Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, Einwilligung eines Alleinerziehenden

§ 107 BGB, Einwilligung eines Alleinerziehenden

4. Juli 2025

32 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 17-jährige K möchte seinen alten Laptop seinem 12-jährigen Cousin C schenken. K fragt seinen alleinerziehenden Vater V um Erlaubnis. Dieser ist einverstanden. V hat das alleinige Sorgerecht.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, Einwilligung eines Alleinerziehenden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sowohl für den Abschluss des Schenkungsvertrags (§ 516 BGB) mit C, als auch für die Übereignung (§ 929 BGB) an C, benötigt K die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Genau, so ist das!

Ein beschränkt Geschäftsfähiger bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Durch Abschluss des Schenkungsvertrags (§ 516 BGB) verpflichtet sich K zur Übereignung des Laptops an C. Die Übereignung (§ 929 BGB) führt für K dazu, dass er das Eigentum an seinem Laptop verliert.
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2. C braucht weder für den Abschluss des Schenkungsvertrags noch für den Eigentumserwerb am Laptop die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Ja, in der Tat!

Ein beschränkt Geschäftsfähiger bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Durch den Schenkungsvertrag entsteht keine rechtliche Verpflichtung für den C, jedoch erlangt er einen Anspruch auf Übereignung des Laptops. Durch den Eigentumserwerb wird ausschließlich Eigentum für C begründet.

3. Die Einwilligung von Ks Vater allein reicht aus.

Ja!

Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt, § 1629 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes unverheiratet sind, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, § 1626a Abs. 3 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, §§ 1626a Abs. 1 BGB. Auch wenn anfangs gemeinsame elterliche Sorge besteht, kann sie später auf nur einen der beiden übergehen. Und zwar dann wenn die Eltern getrennt leben oder bei Tod eines Elternteils, §§ 1680 Abs. 1, 1671 BGB. Beachte: Ein Schenkungsversprechen (§ 516 BGB) bedarf nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Dieser Formmangel wird jedoch durch Bewirkung der versprochenen Leistung (Übereignung des Laptops) geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

4. Indem K den Laptop an C übereignet hat, hat er seine Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Ist der Anspruch einmal untergegangen, so besteht das Forderungsrecht des Gläubigers nicht mehr. Da dies für den Minderjährigen einen Nachteil darstellt, unterscheidet man zwischen der Übertragung des Eigentums und der Erfüllungswirkung. Während die Eigentumsübertragung möglich sein soll, so soll hierdurch keine Erfüllungswirkung eintreten.Obwohl K den Laptop an C übereignet hat, ist keine Erfüllung eingetreten. Mehr zur Erfüllung gegenüber Minderjährigen findest Du: hier
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