Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
5. Februar 2026
5 Kommentare
4,7 ★ (35.537 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Spaziergängerin S sieht, dass die Garage des abwesenden G brennt. S ruft die Feuerwehr und versucht zwischenzeitlich erfolglos, den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen. Dabei zertrampelt S aus Unachtsamkeit Gs Blumen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist die Garage abgebrannt.
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Einordnung des Falls
Schadensersatzanspruch GH gegen GF aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB (Ausführungsverschulden) - Fall: berechtigte GoA, Schaden wegen unsachgemäßer Ausführung/Erfolglosigkeit, Haftungsprivilegierung § 680 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G verlangt von S Schadensersatz für die zerstörten Blumen (§§ 677, 280 Abs. 1 BGB). Liegen die Grundvoraussetzungen einer echten GoA (§ 677 BGB) vor?
Ja, in der Tat!
2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.
Ja!
3. Indem S unachtsam die Blumen kaputt gemacht hat, könnte sie die Pflicht zur ordentlichen Ausführung nach § 677 BGB verletzt haben.
Genau, so ist das!
4. Über §§ 677, 280 Abs. 1 BGB kann der Geschäftherr nur Ersatz für Schäden verlangen, die auf der unsachgemäßen Ausführung der GoA beruhen. Kann G hiernach Ersatz für die Blumen und die abgebrannte Garage verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. S hat vorliegend auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. § 680 BGB).
Nein!
6. S handelte fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB), jedoch nicht grob fahrlässig.
Genau, so ist das!
7. G hat einen Schadensersatzanspruch gegen S aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB wegen der zertrampelten Blumen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
17.2.2024, 13:05:05
Hallo, es sind
janur diejenigen Schäden, die Folge der unsachgemäßen Ausführung sind ersatzfähig und nicht solche die aus der Erfolgslosigkeit der Ausführung resultieren. Wie ist es mit einem Schaden, der aus der Erfolgslosigkeit resultiert und das aufgrund einer unsachgemäßen Ausführung? Also wenn hier im vorliegenden Fall z.B. die Nachbarin (grob
fahrlässig) völlig unzureichende oder sogar noch verschlimmerndere Mittel anwendet, die den Schaden in Intensität und Ausmaß sogar noch steigern? Sind solche Schäden auch ersatzfähig über §§ 677, 280 I? oder sind sie einfach nur streng unter der Erfolglosigkeit der Ausführung zu subsumieren und nicht ersatzfähig? Liebe Grüße
Quarklo
24.8.2024, 17:16:00
Nach §§ 677, 280 I sind Schäden zu ersetzen, die aus der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung resultieren. Im vorherigen Fall fällt der Schaden an der Garage nicht darunter, da der GF nicht den Brand verursacht hat, der zum Schaden geführt hat. Falls der GF aber durch seine Handlung einen zu vertretenden Schaden verursacht, hat er hierfür auch einzustehen. Beispiel: Der GF versucht die Garage mit einem Feuerlöscher zu löschen, zielt aber grob
fahrlässigauf den Raum neben der Garage, in dem sich Computer befinden. Die Computer sind zerstört. In diesem Fall hat der GF den Schaden zu ersetzen
annsophie.mzkw
4.10.2024, 16:18:27
Kann ein Brand einer Garage nicht durchaus eine drohende dringende Gefahr darstellen, sodass die
Haftungsprivilegierungdes § 680 BGB greift? Erst recht, wenn man davon ausgeht, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Brand auf das gesamte Haus übergreifen kann und so einen noch größeren Schaden verursachen würde?
Sophie
29.1.2026, 16:36:02
Woraus ergibt sich, dass es für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 677 BGB einer berechtigten GoA bedarf? Auch die un
berechtigte GoAbegründet
jaein
Schuldverhältnis zwischen GH und GF, sodass grds. auch hier die Voraussetzungen vorliegen. Ergibt sich das aus einem Umkehrschluss aus § 678 BGB, der den Schadensersatz aufgrund eines Übernahmever
schuldens explizit gegen den unberechtigten GF begründet?
Foxxy
29.1.2026, 16:37:01
Kurz gesagt: Der Anspruch aus §§ 280 I, 677 BGB setzt voraus, dass überhaupt eine positive Ausführungspflicht besteht. Diese folgt aus § 677 nur, wenn die Geschäftsführung dem Interesse bzw. (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn entspricht – also bei berechtigter GoA. Bei unberechtigter GoA besteht vielmehr eine Pflicht zum Unterlassen; die Haftung für den unbefugten Eingriff ist in § 678 als speziellere und vorrangige Norm geregelt. § 280 I darf nicht zur Umgehung der strengeren Voraussetzungen des § 678 (Kenntnis/Erkennbarkeit) herangezogen werden. Das ergibt sich primär aus Systematik und Zweck der §§ 677 ff., nicht nur aus einem bloßen Umkehrschluss aus § 678. Teilweise wird § 280 I für zusätzliche, von der Übernahme unabhängige Ausführungsfehler auch bei unberechtigter GoA be
jaht; h.M. ist hier aber sehr zurückhaltend. Zum Fall: Es liegt eine
berechtigte GoAvor; daher ist §§ 280 I, 677 dem Grunde nach eröffnet, der Blumenschaden scheitert jedoch an § 680 (Haftung nur bei Vorsatz/grober
Fahrlässigkeit), der Garagenschaden ist ohnehin reiner Erfolglosigkeitsschaden und nicht über
Ausführungsverschuldenersatzfähig.
