weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Form)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will zur Verhinderung der Vereitelung der Zwangsvollstreckung einer Geldforderung gegen B in Höhe von € 150.000 einen Antrag auf Arrest beim Gericht der Hauptsache (§§ 919, 943 Abs. 1 ZPO) stellen. Was muss A bei der Antragstellung beachten?

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Einordnung des Falls

weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen (Form)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gericht der Hauptsache muss zuständig für den Arrestantrag sein. Ist dies hier der Fall?

Genau, so ist das!

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO) als auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die Person befindet, die in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden soll (§ 919 ZPO). Insoweit hat der Antragsteller ein Wahlrecht. A hat hier das Wahlrecht dahingehend ausgeübt, das er den Antrag beim Hauptsachegericht gestellt hat. Das Gericht der Hauptsache ist gemäß §§ 919, 943 Abs. 1, 802 ZPO ausschließlich zuständig. A hat daher den Antrag auf Arrest beim zuständigen Gericht gestellt.
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2. Das Gericht der Hauptsache ist wegen der Höhe der Forderung von € 150.000 das Landgericht (§§ 1 ff. ZPO iVm. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG). Muss A daher zwingend zur Antragstellung einen Anwalt beauftragen (§ 78 ZPO)?

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich müssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine Ausnahme vom Anwaltszwang gilt jedoch für solche Prozesshandlungen, die auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 Abs. 3 ZPO). Nach § 920 Abs. 3 ZPO kann das Arrestgesuch auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Es besteht somit gemäß § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang. A kann den Antrag auf Arrest selbst beim Landgericht einreichen. Beachte: Die Befreiung vom Anwaltszwang gilt aber nur für das Gesuch selbst. Im weiteren Verlauf muss A jedoch einen Anwalt hinzuziehen, um wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.
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