Zivilrecht
Schadensrecht
Feststellung eines ersatzfähigen Schadens
Grundsatz: Kein Ersatz immaterieller Schäden
Grundsatz: Kein Ersatz immaterieller Schäden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Segelliebhaberin S mietet bei V im Vorfeld ihres Jahresurlaubs an der Nordsee eine Segelyacht. Da V die Buchung vergisst, vermietet er alle Yachten anderweitig und kann auch keinen Ersatz beschaffen. S verbringt ihren Urlaub gezwungenermaßen an Land.
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Einordnung des Falls
Grundsatz: Kein Ersatz immaterieller Schäden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S' Schaden Form der vertanen Urlaubszeit ist nach § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution ersetzbar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unabhängig davon, ob ein Vermögens- oder Nichtvermögensschaden vorliegt, kann eine Geschädigte immer Entschädigung in Geld verlangen, wenn Naturalrestitution ausscheidet (§ 253 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. Handelt es sich bei der vertanen Urlaubszeit um einen Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. S hat bei V keine Pauschalreise gebucht, sodass § 651n Abs. 2 BGB nicht direkt anwendbar ist. Kann S dennoch Entschädigung für ihre entgangene Urlaubsfreude verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
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