weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zuständigkeit)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat eine Forderung gegen B in Höhe von € 150.000. Wie A erfährt, plant B, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all seinen Gläubigern zu entziehen. A will seine Forderung sichern.

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Einordnung des Falls

weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zuständigkeit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Arrestverfahren ist statthaft, wenn sich das Arrestgesuch des A auf eine Geldforderung oder einen Anspruch bezieht, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 Abs. 1 ZPO). Ist dies hier der Fall?

Ja!

Aus § 916 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Arrestverfahren statthaft ist, wenn es um die Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, geht. Hier hat A einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (€ 150.000). Somit ist das Arrestverfahren statthaft (§ 916 Abs. 1 ZPO). Beachte: Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann zu einer Geldforderung werden, wenn er sich bei Nichterfüllung in einen Schadensersatzanspruch auf einen Geldbetrag umwandelt.
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2. A will einen Arrestantrag stellen. Damit dieser zulässig ist, muss A unter anderem seinen Antrag ordnungsgemäß vor dem zuständigen Gericht stellen.

Genau, so ist das!

Ein Arrestantrag nach §§ 916 ff. ZPO ist zulässig, wenn: (1) die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (2) das Arrestverfahren statthaft ist (§ 916 Abs. 1 ZPO), (3) der Antrag ordnungsgemäß vor dem richtigen Gericht gestellt wird, (4) ein Arrestanspruch und -grund behauptet werden sowie (5) ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

3. Muss A den Arrestantrag zwingend bei dem Gericht, bei dem der Anspruch im allgemeinen Erkenntnisverfahren geltend zu machen wäre, stellen?

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Arrestverfahren kann der Antragsteller (hier A) wählen, ob er den Antrag vor dem Gericht der Hauptsache (also bei dem Gericht, bei dem der Anspruch im allgemeinen Erkenntnisverfahren geltend zu machen wäre, § 943 Abs. 1 ZPO) oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand (beim dinglichen Arrest) oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person (beim persönlichen Arrest) befindet (§ 919 ZPO). Insoweit steht dem Antragsteller ein Wahlrecht zu. Für den Erlass einstweiliger Verfügungen hingegen ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 937 Abs. 1 ZPO). Nur ausnahmsweise ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache gegeben (§ 942 Abs. 1 ZPO).

4. Es handelt sich dabei um ausschließliche Zuständigkeiten des Gerichts für die Anordnung des Arrestes (§§ 919, 943 Abs. 1 ZPO).

Ja!

Die in §§ 919, 943 Abs. 1 ZPO geregelten Zuständigkeiten sind ausschließliche Zuständigkeiten, § 802 ZPO.
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