Zivilrecht
Schadensrecht
Feststellung eines ersatzfähigen Schadens
Immaterieller Schaden bei Persönlichkeitsverletzung
Immaterieller Schaden bei Persönlichkeitsverletzung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist E-Sportler und spielt als Mitglied der PIPE_Crew den Fußballsimulator FAIF. Streamer B folgen auf dem Dienst T über 14.000 Leute. Während eines Streams kommentiert er bei einem Spiel des K unter anderem: „die Bastarde von der PIPE_CREW“, „zwei große Stücke Scheiße“, „lächerliche Witzfiguren“. K verlangt hierfür Entschädigung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Immaterieller Schaden bei Persönlichkeitsverletzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bs Äußerungen verletzen Ks allgemeines Persönlichkeitsrecht und begründen dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat K durch Bs Äußerungen einen Vermögensschaden erlitten?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Auch für immaterielle Schäden kann der Geschädigte stets Ersatz verlangen.
Nein!
4. Handelt es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein in § 253 Abs. 2 BGB geschütztes Rechtsgut, sodass K hiernach Schmerzensgeld verlangen kann?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen leitet die Rechtsprechung einen Entschädigungsanspruch aber unmittelbar aus den Grundrechten ab (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 GG).
Ja, in der Tat!
6. Begründet jede Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch auf Geldentschädigung?
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JJO
2.5.2024, 11:32:16
Toll, dass ihr hier auch aktuelle Rechtsprechung einbaut! Das ist super für die Examensvorbereitung.