Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Geschäft/Geschäftsbesorgung - Einführungsfall

Geschäft/Geschäftsbesorgung - Einführungsfall

26. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die handwerklich begabte H bemerkt, dass beim nächtlichen Unwetter das Hausdach ihres Nachbarn N beschädigt wurde. Da N nicht erreichbar ist und weitere Regenfälle gemeldet sind, repariert H das Dach. Die Kosten für das Material will H von N ersetzt bekommen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Geschäft/Geschäftsbesorgung - Einführungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit H einen Anspruch gegen N auf Kostenersatz aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) geltend machen kann, müssten zunächst die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB vorliegen.

Ja, in der Tat!

Die Grundvoraussetzungen der echten GoA sind in § 677 BGB geregelt. Erforderlich ist danach, dass jemand ohne Beauftragung oder anderweitige Berechtigung für einen anderen ein Geschäft führt. Zu prüfen sind also folgende Prüfungspunkte: (1) Geschäftsbesorgung, (2) Fremdheit des Geschäfts, (3) Fremdgeschäftsführungswille, (4) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. In der Klausur solltest Du immer kurz gedanklich prüfen, ob nicht doch ein Vertrag zwischen H und N besteht. Denn dieser wäre vorrangig zu prüfen.
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2. Erforderlich ist daher zunächst, dass H ein Geschäft besorgt hat. Läge eine solche Geschäftsbesorgung nur vor, wenn H rechtsgeschäftlich für N tätig geworden wäre?

Nein!

Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.

3. Stellt die bloße tatsächliche Reparatur des Hausdaches durch H somit eine Geschäftsbesorgung dar?

Genau, so ist das!

Ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln, soweit es über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht. Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu verstehen. Eine Geschäftsbesorgung kann also beispielsweise in dem Abschluss eines Vertrages, der Rettung eines Ertrinkenden oder auch in dem Abschleppen eines Pkw liegen. Die Reparatur des Hausdaches des N ist eine tatsächliche Tätigkeit der H und somit eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB.
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