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Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB
Sachverhalt
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(Fall) Erben zweiter Ordnung (2), § 1925 BGB (insb. Abs. 3)
V ist vermögenslos und verheiratet mit M, die €5.000.000 „schwer“ ist. V hat mit M ein vierjähriges Kind K und aus einer Affäre mit G ein zweijähriges Kind B, dessen Vaterschaft er anerkannt hat. Bei einem Verkehrsunfall sterben V und M. K verstirbt 24 Stunden später im Krankenhaus. Testamente liegen keine vor.
(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Erblasser E hinterlässt seine Großeltern O1 und O2 mütterlicherseits und eine Tante T väterlicherseits. Die Eltern und Großeltern O3 und O4 väterlicherseits sind vorverstorben. Ein Testament liegt nicht vor.