Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB


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Spaziergängerin S sieht, dass die Garage des abwesenden G brennt. Sie ruft die Feuerwehr und versucht zwischenzeitlich erfolglos, den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen. Dabei zertrampelt sie aus Unachtsamkeit Gs Blumen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist die Garage bereits abgebrannt.

Einordnung des Falls

Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.

Ja, in der Tat!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Das Löschen des Brandes mit dem Gartenschlauch ist ein für S objektiv fremdes Geschäft. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. G hat S weder zum Löschen beauftragt, noch war S gegenüber G sonst dazu berechtigt. Vielmehr war G gar nicht vor Ort.

2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.

Ja!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse. G war nicht vor Ort, als seine Garage brannte. Er konnte keinerlei Willen in Bezug auf das Löschen äußern. Das Löschen entspricht jedoch seinem hier entscheidenden mutmaßlichen Willen.

3. S hat die Pflicht zur ordentlichen Ausführung nach § 677 BGB verletzt.

Genau, so ist das!

Nach § 677 BGB hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. S hat beim Versuch, den Brand zu löschen, die Blumen des G zertrampelt. Dies läuft dem mutmaßlichen Willen des G, der sich aus seinem objektiven Interesse ergibt, zuwider.

4. Die zertrampelten Blumen und die abgebrannte Garage sind Schäden, die grundsätzlich über §§ 677, 280 I BGB ersatzfähig sind.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB sind nur diejenigen Schäden ersatzfähig, die eine Folge der unsachgemäßen Ausführung des Geschäfts sind. Schäden, die dagegen auf der Erfolglosigkeit der Geschäftsführung beruhen, sind hiernach nicht ersatzfähig. Nur die Schäden an den Blumen sind Folge der unsachgemäßen Ausführung des Geschäfts durch S. Der Schaden an der Garage beruht dagegen auf der Erfolglosigkeit der Geschäftsführung.

5. S hat vorliegend auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten.

Nein!

Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Geschäftsführer Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Regelung enthält § 680 BGB, wonach der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Dringend ist eine Gefahr, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang ein erheblicher Schaden an Rechtsgütern des Geschäftsherrn eintritt. Die Garage des G brannte. Ein erheblicher Schaden für G stand unmittelbar bevor. Die Anwendung der Haftungsprivilegierung des § 680 BGB hängt auch nicht davon ab, ob die Geschäftsführung beziehungsweise die Abwendung der Gefahr letztendlich erfolgreich war.

6. S handelte fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig.

Genau, so ist das!

Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grob fahrlässig handelt dagegen derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. S hat die Blumen aus Unachtsamkeit zertrampelt. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, jedoch nicht in besonders schwerem Maße verletzt.

7. G hat einen Schadensersatzanspruch gegen S aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB wegen der zertrampelten Blumen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Schadensersatzanspruch wegen Ausführungsverschuldens aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB setzt (1) eine berechtigte GoA, (2) die Verletzung der Pflicht zur ordentlichen Ausführung nach § 677 BGB, (3) das Ausführungsverschulden des Geschäftsführers und (4) einen ersatzfähigen Schaden voraus. S hat innerhalb einer berechtigten GoA die Pflicht zur ordentlichen Ausführung verletzt. Die zertrampelten Blumen sind auch grundsätzlich ersatzfähig. Jedoch trifft S kein Ausführungsverschulden, da sie fahrlässig gehandelt und nach § 680 BGB einfache Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat.

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BE

Bioshock Energy

17.2.2024, 13:05:05

Hallo, es sind ja nur diejenigen Schäden, die Folge der unsachgemäßen Ausführung sind ersatzfähig und nicht solche die aus der Erfolgslosigkeit der Ausführung resultieren. Wie ist es mit einem Schaden, der aus der Erfolgslosigkeit resultiert und das aufgrund einer unsachgemäßen Ausführung? Also wenn hier im vorliegenden Fall z.B. die Nachbarin (grob fahrlässig) völlig unzureichende oder sogar noch verschlimmerndere Mittel anwendet, die den Schaden in Intensität und Ausmaß sogar noch steigern? Sind solche Schäden auch ersatzfähig über §§ 677, 280 I? oder sind sie einfach nur streng unter der Erfolglosigkeit der Ausführung zu subsumieren und nicht ersatzfähig? Liebe Grüße


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