Sukzessive Beihilfe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schleicht sich heimlich in den Garten des O, um dort eine wertvolle Statue zu entwenden. Als er mit dem Kunstwerk im Arm aus dem Garten auf die Straße tritt, trifft er seinen Bekannten G. G erkennt den Diebstahl und hilft T beim Abtransport der Statue.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Diebstahl strafbar gemacht haben, indem er die Statue aus dem Garten des O trug (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Diebstahl der Statue ist vollendet, als G den T trifft.
Genau, so ist das!
3. Die Tat ist auch in dem Zeitpunkt beendet, als G den T trifft.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann zu einer vollendeten, aber noch nicht beendeten Tat unstrittig Beihilfe geleistet werden?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lawfulthings
3.3.2024, 17:41:16
Wieso ist der Diebstahl nicht bereits beendet als T auf die Straße tritt und schon das Grundstück verlassen hat?
Leo Lee
4.3.2024, 13:12:11
Hallo lawfulthings, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, der Diebstahl sei bereits beendet, als T auf die Staße tritt, da er schon das Grundstück verlassen habe. Dies ist bei entsprechender Begründung mMn vertretbar. Becahte allerdings, dass die Beendigung mit der Sicherung des Gewahrsams eintritt (also wenn die Beute in „Sicherheit“ gebracht wurde). Ob Gewahrsam gesichert wird (und damit auch der Diebstahl vollendet), richtet sich im Einzelfall auch nach der Größe des Gegenstands. Bei sperrigen Sachen (was bei der Statue zu bejahen sein dürfte) ist dies u.a. erst dann der Fall, wenn der Täter sie aus ihm ohne Gefahr der Behinderung oder Entdeckung herausschaffen kann. D.h., hier wäre Gewahrsam eher dann gesichert, wenn der T die Statute nicht nur in den Armen hält, sondern diese etwa in sein Auto legt. Aber wie erwähnt kommt es immer auf den Einzelfall an, weshalb bei guter Begründung auch das Gegenteil vertretbar sein düfte! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Lackner/Heger/Kühl StGB 30. Auflage, Heger § 242 Rn. 16 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo