Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
20. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen Beschädigung seines Pkw gegen B geltend. K behauptet, Eigentümer und damit aktivlegitimiert zu sein. B bestreitet dies. Der auf Klägerseite am Unfall beteiligte Pkw wurde von K gesteuert.
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Einordnung des Falls
Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruchsteller K muss grundsätzlich den Vollbeweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen führen, sofern keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung eingreift.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K muss beweisen, dass er aktivlegitimiert ist. Muss er daher den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. K muss zwar nicht den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen, er muss aber ggf. nachweisen, dass er unmittelbarer (Eigen-)Besitzer ist (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. Für B als Beweisgegner gibt es keine Möglichkeit, diese Vermutungswirkung zu verhindern.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp123
2.8.2024, 19:10:09
Kann ich auch die Vermutung entkräften, indem ich hier im Fall etwa den Gegenbeweis führe, dass der K nicht un
mittelbarer Besitzer ist?
Jan Ludwig
12.12.2024, 16:00:55
Bei Vermutungen musst du 2 Ebenen unterscheiden 1. Greift Vermutungswirkung ein? Dies ist gegeben, wenn die
Tatsachenbewiesen sind, die den Vermutungstatbestand erfüllen. Hier kannst du also auch beweisen, dass das K nicht un
mittelbarer Besitzer war. 2. Wenn Vermutung eingreift, greift nur noch der Gegenbeweis, dass K nicht Eigentümer war.

Sebastian Schmitt
26.2.2025, 13:24:10
Hallo @[Philipp123](259065), @[Jan Ludwig](192866) hat Dir im Kern schon zutreffend geantwortet und die verschiedenen "Ebenen" der Vermutung und ihrer Auswirkunge dargestellt. Ich möchte nur noch ergänzen, dass der Gegenbeweis des fehlenden unmittelbaren (!) Besitzes allein ggf nicht genügt, weil § 1006 III BGB die Vermutung des § 1006 I 1 BGB auch auf den mittelbaren Besitzer erstreckt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
JovLin
15.2.2025, 10:23:45
Zur Entkräftung der Vermutung genügt es schon, wenn man nachweist, dass der Besitzer nicht Eigen-, sondern
Fremdbesitzer war. Dies ist die Grundlage der Eigentumsvermutung. Siehe Kommentierung bei Grüneberg.

Sebastian Schmitt
26.2.2025, 13:20:57
Hallo @[JovLin](292293), das ist inhaltlich völlig richtig. Dem widersprechen wir allerdings in der Aufgabe auch nicht. Wir sagen lediglich, dass auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutung K ggf seinen (Eigen-)Besitz nachweisen muss. B kann dem begegnen, indem er etwas anderes als Eigenbesitz nachweist, zB
Fremdbesitz oder überhaupt keinen Besitz. Ist das geklärt, kann auf der Ebene der Vermutungswirkung, der Folgen der Vermutung, B nur noch den Gegenbeweis erbringen, dass K nicht Eigentümer ist - indem er zB nachweist, dass ein
DritterEigentümer ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Flozza
18.4.2025, 08:15:13
Hallo, Wie darf ich den § 292 S. 2 ZPO verstehen? Ist das eine Klarstellung, dass § 445 Abs. 2 ZPO nicht greift?