+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T versendet E-Mails mit einem Link zu einer gefälschten und täuschend ähnlich wirkenden Sparkassen Website, in denen sie die Empfänger dazu auffordert, sich mit ihren Zugangsdaten anzumelden (sog. Phishing-Mails). Als Aussteller aus der Mail geht die Sparkasse Berlin hervor.

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Einordnung des Falls

Phishing-Mails

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die E-Mail und die fingierte Website enthalten beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 StGB.

Ja, in der Tat!

Daten im Sinne des § 269 StGB sind alle - noch nicht notwendigerweise gespeicherten - Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsprozesses sein können. Beweiserheblich sind Daten, wenn sie dazu bestimmt sind im Rechtsverkehr für rechtserhebliche Tatsachen verwendet zu werden. Die Beweiseignung der E-Mail und der Website folgt aus der Aufforderung, die persönlichen Zugangsdaten einzugeben. Hierin liegt eine (vermeintliche) Konkretisierung des Vertragsverhältnisses.
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2. Indem T E-Mails im Namen der Sparkasse Berlin versendete, hat er beweiserhebliche Daten gespeichert, so dass bei visueller Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Das Speichern beweiserheblicher Daten setzt das Hervorbringen einer Datenurkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren. Diese Datenurkunde muss alle Merkmale (ausgenommen die Perpetuierung) des Urkundenbegriffs erfüllen. Das Merkmal entspricht damit dem Herstellen einer unechten Urkunde gem. § 267 Abs 1 Var. 1 StGB.Für den Fall gedachter Visualisierung erfüllen die Daten den Urkundenbegriff des § 267 StGB. Die E-Mail lässt die Sparkasse Berlin als Aussteller erkennen, die in Wahrheit nicht hinter der Erklärung steht. Darüber hinaus wird die E-Mail auch auf dem Rechner des Empfängers oder auf dem Server gespeichert.Hier wird erneut der Charakter als Paralleltatbestand deutlich: Stellt man sich vor, dass T einen entsprechenden Brief versendet und im Namen der Bank unterzeichnet hätte, dann läge eine Urkundenfälschung vor. Denn der Bank würde eine fremde Erklärung untergeschoben.
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