Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Einstweiliger Rechtsschutz (Antragssteller)
weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zuständigkeit)
weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zuständigkeit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat eine Forderung gegen B in Höhe von € 150.000. Wie A erfährt, plant B, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all seinen Gläubigern zu entziehen. A will seine Forderung sichern.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zuständigkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Arrestverfahren ist statthaft, wenn sich das Arrestgesuch des A auf eine Geldforderung oder einen Anspruch bezieht, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 Abs. 1 ZPO). Ist dies hier der Fall?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A will einen Arrestantrag stellen. Damit dieser zulässig ist, muss A unter anderem seinen Antrag ordnungsgemäß vor dem zuständigen Gericht stellen.
Genau, so ist das!
3. Muss A den Arrestantrag zwingend bei dem Gericht, bei dem der Anspruch im allgemeinen Erkenntnisverfahren geltend zu machen wäre, stellen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es handelt sich dabei um ausschließliche Zuständigkeiten des Gerichts für die Anordnung des Arrestes (§§ 919, 943 Abs. 1 ZPO).
Ja!
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