Zweckmäßigkeit - Teilklage

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen B zusteht. Es ist allerdings nicht 100% sicher, ob er die Schadenshöhe in vollem Umfang nachweisen kann.  A überlegt nun, welches Vorgehen zweckmäßig ist.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Teilklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M muss sich zwingend entscheiden, ob er den Anspruch in voller Höhe oder überhaupt nicht einklagen will.

Nein, das trifft nicht zu!

Zivilprozessual ist es auch zulässig, lediglich eine Teilklage zu erheben. Jeder seiner Natur nach teilbare Anspruch, insbesondere also ein Zahlungsanspruch, kann mit einer Klage auch nur teilweise geltend gemacht werden. Eine Teilklage kann zweckmäßig sein, wenn ein hohes Prozessrisiko besteht. Denn durch die nur teilweise Geltendmachung des Anspruchs hinsichtlich des sicher erfolgreichen Teils werden Kosten gespart und das Kostenrisiko minimiert.
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2. Wird A dem M daher raten, zunächst nur eine Teilklage zu erheben.

Nein!

Eine Teilklage hat eine Reihe von Nachteilen: Hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils des Anspruchs besteht keine Rechtskraft für etwaige Folgeprozesse. Auch die Verjährung wird für den nicht eingeklagten Teil nicht gehemmt. Aus diesen Gründen überwiegen grundsätzlich die Vorteile einer vollständigen Klageerhebung, selbst wenn die Gefahr besteht, dass eine Teilabweisung erfolgt.
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