Ersatzfähiger immaterieller Schaden

3. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kundin K sucht im Geschäft der Möbeloase GmbH (M) eine neue Couch. Dabei rutscht sie auf einer am Boden liegenden Weintraube aus, die ein Kunde verloren hat. K bricht sich die Hüfte. Es ist unklar, wann der entsprechende Teil des Geschäftes zuletzt gereinigt wurde.

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Einordnung des Falls

Ersatzfähiger immaterieller Schaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist Ks Schaden in Form der gebrochenen Hüfte im Wege der Naturalrestitution ersetzbar (§ 249 BGB)?

Ja!

Die Geschädigte kann vom Schädiger verlangen, dass dieser den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB, Naturalrestitution). Bei Personen- oder Sachschäden kann sie statt der Herstellung durch den Schädiger auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, Ersetzungsbefugnis).Die gebrochene Hüfte lässt sich durch ärztliche Behandlung wieder heilen, sodass Naturalrestitution möglich ist. Statt diese durch M selbst durchführen zu lassen, kann K die hierfür aufzuwendenden Kosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen.Anders als bei Sachschäden scheidet eine „fiktive“ Abrechnung aus. Die Geschädigte kann nur für tatsächlich anfallende Behandlungskosten Schadensersatz verlangen.
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2. Neben den Behandlungskosten ist K auch ein immaterieller Schaden in Form der erlittenen Schmerzen entstanden.

Genau, so ist das!

Der Nichtvermögensschaden ist eine unfreiwillige Beeinträchtigung von Gütern und Interessen ohne Vermögenswert (=immaterieller Schaden).Die durch die Verletzung hervorgerufenen Schmerzen sowie die mit der Heilbehandlung verbundenen Unannehmlichkeiten stellen eine zusätzliche immaterielle Einbuße dar. Die einmal erlittenen Schmerzen können aber nachträglich nicht in Natur beseitigt werden, sodass allein eine Kompensation in Geld in Betracht kommt.

3. Immaterielle Schäden sind allerdings nie erstattungsfähig.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich sind immaterielle Schäden nach der gesetzlichen Konzeption zwar nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Gesetz eine Entschädigung explizit vorsieht. Ein Anspruch auf Erstattung immaterieller Schäden besteht vor allem bei Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführten Rechtsgüter (=Schmerzensgeld).Im BGB selbst findet sich eine entsprechende Regelung zur entgangenen Urlaubszeit bei Pauschalreisen (§ 651n Abs. 2 BGB) bzw. dem Verlust naher Angehöriger (Hinterbliebenengeld, § 844 Abs. 3 S. 1 BGB). Aus den Grundrechten leitet die Rechtsprechung zudem ab, dass eine Entschädigung auch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfolgen muss.

4. Gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der K für die Schmerzen eine Entschädigung verlangen kann?

Ja!

Nach § 253 Abs. 2 BGB kann eine billige Entschädigung in Geld bei Verletzung der hier abschließend aufgezählten Rechtsgüter gefordert werden. Die Verletzung des Körpers ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit, der einen von den normalen körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich abweichenden Zustand hervorruft. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge.Durch den Unfall hat K eine gebrochene Hüfte erlitten, d.h. einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit und ihre inneren Lebensvorgänge. Somit kann sie nach § 253 Abs. 2 BGB auch hinsichtlich der erlittenen Schmerzen Entschädigung verlangen. Das Schmerzensgeld bildet in Klausur und Praxis die wichtigste gesetzliche Regelung für den Ersatz immaterieller Schäden.Eine ausführliche Fallprüfung, insbesondere zur Frage der Verkehrssicherungspflicht der M, findest Du hier in unserer aktuellen Rechtsprechung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Artimes

Artimes

8.9.2024, 15:08:46

Kann ich im Fall einer Körperverletzung zum einen gem. § 249 II 1 BGB einen Vermögens

schaden

bzgl. der Heilbehandlungskosten geltend machen und kumulativ gem. § 253 I, II BGB einen

Nichtvermögensschaden

wegen der erlittenen Schmerzen?

Juriano

Juriano

1.10.2024, 15:14:15

Ja denn es sind zwei verschiedene

Schaden

spositionen (einmal ein Vermögens

schaden

und einmal ein

Nichtvermögensschaden

) die in keinem Alternativverhältnis zueinander stehen. In der Praxis ist es sogar vielfach so, dass gerade durch eine lange kostspielige Behandlung (deren Kosten dann als Vermögens

schaden

zu erstatten ist) gerade ein hohes Schmerzens

geld

begründet wird. Das einzige was die

Schaden

spositionen gemeinsam haben ist, dass sie aus der gleichen Rechtsgutsverletzung entstammen. Dies spielt aber auf Rechtsfolgenseite keine Rolle.

Nils

Nils

24.12.2024, 04:24:16

Ein weiteres Beispiel am Anfang der Aufgabe dürfte der Haushaltsführungs

schaden

, der aus den §§ 842, 843, 844 BGB abgeleitet wird, sein.

TI

Tinki

19.1.2025, 20:55:26

Also wenn hier noch keine Behandlungskosten entstanden sind, handelt es sich doch um einen

Nichtvermögensschaden

, den der Geschädigte geltend macht (= immateriellen

Schaden

), richtig? Und dann kann der Geschädigte die für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Kosten (= Behandlungskosten) ersetzt verlangen gem. § 249 II 1, richtig? Bin gerade verwirrt, weil zwischendurch im Erklärungstext stand, dass immaterielle Schäden nicht erstattungsfähig sind... Oder was verstehe ich falsch? Wäre sehr dankbar für Hilfe! LG:)

TI

Tinki

19.1.2025, 21:03:06

Und direkt eine frage hinterher: Wenn die Behandlungskosten schon angefallen sind, ist dieser dann der

Schaden

? Also kommt es dafür, was für ein

Schaden

(Vermögens- vs.

Nichtvermögensschaden

) darauf an, WANN der Geschädigte den

Schaden

geltend macht? Ja, oder? Oder gucke ich mir unabhängig davon, was der Geschädigte konkret geltend macht, an, welche Schäden der Geschädigte erlitten hat, was er davon wie und wonach ersetzt verlangen kann und dann ist gut, wenn das zusammenfällt mit dem, was er geltend gemacht hat? Ich bin irgendwie durcheinander. Vielleicht kann jemand Klarheit schaffen?

MO

Moritz

27.1.2025, 14:01:53

Bei der Prüfung des

Schaden

s im haftungsausfüllenden Tatbestand prüfst du erstmal generell, welche Schäden (also unfreiwillige Einbußen an materiellen und immateriellen Gütern) alle beim Geschädigten entstanden sind und anschließend wie diese vom Schädiger zu ersetzen sind (Art und Umfang des

Schadensersatz

es) 1. Zum einen sind dem Geschädigten hier unfreiwillige Heilbehandlungskosten aufgrund seiner gebrochenen Hüfte entstanden. Diese sind in

Geld

messbar und stellen daher einen sog. Vermögens

schaden

dar. Der Geschädigte kann daher Ersatz für die Heilbehandlungskosten vom Schädiger verlangen (§ 249 II 1 BGB). (Ersatz der Herstellungskosten) 2. Weiterhin sind dem Geschädigten hier unfreiwillige Schmerzen aufgrund der gebrochenen Hüfte entstanden. Diese Einbuße (Schmerzen) ist nicht in

Geld

messbar und stellt daher einen sog.

Nichtvermögensschaden

(immaterieller

Schaden

) dar. Eine

Naturalrestitution

kann hier nicht geleistet werden, da die Schmerzen nicht nachträglich (und rückwirkend) beseitigt werden können. Daher kommt hier nur eine Entschädigung in

Geld

in Betracht. Da es sich aber nach wie vor um einen

Nichtvermögensschaden

handelt, kommt eine Entschädigung in

Geld

nur in gesetzlich geregelten Fällen in Betracht (§ 253 I BGB). Einen dieser Fälle regelt § 253 II BGB (Schmerzens

geld

). Der Schädiger muss für die entstandenen Schmerzen nach § 253 II BGB also eine "billige Entschädigung" in

Geld

leisten (Höhe bestimmt sich id Praxis nach Schmerzens

geld

tabellen). Und diese beiden Schäden kann der Geschädigte beide mit seinem

Schadensersatz

anspruch gegen den Schädiger ersetzt verlangen.

MO

Moritz

27.1.2025, 14:14:20

Wichtig ist also immer die Abgrenzung von Vermögens- und

Nichtvermögensschaden

um Art und Umfang des

Schadensersatz

es bestimmen zu können. 1. Vermögensschäden sind alle unfreiwilligen Einbußen an Gütern und Interessen mit Vermögenswert 2. Nichtvermögensschäden sind alle unfreiwilligen Einbußen an Gütern und Interessen ohne Vermögenswert (zB physische Schmerzen, Ehrverletzungen, psychisches Leiden, etc.) Zur Abgrenzung kannst du dich grundsätzlich fragen, ob der

Schaden

(bzw. die Einbuße) in

Geld

messbar ist (wenn ja: Vermögens

schaden

) (wenn nein:

Nichtvermögensschaden

). Das führt meines Wissens aber nicht immer zum richtigen Ergebnis. Daher gibt es dazu auch Einzelfragen zur Abgrenzung die man beherrschen muss (z.B. Fehlgeschlagene Aufwendungen, Nutzungsausfall, Urlaubs- und Freizeitbeeinträchtigungen, Verlust von Arbeitskraft)


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