Beihilfe nach Beendigung der Haupttat

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D entwendet eine teure Flasche Parfüm aus einem Drogeriemarkt und bringt sie zu sich nach Hause. Am Abend erzählt er seinem Kumpel K von der Tat und seiner Sorge vor einer Hausdurchsuchung. K bietet ihm daraufhin an, das Parfüm bei sich aufzubewahren. So geschieht es.

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Einordnung des Falls

Beihilfe nach Beendigung der Haupttat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er die Flasche Parfüm aus dem Drogeriemarkt entwendet hat (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

D hat eine fremde bewegliche Sache - die Flasche Parfüm - weggenommen. Dies geschah vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Zueignung. D handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft.
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2. War die Tat des D bereits beendet?

Ja!

Eine Straftat ist beendet, wenn die Rechtsgutsverletzung materiell abgeschlossen ist, mithin das strafbare Unrecht seinen Abschluss gefunden hat. Der Zeitpunkt der Beendigung liegt damit nach dem Zeitpunkt der Vollendung. Bei einem Diebstahl tritt Beendigung erst ein, wenn der neue Gewahrsam gesichert ist und der vorherige Gewahrsamsinhaber keine Möglichkeit mehr hat, sich die Sache unmittelbar nach der Tat wieder zu verschaffen.D hat die Flasche Parfüm bereits zu sich nach Hause gebracht. Der neue Gewahrsam ist damit ausreichend gesichert und der vorherige Gewahrsamsinhaber hat keine Möglichkeit mehr, sich die Sache unmittelbar wieder zu verschaffen.

3. Es ist umstritten, ob zu einer bereits beendeten Haupttat Hilfe geleistet werden kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zu einer bereits beendeten Haupttat kann unstrittig keine Hilfe geleistet werden. Der Angriff auf das Rechtsgut ist zum Zeitpunkt der Beendigung abgeschlossen. Folglich gibt es keine anknüpfungsfähige Tat, zu der Hilfe geleistet werden kann. Eine Strafbarkeit des K nach §§ 242 Abs. 1, 27 StGB scheidet somit aus.

4. Bleibt K damit straffrei?

Nein, das trifft nicht zu!

K könnte sich wegen Begünstigung strafbar gemacht haben, indem er das Parfüm zu sich nahm, § 257 Abs. 1 StGB. Objektive Voraussetzung dafür ist: (1) Rechtswidrige Vortat eines anderen (2) Tathandlung: Hilfeleisten K müsste darüberhinaus vorsätzlich, mit Vorteilssicherungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Der Diebstahl des Parfüms durch D ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Vortat eines anderen. K hat das Parfüm bei sich versteckt. Er hat damit eine Handlung vorgenommen, die objektiv geeignet ist, den durch die Vortat erlangten Vorteil dagegen zu sichern, dass er dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen wird. Damit hat er Hilfe geleistet. Zudem handelte K vorsätzlich, mit Vorteilssicherungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft.
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