Phishing-Mails
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T versendet E-Mails mit einem Link zu einer gefälschten und täuschend ähnlich wirkenden Sparkassen Website, in denen sie die Empfänger dazu auffordert, sich mit ihren Zugangsdaten anzumelden (sog. Phishing-Mails). Als Aussteller aus der Mail geht die Sparkasse Berlin hervor.
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Einordnung des Falls
Phishing-Mails
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die E-Mail und die fingierte Website enthalten beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T E-Mails im Namen der Sparkasse Berlin versendete, hat er beweiserhebliche Daten gespeichert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
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