Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen Beschädigung seines Pkw gegen B geltend. K behauptet, Eigentümer und damit aktivlegitimiert zu sein. B bestreitet dies. Der auf Klägerseite am Unfall beteiligte Pkw wurde von K gesteuert.
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Einordnung des Falls
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruchsteller K muss grundsätzlich den Vollbeweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen führen, sofern keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung eingreift.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K muss beweisen, dass er aktivlegitimiert ist. Muss er daher den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. K muss zwar nicht den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen, er muss aber ggf. nachweisen, dass er unmittelbarer (Eigen-)Besitzer ist (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. Für B als Beweisgegner gibt es keine Möglichkeit, diese Vermutungswirkung zu verhindern.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp123
2.8.2024, 19:10:09
Kann ich auch die Vermutung entkräften, indem ich hier im Fall etwa den Gegenbeweis führe, dass der K nicht un
mittelbarer Besitzer ist?
Jan Ludwig
12.12.2024, 16:00:55
Bei Vermutungen musst du 2 Ebenen unterscheiden 1. Greift Vermutungswirkung ein? Dies ist gegeben, wenn die
Tatsachenbewiesen sind, die den Vermutungstatbestand erfüllen. Hier kannst du also auch beweisen, dass das K nicht un
mittelbarer Besitzer war. 2. Wenn Vermutung eingreift, greift nur noch der Gegenbeweis, dass K nicht Eigentümer war.

Sebastian Schmitt
26.2.2025, 13:24:10
Hallo @[Philipp123](259065), @[Jan Ludwig](192866) hat Dir im Kern schon zutreffend geantwortet und die verschiedenen "Ebenen" der Vermutung und ihrer Auswirkunge dargestellt. Ich möchte nur noch ergänzen, dass der Gegenbeweis des fehlenden unmittelbaren (!) B
esitzes allein ggf nicht genügt, weil § 1006 III BGB die Vermutung des § 1006 I 1 BGB auch auf den mittelbaren B
esitzer erstreckt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
JovLin
15.2.2025, 10:23:45
Zur Entkräftung der Vermutung genügt es schon, wenn man nachweist, dass der B
esitzer nicht Eigen-, sondern
Fremdbesitzerwar. Dies ist die Grundlage der Eigentumsvermutung. Siehe Kommentierung bei Grüneberg.

Sebastian Schmitt
26.2.2025, 13:20:57
Hallo @[JovLin](292293), das ist inhaltlich völlig richtig. Dem widersprechen wir allerdings in der Aufgabe auch nicht. Wir sagen lediglich, dass auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutung K ggf seinen (Eigen-)B
esitz nachweisen muss. B kann dem begegnen, indem er etwas anderes als Eigenb
esitz nachweist, zB Fremdb
esitz oder überhaupt keinen B
esitz. Ist das geklärt, kann auf der Ebene der Vermutungswirkung, der Folgen der Vermutung, B nur noch den Gegenbeweis erbringen, dass K nicht Eigentümer ist - indem er zB nachweist, dass ein Dritter Eigentümer ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team