Beihilfe nach Beendigung der Haupttat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D entwendet eine teure Flasche Parfüm aus einem Drogeriemarkt und bringt sie zu sich nach Hause. Am Abend erzählt er seinem Kumpel K von der Tat und seiner Sorge vor einer Hausdurchsuchung. K bietet ihm daraufhin an, das Parfüm bei sich aufzubewahren. So geschieht es.
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Einordnung des Falls
Beihilfe nach Beendigung der Haupttat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er die Flasche Parfüm aus dem Drogeriemarkt entwendet hat (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. War die Tat des D bereits beendet?
Ja!
3. Es ist umstritten, ob zu einer bereits beendeten Haupttat Hilfe geleistet werden kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bleibt K damit straffrei?
Nein, das trifft nicht zu!
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