Ersatzfähiger immaterieller Schaden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kundin K sucht im Geschäft der Möbeloase GmbH (M) eine neue Couch. Dabei rutscht sie auf einer am Boden liegenden Weintraube aus, die ein Kunde verloren hat. K bricht sich die Hüfte. Es ist unklar, wann der entsprechende Teil des Geschäftes zuletzt gereinigt wurde.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ersatzfähiger immaterieller Schaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist Ks Schaden in Form der gebrochenen Hüfte im Wege der Naturalrestitution ersetzbar (§ 249 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Neben den Behandlungskosten ist K auch ein immaterieller Schaden in Form der erlittenen Schmerzen entstanden.
Genau, so ist das!
3. Immaterielle Schäden sind allerdings nie erstattungsfähig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der K für die Schmerzen eine Entschädigung verlangen kann?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Artimes
8.9.2024, 15:08:46
Kann ich im Fall einer Körperverletzung zum einen gem. § 249 II 1 BGB einen Vermögensschaden bzgl. der Heilbehandlungskosten geltend machen und kumulativ gem. § 253 I, II BGB einen
Nichtvermögensschadenwegen der erlittenen Schmerzen?
Juriano
1.10.2024, 15:14:15
Ja denn es sind zwei verschiedene Schadenspositionen (einmal ein Vermögensschaden und einmal ein
Nichtvermögensschaden) die in keinem Alternativverhältnis zueinander stehen. In der Praxis ist es sogar vielfach so, dass gerade durch eine lange kostspielige Behandlung (deren Kosten dann als Vermögensschaden zu erstatten ist) gerade ein hohes Schmerzensgeld begründet wird. Das einzige was die Schadenspositionen gemeinsam haben ist, dass sie aus der gleichen Rechtsgutsverletzung entstammen. Dies spielt aber auf Rechtsfolgenseite keine Rolle.