Zweckmäßigkeit - Singuläre Klage gegen Dritten

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M hat bereits Klage gegen G erhoben. Nun erscheint M bei Anwältin A und trägt schlüssig vor, dass ihm auch Ansprüche gegen einen Dritten D zustehen. D ist weder Streitgenosse des G, noch kommt eine alternative Haftung zwischen G und D in Betracht.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Singuläre Klage gegen Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, den D im Wege der Streitverkündung in den laufenden Prozess einzubeziehen, um so auch die Ansprüche des M gegen D geltend zu machen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Streitverkündung ist nur zulässig, wenn eine Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (§ 72 Abs. 1 ZPO) oder für den Fall einer alternativen Haftung zwischen mehreren in Betracht kommenden Anspruchsgegnern. Ausweislich des Sachverhalts kommt keine alternative Haftung zwischen G und D in Betracht. Eine Streitverkündung ist für M demnach nicht zulässig.
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2. A wird M raten, den D im Wege der Mitverklagung in den Prozess einzubeziehen, um so die Ansprüche des M gegen D geltend zu machen.

Nein!

Eine Mitverklagung ist zulässig, wenn es sich bei den zu verklagenden Gegnern um Streitgenossen handelt, §§ 59 ff. ZPO. Ausweislich des Sachverhalts ist D kein Streitgenosse von G. Daher scheidet auch eine Mitverklagung aus.

3. A wird M daher raten, eine gesonderte Klage gegen D zu erheben.

Genau, so ist das!

Wenn die Ansprüche des Mandanten gegen den Dritten weder im Wege der Streitverkündung noch im Wege der Mitverklagung geltend gemacht werden können, kommt nur eine singuläre Klage gegen den Dritten in Betracht. So ist es hier. Vor Erhebung der singulären Klage ist natürlich -wie immer- zu prüfen, ob zuvor nicht erst ein Aufforderungsschreiben an den Dritten erfolgen muss (sonst droht ein sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO).
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