Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S betreibt einen Onlineshop im Darknet, in dem sie mit Drogen und Waffen handelt. A verkauft sie über die Plattform eine Pistole. Ein halbes Jahr später schießt A seinem Rivalen R mit der Pistole ins Bein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S könnte sich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem sie A die Pistole verkauft hat (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, 27 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat S dem A Hilfe geleistet, indem sie ihm die Waffe verkauft hat?
Ja, in der Tat!
3. S hat die gefährliche Körperverletzung des A billigend in Kauf genommen.
Nein!
4. S bleibt damit straflos.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juliusEchter
2.1.2024, 19:32:13
Warum kann man nicht davon ausgehen, dass ein Händler im Darknet davon ausgehen muss, dass mit seiner Waffe Straftaten begangen werden, dass er diese ermöglicht und dass er dies auch billigend in Kauf nimmt. Meiner Meinung nach muss dieser "weite, allgemeine
Vorsatz" genügen.
marimo
30.7.2024, 11:25:36
Das war auch mein erster Gedanke. Bei der Beihilfe muss der Hilfeleistende aber bezüglich der Haupttat in jedem Fall die Angriffs- und Unrechtsrichtung kennen, damit man von einem
Gehilfenvorsatzausgehen kann. (Rengier, BT I § 45 Rn. 115). Also in diesem Fall z.B. wissen/für möglich halten, dass der Käufer konkret eine Körperverletzung plant. Weil der Sachverhalt hier sehr dünn ist würde ich vorsichtshalber nichts reinlesen und entsprechend der Lösung davon ausgehen, dass die generelle Vorstellung über Straftaten zu ungenau ist.
Tinki
18.8.2024, 17:47:00
Mich würde auch interessieren, warum erforderlich ist, dass der Hilfeleistende die Angriffs- und Unrechtsrichtung kennen muss, wenn wie beim Verkauf von WAffen übers Darknet klar ist, dass diese für Straftaten gebraucht werden... @[
Nora Mommsen](178057)
agi
4.10.2024, 16:35:37
Bei der Beihilfe ist doppelter
Vorsatzerforderlich, einmal bzgl der Hilfeleistung selbst, als auch
Vorsatzbzgl der rw Haupttat, daher genügt es nicht abstrakt zu wissen, dass durch die Hilfeleistung irgendeine Tat verübt werden kann, zwar muss der Hilfeleistende nicht jedes Detail der Haupttat kennen, aber wie schon oben geschrieben eine konkrete Angriffs- und Unrechtsrichtung erkennen, sodass sein Tatbeitrag als Hilfeleistung anerkannt werden kann.
itsjuju
12.1.2024, 21:35:48
Fehler im Sachverhalt “BGG”, “verkauft”
Leo Lee
14.1.2024, 11:24:07
Hallo itsjuju, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Magst du uns vielleicht noch kurz mitteilen, wo genau sich der Fehler mit „verkauft“ befindet? Ich finde auch nach mehrfacher Lektüre den Fehler nicht und würde mich auf einen Hinweis freuen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo