Haftung für Ausführungsverschulden (§ 677 BGB)

3. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S sieht, wie während der Urlaubsabwesenheit des Nachbarn N dessen über alles geliebten Rosen vertrocknen. S gießt daher die Rosen mit dem Gartenschlauch. Damit zertrampelt sie aus Unachtsamkeit jedoch das Gemüsebeet des N.

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Einordnung des Falls

Haftung für Ausführungsverschulden (§ 677 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch für das zerstörte Gemüsebeet nach §§ 677, 280 Abs. 1 BGB haben.

Ja!

Ein Schadensersatzanspruch wegen Ausführungsverschuldens aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB setzt (1) eine berechtigte GoA, (2) die Verletzung der Pflicht zur ordentlichen Ausführung nach § 677 BGB, (3) das Ausführungsverschulden des Geschäftsführers und (4) einen ersatzfähigen Schaden voraus.
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2. Liegen die Grundvoraussetzungen einer echten GoA (§ 677 BGB) vor?

Genau, so ist das!

Für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB musst Du zunächst feststellen, dass eine echte GoA (= gesetzliches Schulverhältnis) bestand. Eine echte GoA (§ 677 BGB) liegt vor, wenn der Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Das Gießen der Blumen ist für S ein objektiv fremdes Geschäft. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. N hat S weder dazu beauftragt, noch war S gegenüber N sonst dazu berechtigt.

3. Ist die GoA auch berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB?

Ja, in der Tat!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse.Da N ortsabwesend war, konnte er keinerlei Willen in Bezug auf das Gießen seiner geliebten Rosen äußern. Es entspricht jedoch dem objektiven Interesse und damit Ns mutmaßlichen Willen.

4. Indem S aus Unachtsamkeit das Gemüsebeet zerstört hat, hat er die Pflicht zur ordentlichen Ausführung nach § 677 BGB verletzt.

Ja!

Nach § 677 BGB hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. S hat beim Blumengießen das Gemüsebeet des N zertrampelt. Dies läuft dem mutmaßlichen Willen des N, der sich aus seinem objektiven Interesse ergibt, zuwider. S hat somit eine Pflicht aus § 677 BGB verletzt. Mache dir hier das Zusammenspiel von § 280 Abs. 1 BGB und § 677 BGB bewusst: Der Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt eine Pflichtverletzung voraus. § 677 BGB definiert den Inhalt der Pflicht des Geschäftsführers. Aus § 677 BGB ergibt sich somit der Maßstab für die Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB.

5. S zertrampelte das Gemüsebeet nur aus Unachtsamkeit. Setzt der Anspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB voraus, dass S vorsätzlich handelte?

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim Anspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB greifst Du grundsätzlich auf die allgemeinen Regeln zum Vertretenmüssen zurück.Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Geschäftsführer Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern nichts anderes bestimmt ist. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. S hat das Gemüsebeet aus Unachtsamkeit zertrampelt und dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Mithin handelte sie fahrlässig.

6. Kann N somit Schadensersatz für das zerstörte Gemüsebeet verlangen (§§ 677, 280 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Ein Schadensersatzanspruch wegen Ausführungsverschuldens aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB setzt neben dem (1) Vorliegen einer berechtigten GoA, (2) der Verletzung der Pflicht zur ordentlichen Ausführung nach § 677 BGB sowie (3) dem Ausführungsverschulden des Geschäftsführers (4) einen ersatzfähigen Schaden voraus. Im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB sind nur diejenigen Schäden ersatzfähig, die eine Folge der unsachgemäßen Ausführung des Geschäfts sindDie Schäden am Gemüsebeet sind gerade Folge der unsachgemäßen Ausführung des Geschäfts durch S. Folglich liegt auch ein ersatzfähiger Schaden vor. N hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz für das zerstörte Gemüsebeet (§§ 677, 280 Abs. 1 BGB).
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