Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abwandlung 3: Nutzungsuntersagung bei rechtswidriger Wohnnutzung
Abwandlung 3: Nutzungsuntersagung bei rechtswidriger Wohnnutzung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin S erachtet das WG-Leben nach bestandenem Grundstudium als nicht mehr standesgemäß. S mietet sich daher große Büroräume, die sie von nun an als Loftwohnung nutzt. Eine Wohnnutzung ist nicht genehmigt, aber genehmigungsfähig. B untersagt S die Wohnnutzung.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 3: Nutzungsuntersagung bei rechtswidriger Wohnnutzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) ist hier aufgrund der fehlenden Baugenehmigung erfüllt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Untersagung einer rechtswidrigen Wohnnutzung ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigen.
Ja, in der Tat!
3. Ist die Wohnnutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) gegenüber S verhältnismäßig?
Nein!
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