Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Abgrenzung zur Datenlüge
Abgrenzung zur Datenlüge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent S ist knapp bei Kasse und schuldet Bank O noch €2000 aus einem Darlehensvertrag. Da sein Freund T dort angestellt ist, bittet er diesen eine Kreditrückzahlung für ihn im System zu vermerken. T vermerkt im System eine nicht erfolgte Rückzahlung in Höhe von €1000.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Datenlüge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand des § 269 StGB erfasst auch Fälle der inhaltlichen Datenlüge.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T eine tatsächlich nicht erfolgte Rückzahlung im System vermerkt, hat er beweiserhebliche Daten gespeichert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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