Abgrenzung zur Datenlüge

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent S ist knapp bei Kasse und schuldet Bank O noch €2000 aus einem Darlehensvertrag. Da sein Freund T dort angestellt ist, bittet er diesen eine Kreditrückzahlung für ihn im System zu vermerken. T vermerkt im System eine nicht erfolgte Rückzahlung in Höhe von €1000.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zur Datenlüge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tatbestand des § 269 StGB erfasst auch Fälle der inhaltlichen Datenlüge.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Datenurkunde muss alle Merkmale (ausgenommen die Perpetuierung) des Urkundenbegriffs erfüllen. Erforderlich ist eine Täuschung über die Identität des Ausstellers, eine reine Datenlüge wird nicht erfasst. Grund dafür ist, dass der § 269 StGB Strafbarkeitslücken der Urkundenfälschung schließen, jedoch nicht über den Schutzbereich hinausgehen soll. Die schriftliche Lüge wird allerdings von der Urkundenfälschung tatbestandlich nicht erfasst.
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2. Indem T eine tatsächlich nicht erfolgte Rückzahlung im System vermerkt, hat er beweiserhebliche Daten gespeichert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Das Speichern beweiserheblicher Daten setzt das Hervorbringen einer Datenurkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren. Diese Datenurkunde muss alle Merkmale (ausgenommen die Perpetuierung) des Urkundenbegriffs erfüllen.Bei visueller Wahrnehmung des Rückzahlungsvermerkes geht T als Aussteller der Erklärung hervor. Diese stammt auch tatsächlich von ihm, sodass eine Täuschung über die Identität des Ausstellers nicht gegeben ist.
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