Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
8. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Spaziergängerin S sieht, dass die Garage des abwesenden G brennt. S ruft die Feuerwehr und versucht zwischenzeitlich erfolglos, den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen. Dabei zertrampelt S aus Unachtsamkeit Gs Blumen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist die Garage abgebrannt.
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Einordnung des Falls
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G verlangt von S Schadensersatz für die zerstörten Blumen (§§ 677, 280 Abs. 1 BGB). Liegen die Grundvoraussetzungen einer echten GoA (§ 677 BGB) vor?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.
Ja!
3. Indem S unachtsam die Blumen kaputt gemacht hat, könnte sie die Pflicht zur ordentlichen Ausführung nach § 677 BGB verletzt haben.
Genau, so ist das!
4. Über §§ 677, 280 Abs. 1 BGB kann der Geschäftherr nur Ersatz für Schäden verlangen, die auf der unsachgemäßen Ausführung der GoA beruhen. Kann G hiernach Ersatz für die Blumen und die abgebrannte Garage verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. S hat vorliegend auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. § 680 BGB).
Nein!
6. S handelte fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB), jedoch nicht grob fahrlässig.
Genau, so ist das!
7. G hat einen Schadensersatzanspruch gegen S aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB wegen der zertrampelten Blumen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
17.2.2024, 13:05:05
Hallo, es sind ja nur diejenigen Schäden, die Folge der unsachgemäßen Ausführung sind ersatzfähig und nicht solche die aus der Erfolgslosigkeit der Ausführung resultieren. Wie ist es mit einem
Schaden, der aus der Erfolgslosigkeit resultiert und das aufgrund einer unsachgemäßen Ausführung? Also wenn hier im vorliegenden Fall z.B. die Nachbarin (grob fahrlässig) völlig unzureichende oder sogar noch verschlimmerndere Mittel anwendet, die den
Schadenin Intensität und Ausmaß sogar noch steigern? Sind solche Schäden auch ersatzfähig über §§ 677, 280 I? oder sind sie einfach nur streng unter der Erfolglosigkeit der Ausführung zu subsumieren und nicht ersatzfähig? Liebe Grüße
Quarklo
24.8.2024, 17:16:00
Nach §§ 677, 280 I sind Schäden zu ersetzen, die aus der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung resultieren. Im vorherigen Fall fällt der
Schadenan der Garage nicht darunter, da der GF nicht den Brand verursacht hat, der zum
Schadengeführt hat. Falls der GF aber durch seine Handlung einen zu vertretenden
Schadenverursacht, hat er hierfür auch einzustehen. Beispiel: Der GF versucht die Garage mit einem Feuerlöscher zu löschen, zielt aber grob fahrlässig auf den Raum neben der Garage, in dem sich Computer befinden. Die Computer sind zerstört. In diesem Fall hat der GF den
Schadenzu ersetzen
as.mzkw
4.10.2024, 16:18:27
Kann ein Brand einer Garage nicht durchaus eine drohende dringende Gefahr darstellen, sodass die
Haftungsprivilegierungdes §
680 BGBgreift? Erst recht, wenn man davon ausgeht, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Brand auf das gesamte Haus übergreifen kann und so einen noch größeren
Schadenverursachen würde?