Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abwandlung 2: Ermessen
Abwandlung 2: Ermessen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Motorradclub MC betreibt ein Bordell in einem Mischgebiet in Köln. Die Nutzung des Bordells ist genehmigungsfähig, jedoch existiert eine solche Genehmigung nicht. Baubehörde B untersagt die Nutzung wegen fehlender Genehmigung. MC hält dies für ermessensfehlerhaft.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 2: Ermessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) ist hier aufgrund der fehlenden Baugenehmigung erfüllt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) muss die Behörde die Nutzung untersagen (gebundene Entscheidung).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Nutzung des Bordells verstößt nicht gegen materielles Baurecht (genehmigungsfähig). Ist die Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) deswegen unverhältnismäßig?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) der B ist damit rechtmäßig.
Ja!
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