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Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB
6. April 2026
18 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verstirbt. Seine Eltern A und B sind vorverstorben. B hatte A einst überlebt und noch einmal geheiratet, die inzwischen auch verstorbene C. Bei Erbfall leben noch Es Schwester D sowie die von B und C gezeugten Halbgeschwister F, G und H.
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