Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB

Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verstirbt. Seine Eltern A und B sind vorverstorben. B hatte A einst überlebt und noch einmal geheiratet, die inzwischen auch verstorbene C. Bei Erbfall leben noch Es Schwester D sowie die von B und C gezeugten Halbgeschwister F, G und H.

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Einordnung des Falls

Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufung zum Erben bestimmt sich vorliegend nach der gesetzlichen Erbfolge.

Genau, so ist das!

Die gewillkürte hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Eine Verfügung von Todes wegen, etwa ein Testament, ist vorrangig zu berücksichtigen (§ 1937 BGB). Nur subsidiär bestimmt sich der Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge, dem Familienerbrecht, normiert in den §§ 1924ff. BGB.Mangels entgegenstehender Angaben hat E kein Testament hinterlassen. Die Berufung zum Erben bestimmt sich nach dem Familienerbrecht.Das Familienerbrecht umfasst (1) das Ehegattenerbrecht (§§ 1931ff. BGB) und (2) das Verwandtenerbrecht (§§ 1924ff. BGB). Ist kein Ehegatte vorhanden und auch kein Verwandter, so erbt der Staat (§ 1936 BGB).
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2. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, ist ein Verwandter einer höheren Ordnung nicht zur Erbfolge berufen.

Ja, in der Tat!

Stimmt. Diese Reihenfolge legt § 1930 fest. Sind keine Verwandten erster Ordnung (Kinder, § 1924 BGB) vorhanden, so sind die Verwandten zweiter Ordnung (Eltern, § 1925 BGB) zur Erbfolge berufen. Existiert auch kein Erbe zweiter Ordnung, so sind die Verwandten dritter Ordnung (Großeltern, § 1926 BGB) berufen und so weiter (Urgroßeltern und entferntere Voreltern, §§ 1928f. BGB). Entsprechend der inneren Begründung des Verwandtenerbrechts sollen die engeren Verwandten des Erblassers Vorrang vor weiter entfernten Verwandten erhalten.

3. Da E kinderlos verstorben ist, beerben ihn die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung, seine Eltern A und B.

Nein!

Existieren keine Erben erster Ordnung, so ist die zweite Ordnung zur Erbfolge berufen, § 1930 BGB. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, § 1925 Abs. 1 BGB. Erbe kann nur sein, wer rechts- und damit erbfähig ist, § 1 BGB. Eine natürliche Person muss dafür leben oder gezeugt sein, § 1923 BGB.(1) E ist tot, ein Erbfall liegt vor (§ 1922 Abs. 1 BGB). (2) Da E kein Testament hinterlassen hat und kinderlos gestorben ist, sind die Erben zweiter Ordnung zur Erbfolge berufen. (3) A und B scheiden für die Berufung zum Erben aber von vornherein aus, weil sie bei Erbfall tot, also nicht rechts- und daher nicht erbfähig waren.

4. D tritt an die Stelle der Eltern A und B, ist somit Alleinerbin zweiter Ordnung und beerbt E.

Nein, das ist nicht der Fall!

Existieren keine Erben erster Ordnung, so ist die zweite Ordnung zur Erbfolge berufen, § 1930 BGB. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, § 1925 Abs. 1 BGB. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle die Abkömmlinge, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB.(1) Anstelle des verstorbenen A erbt dessen einzig verbliebenes Kind D. (2) Anstelle des verstorbenen B erben dessen vier lebenden Kinder D, F, G und H. Ergebnis: D ist nicht Alleinerbin, neben ihr erben auch ihre Halbgeschwister.

5. Anstelle der A erbt D die Hälfte von E‘s Nachlass. Die auf B entfallene Hälfte verteilt sich auf dessen vier lebende Kinder D, F, G und H.

Ja, in der Tat!

