
Zivilrecht > Schadensrecht
Grundsatz: Kein Ersatz immaterieller Schäden
Segelliebhaberin S mietet bei V im Vorfeld ihres Jahresurlaubs an der Nordsee eine Segelyacht. Da V die Buchung vergisst, vermietet er alle Yachten anderweitig und kann auch keinen Ersatz beschaffen. S verbringt ihren Urlaub gezwungenermaßen an Land.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.

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vertaner Urlaub
Anwältin A hat einen 2-wöchigen Skiurlaub gebucht. Am ersten Tag auf der Piste wird sie fahrlässig von Snowboardfahrer S umgefahren und erleidet einen Kreuzbandriss. Die übrigen Urlaubstage verbringt sie im Krankenbett.

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Integritätszuschlag
Vandalist V demoliert mit einem Baseballschläger den VW Lupo des jungen Proberichters R. R fährt den VW seit seinen Studienzeiten und hat ihn sehr lieb gewonnen. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens beträgt der Reparaturaufwand €5.000 brutto, der Wiederbeschaffungsaufwand €3.000 und der Wiederbeschaffungswert €4.000. R lässt den VW reparieren und benutzt ihn weitere 3 Jahre.

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Abrechnung auf Neuwagenbasis
Großkanzleianwalt A braucht einen neuen Drittwagen und kauft bei Händler H einen Tesla. Als er gerade vom Gelände auf die Straße fährt, nimmt ihm Opi O die Vorfahrt und beschädigt den Tesla erheblich. Der Reparaturaufwand liegt bei €20.000, der Wiederbeschaffungsaufwand bei €30.000. A kauft einen neuen Tesla.

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Sachschaden, fiktive Abrechnung auch bei Veräußerung
Radfahrer R beobachtet nicht die Straße, sondern die Vögel, und kracht deshalb fahrlässig in das parkende Auto des A, wodurch dessen Stoßstange beschädigt wird. A verlangt von R als Schaden die Reparaturkosten, die ein Sachverständiger geschätzt hat. Tatsächlich lässt A sein Auto aber nicht reparieren, sondern gibt es unrepariert beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung.
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Provozierte Aufwendungen
Lehrer L fährt mit seinem Rad zur Schule. Repetitor R überholt und touchiert L fahrlässig, sodass L stürzt. L fordert Schadensersatz von R. Als R darauf nicht reagiert, mandatiert L das gesamte Team der Großkanzlei Fuchspartners für €50.000. Nach anwaltlichen Schreiben zahlt R Schmerzensgeld.

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Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzten LKW
Speditionsbetreiber A beauftragt B mit der Reparatur eines LKW. Durch Bs fehlerhafte Reparatur entsteht ein Motorschaden. A kann den LKW für 12 Monate nicht benutzen und muss Aufträge an Fremdfirmen vergeben. Nach der Reparatur fordert A Schadensersatz für den Nutzungsausfall des LKW, die Mehrkosten der Fremdaufträge und erhöhten Personalaufwand.