Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
30. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen Beschädigung seines Pkw gegen B geltend. K behauptet, Eigentümer und damit aktivlegitimiert zu sein. B bestreitet dies. Der auf Klägerseite am Unfall beteiligte Pkw wurde von K gesteuert.
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Einordnung des Falls
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruchsteller K muss grundsätzlich den Vollbeweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen führen, sofern keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung eingreift.
Genau, so ist das!
2. K muss beweisen, dass er aktivlegitimiert ist. Muss er daher den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. K muss zwar nicht den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen, er muss aber ggf. nachweisen, dass er unmittelbarer (Eigen-)Besitzer ist (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. Für B als Beweisgegner gibt es keine Möglichkeit, diese Vermutungswirkung zu verhindern.
Nein, das ist nicht der Fall!
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