Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB

Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB

26. April 2025

17 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verstirbt. Seine Eltern A und B sind vorverstorben. B hatte A einst überlebt und noch einmal geheiratet, die inzwischen auch verstorbene C. Bei Erbfall leben noch Es Schwester D sowie die von B und C gezeugten Halbgeschwister F, G und H.

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Einordnung des Falls

Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufung zum Erben bestimmt sich vorliegend nach der gesetzlichen Erbfolge.

Genau, so ist das!

Die gewillkürte hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Eine Verfügung von Todes wegen, etwa ein Testament, ist vorrangig zu berücksichtigen (§ 1937 BGB). Nur subsidiär bestimmt sich der Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge, dem Familienerbrecht, normiert in den §§ 1924ff. BGB.Mangels entgegenstehender Angaben hat E kein Testament hinterlassen. Die Berufung zum Erben bestimmt sich nach dem Familienerbrecht.Das Familienerbrecht umfasst (1) das Ehegattenerbrecht (§§ 1931ff. BGB) und (2) das Verwandtenerbrecht (§§ 1924ff. BGB). Ist kein Ehegatte vorhanden und auch kein Verwandter, so erbt der Staat (§ 1936 BGB).
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2. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, ist ein Verwandter einer höheren Ordnung nicht zur Erbfolge berufen.

Ja, in der Tat!

Stimmt. Diese Reihenfolge legt § 1930 fest. Sind keine Verwandten erster Ordnung (Kinder, § 1924 BGB) vorhanden, so sind die Verwandten zweiter Ordnung (Eltern, § 1925 BGB) zur Erbfolge berufen. Existiert auch kein Erbe zweiter Ordnung, so sind die Verwandten dritter Ordnung (Großeltern, § 1926 BGB) berufen und so weiter (Urgroßeltern und entferntere Voreltern, §§ 1928f. BGB). Entsprechend der inneren Begründung des Verwandtenerbrechts sollen die engeren Verwandten des Erblassers Vorrang vor weiter entfernten Verwandten erhalten.

3. Da E kinderlos verstorben ist, beerben ihn die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung, seine Eltern A und B.

Nein!

Existieren keine Erben erster Ordnung, so ist die zweite Ordnung zur Erbfolge berufen, § 1930 BGB. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, § 1925 Abs. 1 BGB. Erbe kann nur sein, wer rechts- und damit erbfähig ist, § 1 BGB. Eine natürliche Person muss dafür leben oder gezeugt sein, § 1923 BGB.(1) E ist tot, ein Erbfall liegt vor (§ 1922 Abs. 1 BGB). (2) Da E kein Testament hinterlassen hat und kinderlos gestorben ist, sind die Erben zweiter Ordnung zur Erbfolge berufen. (3) A und B scheiden für die Berufung zum Erben aber von vornherein aus, weil sie bei Erbfall tot, also nicht rechts- und daher nicht erbfähig waren.

4. D tritt an die Stelle der Eltern A und B, ist somit Alleinerbin zweiter Ordnung und beerbt E.

Nein, das ist nicht der Fall!

Existieren keine Erben erster Ordnung, so ist die zweite Ordnung zur Erbfolge berufen, § 1930 BGB. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, § 1925 Abs. 1 BGB. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle die Abkömmlinge, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB.(1) Anstelle des verstorbenen A erbt dessen einzig verbliebenes Kind D. (2) Anstelle des verstorbenen B erben dessen vier lebenden Kinder D, F, G und H. Ergebnis: D ist nicht Alleinerbin, neben ihr erben auch ihre Halbgeschwister.

5. Anstelle der A erbt D die Hälfte von E‘s Nachlass. Die auf B entfallene Hälfte verteilt sich auf dessen vier lebende Kinder D, F, G und H.

Ja, in der Tat!

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, § 1925 Abs. 1 BGB. Die Erben zweiter Ordnung erben zu gleichen Teilen, je die Hälfte des Nachlasses (§ 1925 Abs. 2 BGB). Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle die Kinder (§ 1925 Abs. 3 S. 1 BGB).(1) A’s Erbteil beträgt 1/2. Diesen Anteil erhält, da A tot ist, dessen einzig verbliebenes Kind D. (2) Die auf B entfallene andere Hälfte erben seine lebenden Kinder D, F, G und H. Die vier erben zu gleichen Teilen, je also 1/8 von E‘s Nachlass. Ergebnis: D erhält 5/8 (1/2 bzw. 4/8 plus 1/8), die Halbgeschwister F, G und H erben je 1/8.
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