Phishing-Mails
13. Juli 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (2.832 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T versendet E-Mails mit einem Link zu einer gefälschten und täuschend ähnlich wirkenden Sparkassen Website, in denen sie die Empfänger dazu auffordert, sich mit ihren Zugangsdaten anzumelden (sog. Phishing-Mails). Als Aussteller aus der Mail geht die Sparkasse Berlin hervor.
Diesen Fall lösen 79,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Phishing-Mails
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die E-Mail und die fingierte Website enthalten beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 StGB.
Ja, in der Tat!
2. Indem T E-Mails im Namen der Sparkasse Berlin versendete, hat er beweiserhebliche Daten gespeichert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege
13.6.2025, 10:53:06
Liegt nicht auch ein verwenden der gespeicherten Daten vor? Das kam mir intuitiv naheliegender vor, als eine Speicherung am Empfängergerät zu „konstruieren“.