Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen Beschädigung seines Pkw gegen B geltend. K behauptet, Eigentümer und damit aktivlegitimiert zu sein. B bestreitet dies. Der auf Klägerseite am Unfall beteiligte Pkw wurde von K gesteuert.

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Einordnung des Falls

Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruchsteller K muss grundsätzlich den Vollbeweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen führen, sofern keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung eingreift.

Genau, so ist das!

Es gilt der Grundsatz: Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast. Der Anspruchsteller trägt danach die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, der Gegner die Beweislast für die rechtshindernden und -vernichtenden Einwendungen und die rechtshemmenden Einreden. Das strenge Beweismaß des § 286 ZPO verlangt die volle Überzeugung des Gerichts. Sofern gesetzliche oder tatsächliche Vermutungen eingreifen, kommt es aber zu Beweiserleichterungen.
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2. K muss beweisen, dass er aktivlegitimiert ist. Muss er daher den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen?

Nein, das trifft nicht zu!

Es gibt mehrere gesetzliche Vermutungstatbestände (z.B. §§ 891, 921, 1006 BGB). Greift die Vermutungswirkung ein, so ist die streitige Tatsache nicht mehr beweisbedürftig, sofern die Vermutung nicht widerlegt wird. Aber beachte: Der Vermutungstatbestand muss feststehen und ggf. bewiesen werden. Erst dann kann die gesetzliche Vermutungsfolge eingreifen. Hier greift die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. K muss daher nicht den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen.

3. K muss zwar nicht den Vollbeweis über seine Eigentümerstellung führen, er muss aber ggf. nachweisen, dass er unmittelbarer (Eigen-)Besitzer ist (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Damit die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB eingreift, muss der Vermutungstatbestand feststehen und - sofern streitig - im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden. Damit also die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB eingreift und seine Eigentümerstellung vermutet wird, muss K beweisen, dass er unmittelbarer (Eigen-)Besitzer war. Sollte B im Prozess den unmittelbaren (Eigen-)Besitz des K bestreiten, muss K z.B. durch Vernehmung von Unfallzeugen beweisen, dass er gefahren ist. Dann greift die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB ein.

4. Für B als Beweisgegner gibt es keine Möglichkeit, diese Vermutungswirkung zu verhindern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sofern der Vermutungstatbestand nachgewiesen ist und die gesetzliche Vermutung eingreift, kann der Gegner versuchen, den Beweis des Gegenteils zu führen (§ 292 ZPO). B kann hier die Vermutungswirkung nur noch mit dem Beweis des Gegenteils gem. § 292 ZPO verhindern. Dazu ist erforderlich, dass er den vollen Beweis erbringt, dass der Vermutungsbegünstigte (hier K) nicht Eigentümer ist, weil er z.B. nie Eigentum an dem Kfz erworben hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Philipp123

2.8.2024, 19:10:09

Kann ich auch die Vermutung entkräften, indem ich hier im Fall etwa den Gegenbeweis führe, dass der K nicht un

mittelbarer Besitz

er ist?

JALUD

Jan Ludwig

12.12.2024, 16:00:55

Bei Vermutungen musst du 2 Ebenen unterscheiden 1. Greift Vermutungswirkung ein? Dies ist gegeben, wenn die

Tatsachen

bewiesen sind, die den Vermutungstatbestand erfüllen. Hier kannst du also auch beweisen, dass das K nicht un

mittelbarer Besitz

er war. 2. Wenn Vermutung eingreift, greift nur noch der Gegenbeweis, dass K nicht Eigentümer war.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.2.2025, 13:24:10

Hallo @[Philipp123](259065), @[Jan Ludwig](192866) hat Dir im Kern schon zutreffend geantwortet und die verschiedenen "Ebenen" der Vermutung und ihrer Auswirkunge dargestellt. Ich möchte nur noch ergänzen, dass der Gegenbeweis des fehlenden unmittelbaren (!) B

esi

tzes allein ggf nicht genügt, weil § 1006 III BGB die Vermutung des § 1006 I 1 BGB auch auf den mittelbaren B

esi

tzer erstreckt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

JO

JovLin

15.2.2025, 10:23:45

Zur Entkräftung der Vermutung genügt es schon, wenn man nachweist, dass der B

esi

tzer nicht Eigen-, sondern

Fremdbesitzer

war. Dies ist die Grundlage der Eigentumsvermutung. Siehe Kommentierung bei Grüneberg.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.2.2025, 13:20:57

Hallo @[JovLin](292293), das ist inhaltlich völlig richtig. Dem widersprechen wir allerdings in der Aufgabe auch nicht. Wir sagen lediglich, dass auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutung K ggf seinen (Eigen-)B

esi

tz nachweisen muss. B kann dem begegnen, indem er etwas anderes als Eigenb

esi

tz nachweist, zB Fremdb

esi

tz oder überhaupt keinen B

esi

tz. Ist das geklärt, kann auf der Ebene der Vermutungswirkung, der Folgen der Vermutung, B nur noch den Gegenbeweis erbringen, dass K nicht Eigentümer ist - indem er zB nachweist, dass ein Dritter Eigentümer ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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