Ersatzfähiger immaterieller Schaden
3. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kundin K sucht im Geschäft der Möbeloase GmbH (M) eine neue Couch. Dabei rutscht sie auf einer am Boden liegenden Weintraube aus, die ein Kunde verloren hat. K bricht sich die Hüfte. Es ist unklar, wann der entsprechende Teil des Geschäftes zuletzt gereinigt wurde.
Diesen Fall lösen 80,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ersatzfähiger immaterieller Schaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist Ks Schaden in Form der gebrochenen Hüfte im Wege der Naturalrestitution ersetzbar (§ 249 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Neben den Behandlungskosten ist K auch ein immaterieller Schaden in Form der erlittenen Schmerzen entstanden.
Genau, so ist das!
3. Immaterielle Schäden sind allerdings nie erstattungsfähig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der K für die Schmerzen eine Entschädigung verlangen kann?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Artimes
8.9.2024, 15:08:46
Kann ich im Fall einer Körperverletzung zum einen gem. § 249 II 1 BGB einen Vermögens
schadenbzgl. der Heilbehandlungskosten geltend machen und kumulativ gem. § 253 I, II BGB einen
Nichtvermögensschadenwegen der erlittenen Schmerzen?

Juriano
1.10.2024, 15:14:15
Ja denn es sind zwei verschiedene
Schadenspositionen (einmal ein Vermögens
schadenund einmal ein
Nichtvermögensschaden) die in keinem Alternativverhältnis zueinander stehen. In der Praxis ist es sogar vielfach so, dass gerade durch eine lange kostspielige Behandlung (deren Kosten dann als Vermögens
schadenzu erstatten ist) gerade ein hohes Schmerzens
geldbegründet wird. Das einzige was die
Schadenspositionen gemeinsam haben ist, dass sie aus der gleichen Rechtsgutsverletzung entstammen. Dies spielt aber auf Rechtsfolgenseite keine Rolle.

Nils
24.12.2024, 04:24:16
Ein weiteres Beispiel am Anfang der Aufgabe dürfte der Haushaltsführungs
schaden, der aus den §§ 842, 843, 844 BGB abgeleitet wird, sein.
Tinki
19.1.2025, 20:55:26
Also wenn hier noch keine Behandlungskosten entstanden sind, handelt es sich doch um einen
Nichtvermögensschaden, den der Geschädigte geltend macht (= immateriellen
Schaden), richtig? Und dann kann der Geschädigte die für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Kosten (= Behandlungskosten) ersetzt verlangen gem. § 249 II 1, richtig? Bin gerade verwirrt, weil zwischendurch im Erklärungstext stand, dass immaterielle Schäden nicht erstattungsfähig sind... Oder was verstehe ich falsch? Wäre sehr dankbar für Hilfe! LG:)
Tinki
19.1.2025, 21:03:06
Und direkt eine frage hinterher: Wenn die Behandlungskosten schon angefallen sind, ist dieser dann der
Schaden? Also kommt es dafür, was für ein
Schaden(Vermögens- vs.
Nichtvermögensschaden) darauf an, WANN der Geschädigte den
Schadengeltend macht? Ja, oder? Oder gucke ich mir unabhängig davon, was der Geschädigte konkret geltend macht, an, welche Schäden der Geschädigte erlitten hat, was er davon wie und wonach ersetzt verlangen kann und dann ist gut, wenn das zusammenfällt mit dem, was er geltend gemacht hat? Ich bin irgendwie durcheinander. Vielleicht kann jemand Klarheit schaffen?
Moritz
27.1.2025, 14:01:53
Bei der Prüfung des
Schadens im haftungsausfüllenden Tatbestand prüfst du erstmal generell, welche Schäden (also unfreiwillige Einbußen an materiellen und immateriellen Gütern) alle beim Geschädigten entstanden sind und anschließend wie diese vom Schädiger zu ersetzen sind (Art und Umfang des
Schadensersatzes) 1. Zum einen sind dem Geschädigten hier unfreiwillige Heilbehandlungskosten aufgrund seiner gebrochenen Hüfte entstanden. Diese sind in
Geldmessbar und stellen daher einen sog. Vermögens
schadendar. Der Geschädigte kann daher Ersatz für die Heilbehandlungskosten vom Schädiger verlangen (§ 249 II 1 BGB). (Ersatz der Herstellungskosten) 2. Weiterhin sind dem Geschädigten hier unfreiwillige Schmerzen aufgrund der gebrochenen Hüfte entstanden. Diese Einbuße (Schmerzen) ist nicht in
Geldmessbar und stellt daher einen sog.
Nichtvermögensschaden(immaterieller
Schaden) dar. Eine
Naturalrestitutionkann hier nicht geleistet werden, da die Schmerzen nicht nachträglich (und rückwirkend) beseitigt werden können. Daher kommt hier nur eine Entschädigung in
Geldin Betracht. Da es sich aber nach wie vor um einen
Nichtvermögensschadenhandelt, kommt eine Entschädigung in
Geldnur in gesetzlich geregelten Fällen in Betracht (§ 253 I BGB). Einen dieser Fälle regelt § 253 II BGB (Schmerzens
geld). Der Schädiger muss für die entstandenen Schmerzen nach § 253 II BGB also eine "billige Entschädigung" in
Geldleisten (Höhe bestimmt sich id Praxis nach Schmerzens
geldtabellen). Und diese beiden Schäden kann der Geschädigte beide mit seinem
Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger ersetzt verlangen.
Moritz
27.1.2025, 14:14:20
Wichtig ist also immer die Abgrenzung von Vermögens- und
Nichtvermögensschadenum Art und Umfang des
Schadensersatzes bestimmen zu können. 1. Vermögensschäden sind alle unfreiwilligen Einbußen an Gütern und Interessen mit Vermögenswert 2. Nichtvermögensschäden sind alle unfreiwilligen Einbußen an Gütern und Interessen ohne Vermögenswert (zB physische Schmerzen, Ehrverletzungen, psychisches Leiden, etc.) Zur Abgrenzung kannst du dich grundsätzlich fragen, ob der
Schaden(bzw. die Einbuße) in
Geldmessbar ist (wenn ja: Vermögens
schaden) (wenn nein:
Nichtvermögensschaden). Das führt meines Wissens aber nicht immer zum richtigen Ergebnis. Daher gibt es dazu auch Einzelfragen zur Abgrenzung die man beherrschen muss (z.B. Fehlgeschlagene Aufwendungen, Nutzungsausfall, Urlaubs- und Freizeitbeeinträchtigungen, Verlust von Arbeitskraft)