Beihilfe vor Vollendung der Haupttat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will Os Fahrrad haben. Deswegen schlägt er auf O ein, der gerade dabei ist, das Rad aufzupumpen. Als Ts Freund F zufällig vorbei kommt, erkennt er die Situation sofort. Als „Freundschaftsdienst” hilft er T das Fahrradschloss zu knacken. T fährt anschließend mit dem Rad davon.
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Einordnung des Falls
Beihilfe vor Vollendung der Haupttat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich des Raubes strafbar gemacht (§ 249 Abs. 1 StGB), indem er auf O einschlug und anschließend sein Fahrrad mitnahm.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als F dem T Hilfe geleistet hat, war der Raub bereits vollendet.
Nein!
3. Da T bereits Gewalt angewendet und F nur bei der Wegnahme geholfen hat, scheidet eine Strafbarkeit von F wegen Beihilfe zum Raub aus (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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