Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Spaziergängerin S sieht, dass die Garage des abwesenden G brennt. Sie ruft die Feuerwehr und versucht zwischenzeitlich erfolglos, den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen. Dabei zertrampelt sie aus Unachtsamkeit Gs Blumen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist die Garage bereits abgebrannt.
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Einordnung des Falls
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.
Ja!
3. S hat die Pflicht zur ordentlichen Ausführung nach § 677 BGB verletzt.
Genau, so ist das!
4. Die zertrampelten Blumen und die abgebrannte Garage sind Schäden, die grundsätzlich über §§ 677, 280 I BGB ersatzfähig sind.
Nein, das trifft nicht zu!
5. S hat vorliegend auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten.
Nein!
6. S handelte fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig.
Genau, so ist das!
7. G hat einen Schadensersatzanspruch gegen S aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB wegen der zertrampelten Blumen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
17.2.2024, 13:05:05
Hallo, es sind ja nur diejenigen Schäden, die Folge der unsachgemäßen Ausführung sind ersatzfähig und nicht solche die aus der Erfolgslosigkeit der Ausführung resultieren. Wie ist es mit einem Schaden, der aus der Erfolgslosigkeit resultiert und das aufgrund einer unsachgemäßen Ausführung? Also wenn hier im vorliegenden Fall z.B. die Nachbarin (grob fahrlässig) völlig unzureichende oder sogar noch verschlimmerndere Mittel anwendet, die den Schaden in Intensität und Ausmaß sogar noch steigern? Sind solche Schäden auch ersatzfähig über §§ 677, 280 I? oder sind sie einfach nur streng unter der Erfolglosigkeit der Ausführung zu subsumieren und nicht ersatzfähig? Liebe Grüße
Quarklo
24.8.2024, 17:16:00
Nach §§ 677, 280 I sind Schäden zu ersetzen, die aus der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung resultieren. Im vorherigen Fall fällt der Schaden an der Garage nicht darunter, da der GF nicht den Brand verursacht hat, der zum Schaden geführt hat. Falls der GF aber durch seine Handlung einen zu vertretenden Schaden verursacht, hat er hierfür auch einzustehen. Beispiel: Der GF versucht die Garage mit einem Feuerlöscher zu löschen, zielt aber grob fahrlässig auf den Raum neben der Garage, in dem sich Computer befinden. Die Computer sind zerstört. In diesem Fall hat der GF den Schaden zu ersetzen
as.mzkw
4.10.2024, 16:18:27
Kann ein Brand einer Garage nicht durchaus eine drohende dringende Gefahr darstellen, sodass die
Haftungsprivilegierungdes § 680 BGB greift? Erst recht, wenn man davon ausgeht, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Brand auf das gesamte Haus übergreifen kann und so einen noch größeren Schaden verursachen würde?