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, § 1925 Abs. 1 BGB. Die Erben zweiter Ordnung erben zu gleichen Teilen, je die Hälfte des Nachlasses (§ 1925 Abs. 2 BGB). Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle die Kinder (§ 1925 Abs. 3 S. 1 BGB).(1) A’s Erbteil beträgt 1/2. Diesen Anteil erhält, da A tot ist, dessen einzig verbliebenes Kind D. (2) Die auf B entfallene andere Hälfte erben seine lebenden Kinder D, F, G und H. Die vier erben zu gleichen Teilen, je also 1/8 von E‘s Nachlass. Ergebnis: D erhält 5/8 (1/2 bzw. 4/8 plus 1/8), die Halbgeschwister F, G und H erben je 1/8.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

16.8.2021, 08:30:23

Die letzte Frage wird teilweise in der vorhergehenden Antwort schon vorweggenommen ;)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.11.2021, 10:29:02

True, aber durch Wiederholung lernt man manchmal am besten :D Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

18.11.2021, 11:28:06

Stimmt auch wieder ^^

AND

Andreas

14.10.2022, 17:36:51

D ist in der Zeichnung nicht ersichtlich

Mangopüree

Mangopüree

15.10.2022, 17:15:02

Also bei mir ist D unten links zu sehen

SO

Soko

12.8.2023, 15:15:59

Die eine Frage ist falsch, es wird gefragt ob nur Erben zweiter Ordnung erben, und es wird "Das stimmt nicht" als richtige Antwort angesehen, das stimmt aber nicht. Nur Erben zweite Ordnung erben hier ->

§ 1925 BGB

- genau das wird danach auch nochmal abgefragt.

KI

kithorx

21.9.2023, 18:09:03

Meinst du die Frage, die auch wissen will, ob D Alleinerbin ist? Das stimmt ja nicht. Zwar erben nur Erben der zweiten Ordnung, aber eben mehrere, und nicht nur die D allein.

MaxCarl

MaxCarl

13.12.2023, 21:43:39

Geht eher darum, dass die Frage schon falsch gestellt ist. Es erben die Erben zweiter Ordnung. Nur eben nicht die Eltern. Die frage ist für das „richtig/falsch“-system einfach doof gestellt.

Dogu

Dogu

14.12.2023, 13:44:53

@[MaxCarl](200275) Nein ist sie nicht. Es wird gefragt, ob die Eltern als Erben zweiter Ordnung erben. Hier kann die Antwort nur falsch sein, da die Eltern tot sind und damit nicht erbfähig.

Juratiopharm

Juratiopharm

27.12.2023, 09:36:47

Wieso erbt D nur „anstelle der A“ (also ihrer Mutter)? Sie ist ja außerdem auch mit dem vorverstorbenen Vater verwandt. Generell struggle ich so ein bisschen damit den Erbteil zu bestimmen, wenn eine Person durch zwei Personen (idR beide Eltern) vermittelt wird.

Irina95

Irina95

24.1.2024, 23:37:51

D erbt von der Mutter die Hälfe 1/2 D erbt von ihrem Vater 1/8 = 5/8 welche D erhält Die vier anderen Kinder des Vater (darunter auch D) erben alle 1/8. Wenn man sich das einmal selber aufmalt, versteht man es iwan. Hat bei mir aber auch gedauert. Musste meine Bruchrechnen-Kenntnisse auch wieder reaktiveren, ist schon etwas her 😅

LI

Lilyphant

4.8.2024, 08:36:53

Müsste D nicht den Anteil von A bekommen UND ein Viertel des Anteils von B? In der Lösung kriegt sie insgesamt nur die Hälfte, also nur den Anteil von A, aber sie ist ja auch das Kind von B (neben den anderen drei).

lexspecialia

lexspecialia

7.8.2024, 15:26:14

(1) A’s Erbteil beträgt 1/2. Diesen Anteil erhält, da A tot ist, dessen einzig verbliebenes Kind D. (2) Die auf B entfallene andere Hälfte erben seine lebenden Kinder D, F, G und H. Die vier erben zu gleichen Teilen, je also 1/8 von E‘s Nachlass. Ergebnis: D erhält 5/8 (1/2 bzw. 4/8 plus 1/8), die Halbgeschwister F, G und H erben je 1/8. Also ich verstehe das genauso wie du hier geschildert hast auf der letzten Folie

L.G

L.Goldstyn

7.8.2024, 17:42:56

Ich stimme Dir zu, lexspecialia: Das Ergebnis, das die Lösung vorgibt, entspricht genau dem Ergebnis, zu dem Lilyphant kommt: D bekommt den Anteil von A und ein Viertel des Anteils von B, also mehr als die Hälfte. @[Lilyphant](243009): Falls wir Dich falsch verstehen, gib gerne Bescheid.

LI

Lilyphant

9.8.2024, 21:35:39

Da hatte ich die Lösung wohl falsch verstanden - aber stimmt, eigentlich steht das da ... Na, wie schön, dass wir uns alle so einig sind! Vielen Dank für die Aufklärung :D


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