wirst. Die besonderen (zB Abgrenzungs-)Fragen der Mittäterschaft stellen sich ja nur dann, wenn es darauf auch ankommt. In einer Klausur wird es dementsprechend nur selten vorkommen, dass nach der Sachverhaltsdarstellung jeder der Täter/Tatverdächtigen sämtliche

Tatbestandsmerkmale

schon vollständig selbst verwirklicht. Und selbst in der "echten" Praxis werden Täter sich idR nur deshalb zusammenschließen, weil das die Tatbegehung erleichert, man nämlich arbeitsteilig vorgehen kann. Für diejenigen im Referendariat: Ich habe kurz darüber nachgedacht, ob man die mittäterschaftliche Prüfung nicht mit Strafzumessungserwägungen begründen könnte. IE aber wohl kaum, weil das

Doppelverwertungsverbot

des § 46 III StGB gilt, wonach die mittäterschaftliche Begehung als solche nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Man wird jedoch sehr wohl in rein tatsächlicher Hinsicht darauf abstellen dürfen, ob die Tat durch das Zusammenwirken mehrerer Täter gefährlicher geworden ist iSd § 46 II 2 StGB, zB zu gröberen Verletzungen des Opfers geführt hat (zum Ganzen MüKoStGB/Maier, 4. Aufl 2020, § 46 Rn 545). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

JO

Jonihier

27.12.2024, 15:20:57

Hi, ich habe eine kurze, nicht fallentscheidende Frage: müsste man im Rahmen des § 244 IV StGB für die Strafbarkeit des Versuchs nicht auf §§ 23 I, 12 I StGB abstellen, da es sich um ein Verbrechen handelt? § 244 II StGB müsste meiner Meinung nach schon aus systematischen Gründen nur auf Absatz 1 anwendbar sein.

LELEE

Leo Lee

28.12.2024, 09:56:50

Hallo Jonihier, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Ganz genau genommen muss man in der Tat auch den 12 I mit zitieren, da durch den 244 IV der gesamte

Tatbestand

zum Verbrechen wird. Interssant ist auch, dass selbst der BGH in diesem Beschluss den 12 I "vergessen" hat :D! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juliaaaaaaaaaaaa

Juliaaaaaaaaaaaa

12.1.2025, 16:49:58

Hallo :) Ich bin mir ein wenig unsicher, wie ich das am Besten in einer Klausur zu prüfen habe: Sollte ich erstmal mit §§ 242, 243 I Nr. 1, 22, 23 I anfangen (und dort auch prüfen, ob der Versuch zum Regelbeispiel überhaupt möglich ist?) oder fange ich direkt mit § 244 an und schreibe nur, dass 243 zurücktritt?

Vanessa

Vanessa

22.1.2025, 10:19:56

Hey, Also bei § 244 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des § 242, sodass es mMn fehlerhaft wäre, den

§ 243 StGB

vorzuziehen. § 243 stellt ja „nur“ eine Strafzumessungsvorschrift dar. Ich habe dazu einen Übungsfall gefunden, welcher dir vlt. auch hilft :) https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_6_649.pdf Der Fall heißt „der mutige Mitarbeiter“

EX

extremwerte

29.1.2025, 09:23:53

Ist der Versuch nicht bereits fehlgeschlagen (was vor der Freiwilligkeit zu prüfen wäre), da sie nach ihrer Vorstellung den

Tatbestand

nicht mehr verwirklichen konnten, nachdem L sie entdeckt hat?

PK

P K

29.1.2025, 21:34:35

Dazu sagt uns der Sachverhalt nichts. Wenn es so gewesen wäre, dass sie davon ausgegangen sind, den Diebstahl nur ungestört begehen zu können, hättest du zweifellos recht. Hingegen scheidet ein Diebstahl nach Entdeckung nicht per se aus. Insofern kann man das mangels anderweitiger Feststellungen nicht zulasten der Täter unterstellen.


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