Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB
26. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verstirbt. Seine Eltern A und B sind vorverstorben. B hatte A einst überlebt und noch einmal geheiratet, die inzwischen auch verstorbene C. Bei Erbfall leben noch Es Schwester D sowie die von B und C gezeugten Halbgeschwister F, G und H.
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Einordnung des Falls
Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berufung zum Erben bestimmt sich vorliegend nach der gesetzlichen Erbfolge.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, ist ein Verwandter einer höheren Ordnung nicht zur Erbfolge berufen.
Ja, in der Tat!
3. Da E kinderlos verstorben ist, beerben ihn die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung, seine Eltern A und B.
Nein!
4. D tritt an die Stelle der Eltern A und B, ist somit Alleinerbin zweiter Ordnung und beerbt E.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Anstelle der A erbt D die Hälfte von E‘s Nachlass. Die auf B entfallene Hälfte verteilt sich auf dessen vier lebende Kinder D, F, G und H.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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