Zweckmäßigkeit - Stufenklage III

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A hat für Mandant M eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen B erhoben. Noch bevor B auf der 1. Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt wird, erklärt er im Prozess eine negative Auskunft.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Stufenklage III

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist es zweckmäßig, wenn A nun die komplette Stufenklage für erledigt erklärt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine vollständige Erledigungserklärung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. In diesem Fall steht aufgrund der negativen Auskunft jedoch fest, dass bei dem B nichts vorhanden ist, was herausgegeben werden kann, der Leistungsantrag auf 3. Stufe also nie begründet war. Im Übrigen können sich die Anträge auf 1. und 2. Stufe als prozessuale Hilfsansprüche nicht erledigen. Nur wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließen würde, könnte der Kläger nach § 91a ZPO (Billigkeitsentscheidung) gewinnen. Ein Anschluss des Beklagten ist aber regelmäßig nicht zu erwarten. Jedenfalls wäre dieses Vorgehen sehr riskant.
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2. Es ist deshalb zweckmäßig, die komplette Stufenklage dahingehend zu ändern, dass nunmehr Feststellung der Kostentragungspflicht des Gegners B begehrt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Ja, in der Tat!

Es entspricht der Zweckmäßigkeit, wenn die Anwältin für den Kläger die Klageänderung erklärt und die Stufenklage nunmehr in eine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ändert. Diese ist gerichtet auf Feststellung, dass der Gegner die Kosten der Stufenklage als Verzögerungsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen hat, sofern dieser mit der Auskunftserteilung im Verzug war. Nach der Rechtsprechung kann eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung aufgrund ihrer offensichtlichen Unbegründetheit gem. §§ 133, 157, 140 BGB in einen Feststellungsantrag gerichtet auf Feststellung der Kostentragungspflicht des Gegners ausgelegt werden. Dies ist ggf. in der Klausur zu erörtern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HME

Hilfloser Melancholiker

17.4.2024, 12:40:40

Die Aufgabe enthält keinen Hinweis darauf, ob die negative Auskunft des Beklagten auch inhaltlich richtig ist. Das würde ja darüber entscheiden, wie ich als Kläger weiter vorgehe. Wie wäre das, wenn ich an den Inhalt der Auskunft nicht glaube?

LO

Lorenz

10.7.2024, 11:32:31

Möglicherweise Strafanzeige stellen wegen

Prozessbetrug

es/falscher Aussage an Eides statt...?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

13.9.2024, 13:54:11

Hallo @[Hilfloser Melancholiker](204064), hat der Schuldner die Auskunft formell ordnungsgemäß, aber möglicherweise inhaltlich unzutreffend erteilt, muss der Kläger den Streit darüber zunächst iRd Versicherung an Eides statt führen, §§ 259 II, 260 II BGB. Wird die eidesstattliche Versicherung abgegeben und es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung, bleibt dem Kläger immer noch die Möglichkeit der Strafanzeige wegen

Prozessbetrug

s und falscher Versicherung an Eides statt (§§ 263, 156 StGB) - inklusive der weitreichenden Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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