Beteiligung an Unterlassungsdelikt
29. August 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mutter M fühlt sich hilflos. Sie schaut untätig zu, als ihr Freund F ihrem 12-jährigen Sohn S zum wiederholten Mal ein paar kräftige Ohrfeigen gibt.
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Einordnung des Falls
Beteiligung an Unterlassungsdelikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat Beihilfe zur Körperverletzung geleistet, als sie untätig zusah, wie F den S schlug (§§ 223 Abs. 1, 27 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Kann eine strafbare Beihilfe grundsätzlich auch durch das Unterlassen einer Handlung begangen werden?
Ja!
3. Hat M eine Garantenstellung gegenüber S?
Genau, so ist das!
4. F schlägt S und ist damit aktiver Begehungstäter. Kann M durch ihr Unterlassen damit unstrittig lediglich wegen Beihilfe strafbar sein?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Rspr. greift für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auch beim Unterlassen auf den Täterwillen zurück.
Ja!
6. Eine in der Literatur verbreitete Meinung grenzt nach Art der Garantenstellung ab.
Genau, so ist das!
7. Gibt es in der Literatur Stimmen, die auch bei einer Beteiligung durch Unterlassen nach der Tatherrschaftslehre abgrenzen.
Ja, in der Tat!
8. Weil die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid nötig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
12.8.2024, 19:48:00
Das Ergebnis der Strafbarkeit von M fehlt.
Tinki
18.8.2024, 18:42:20
Wenn man der Tatherrschaftslehre folgt, würde man zu dem Ergebnis kommen, dass sich M wg.
Beihilfe durch Unterlassenstrafbar gemacht hat, indem sie untätig blieb. Richtig?:) @[Dogu](137074)
hardymary
3.8.2025, 14:11:08
@[Tinka](276110) aber doch nur, wenn man annimmt, dass die M das Geschehen nicht hätte beherrschen können, oder? Das wird wahrscheinlich nur durch die Skizze deutlich, indem der Mann ihr körperlich so überlegen ist, oder? Im April ist im Examen in NRW der gleiche Streit gewesen, da hat die Mutter aber das Kind getötet und der Vater „fand es okay“, weil er dann nicht mehr für den Unterhalt zu sorgen hatte und hat somit einfach unterlassen, die Mutter abzuhalten. Hier wurde nur nach der Strafbarkeit des Vaters gefragt und
Mord durch Unterlassenangenommen
WayanMajere
17.8.2025, 20:34:46
Das Ergebnis der Strafbarkeit ist ja abhängig von deiner Argumentation und welcher Theorie du folgst. Wenn du nach Art der Garantenstellung unterscheidest ist M Täterin, wenn du der Rspr. folgst liegt eine Beihilfe vor, nach der Tatherrschaftslehre kommt es auf weitere Faktoren an (das Bild würde hier aber eine Beihilfe nahelegen.)
hardymary
3.8.2025, 14:07:12
Mit einem (etwas) anderen SV ging es im April 2025 in NRW genau um den Streit.