Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Stufenklage III
Zweckmäßigkeit - Stufenklage III
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A hat für Mandant M eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen B erhoben. Noch bevor B auf der 1. Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt wird, erklärt er im Prozess eine negative Auskunft.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Stufenklage III
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist es zweckmäßig, wenn A nun die komplette Stufenklage für erledigt erklärt?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist deshalb zweckmäßig, die komplette Stufenklage dahingehend zu ändern, dass nunmehr Feststellung der Kostentragungspflicht des Gegners B begehrt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hilfloser Melancholiker
17.4.2024, 12:40:40
Die Aufgabe enthält keinen Hinweis darauf, ob die negative Auskunft des Beklagten auch inhaltlich richtig ist. Das würde ja darüber entscheiden, wie ich als Kläger weiter vorgehe. Wie wäre das, wenn ich an den Inhalt der Auskunft nicht glaube?
Lorenz
10.7.2024, 11:32:31
Sebastian Schmitt
13.9.2024, 13:54:11
Hallo @[Hilfloser Melancholiker](204064), hat der Schuldner die Auskunft formell ordnungsgemäß, aber möglicherweise inhaltlich unzutreffend erteilt, muss der Kläger den Streit darüber zunächst iRd Versicherung an Eides statt führen, §§ 259 II, 260 II BGB. Wird die eidesstattliche Versicherung abgegeben und es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung, bleibt dem Kläger immer noch die Möglichkeit der Strafanzeige wegen
Prozessbetrugs und falscher Versicherung an Eides statt (§§ 263, 156 StGB) - inklusive der weitreichenden Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team