Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB - Fall


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Die 70-jährige Rentnerin R schafft es aus gesundheitlichen Gründen dieses Jahr nicht, die vielen Äpfel in ihrem Garten einzusammeln, die von ihrem Apfelbaum gefallen sind. Da ihr Nachbar N dies weiß, fasst er sich ein Herz und sammelt die Äpfel für R ein.

Einordnung des Falls

Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB - Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.

Genau, so ist das!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Das Einsammeln der Äpfel ist ein für N objektiv fremdes Geschäft. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. R hat den N weder dazu beauftragt, noch war N gegenüber R sonst dazu berechtigt.

2. Die GoA ist unberechtigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Er muss zum Zeitpunkt der Geschäftsführung ausdrücklich oder konkludent geäußert worden sein. Nicht erforderlich ist jedoch, dass dieser Wille gegenüber dem Geschäftsführer geäußert worden ist oder dass dieser zumindest Kenntnis von der Willensäußerung hat. R wollte, dass die Äpfel in ihrem Garten eingesammelt werden, sie schaffte es nur aus gesundheitlichen Gründen nicht. Dieser Wille ist nach außen getreten, denn N wusste davon. Nach überwiegender Auffassung gelten die Nebenpflichten des § 681 BGB und damit die Herausgabepflicht nach §§ 681 S. 2, 667 BGB sowohl im Rahmen einer berechtigten, als auch im Rahmen einer unberechtigten GoA. Nach anderer Ansicht sollen diese Nebenpflichten nur im Rahmen einer berechtigten GoA bestehen.

3. R hat einen Anspruch gegen N auf Herausgabe der Äpfel nach §§ 681 S. 2, 667 BGB.

Ja!

Nach §§ 681 S. 2, 667 BGB ist der Geschäftsführer einer GoA verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Aus der Geschäftsführung erlangt sind dabei diejenigen Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhält. N hat die Äpfel aus der Geschäftsführung, nämlich dem Einsammeln der Äpfel erlangt.

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