Vertragsschluss

6. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Unternehmerin U und ihre Freundin F möchten ein Unternehmen gründen. Um die Seriosität zu steigern, möchte U persönlich haften. F hingegen möchte sich zwar finanziell beteiligen, allerdings auf keinen Fall persönlich haften.

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Einordnung des Falls

Vertragsschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für U und F kommt die Gründung einer Kommanditgesellschaft in Betracht.

Ja, in der Tat!

Die KG besteht aus einem persönlich haftenden Komplementär und beschränkt haftenden Kommanditisten. Die Geschäftsführung obliegt dem Komplementär. Als Komplementärin würde U gemäß §§ 161 Abs. 2, 126 HGB persönlich und unbeschränkt haften. Zudem obläge ihr die Geschäftsführung. F hingegen würde als Kommanditistin eine Einlage leisten und sich bloß finanziell beteiligen, im Gegenzug wäre ihre Haftung aber beschränkt. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 128 HGB a.F. = § 126 HGB n.F.
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2. Die Gründung der KG ist formlos möglich und der Zweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein.

Ja!

Die KG ist in den §§ 161 ff. HGB geregelt. Sofern es keine spezifischen Vorschriften gibt, findet über die Verweisung in § 161 Abs. 2 HGB das Recht der OHG und über die Verweisung in § 105 Abs. 3 HGB wiederum das Recht der GbR Anwendung. Mangels spezieller Vorschrift hat der Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen des § 705 BGB zu erfüllen. Er kann dementsprechend formlos geschlossen werden. § 161 Abs. 1 HGB setzt zudem voraus, dass der Zweck der Gesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes iSd § 1 Abs. 2 HGB ist. Um die Strukturmerkmalen bei der Gründung einer GbR (§ 705 BGB) aufzufrischen, kannst Du die entsprechende Einheit noch einmal wiederholen.

3. Die Höhe der Einlage der Kommanditisten wird nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Gesellschaftsvertrag wird auch die Ausgestaltung der Einlage geregelt. Dabei ist zwischen der Einlage und der Haftsumme zu unterscheiden. Die Einlage ist das, was der Kommanditist im Innenverhältnis zur Gesellschaft zu leisten hat. Die Haftsumme hingegen regelt, bis zu welcher Höhe der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis haftet.Die Einlage und Haftsumme können deckungsgleich sein, müssen es aber nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

anni0910

20.12.2022, 12:17:51

Eselsbrücke für diejenigen, die Haftsumme und Einlage verwechseln. Bei einer Haft ist man von der Außenwelt abgeschirmt. So merke ich mir die Kombination Haftsumme und Außenverhältnis 😅

AN

anni0910

20.12.2022, 12:25:19

Oder auch HAndelsregister = HAftsumme :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2022, 12:12:51

Vielen Dank fürs Teilen, Anni!

FL

Flohm

23.8.2023, 17:38:35

Die Haftsumme darf aber nicht niedriger sein als die Einlage oder?

Paul

Paul

1.2.2024, 09:03:47

Hallo Flohm, eine derartige Beschränkung ergibt sich aus dem HGB nicht. Dabei ist die Haftsumme von der Einlage zu trennen. Die Haftsumme begrenzt die Haftung im Außenverhältnis. Die Einlage wird an die Gesellschaft geleistet. Mithin ist es erstmal kein Problem, eine höhere Einlage, als in der Haftsumme ausgewiesen, zu leisten. Auch eine niedrigere Einlage ist möglich, dann greift jedoch in dieser Höhe die Haftung nach § 171 I HGB. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen


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