Beihilfe vor Vollendung der Haupttat

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will Os Fahrrad haben. Deswegen schlägt er auf O ein, der gerade dabei ist, das Rad aufzupumpen. Als Ts Freund F zufällig vorbei kommt, erkennt er die Situation sofort. Als „Freundschaftsdienst” hilft er T das Fahrradschloss zu knacken. T fährt anschließend mit dem Rad davon.

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Einordnung des Falls

Beihilfe vor Vollendung der Haupttat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich des Raubes strafbar gemacht (§ 249 Abs. 1 StGB), indem er auf O einschlug und anschließend sein Fahrrad mitnahm.

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 249 Abs. 1 StGB sind: (1) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (2) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (3) Finalzusammenhang Zudem müsste T vorsätzlich, mir der Absicht rechtswidriger Zueignung, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Das Fahrrad des O ist eine fremde bewegliche Sache. Den Gewahrsam am Fahrrad hat T gegen den Willen des O gebrochen. Er schlug dafür auf O ein, um die Wegnahme des Fahrrads zu ermöglichen. T handelte darüberhinaus vorsätzlich, mit der Absicht rechtswidriger Zueignung, rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich nach § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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2. Als F dem T Hilfe geleistet hat, war der Raub bereits vollendet.

Nein!

Eine Straftat gilt dann als vollendet, wenn alle Merkmale des objektiven und subjektiven Deliktstatbestands verwirklicht sind.Als F dem T geholfen hat, das Schloss zu knacken, hatte T den O bereits geschlagen und damit Gewalt verübt. T hatte jedoch noch nicht das Fahrrad weggenommen. Der objektive Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB war damit noch nicht vollständig erfüllt und die Haupttat noch nicht vollendet.

3. Da T bereits Gewalt angewendet und F nur bei der Wegnahme geholfen hat, scheidet eine Strafbarkeit von F wegen Beihilfe zum Raub aus (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 27 Abs. 1 StGB verlangt ein „Hilfeleisten zur Tat”. Eine solche Unterstützungshandlung kann auch vorgenommen werden, wenn eine tatbestadliche Handlung bereits abgeschlossen, die Tat aber sonst noch nicht vollendet ist. Vor Vollendung der Haupttat ist die Beihilfe deswegen unstrittig möglich.Da die Haupttat noch nicht vollendet war, liegt hier also kein Fall der „sukzessiven Beihilfe“ vor!
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