Tathandlung Löschen 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin J hackt sich in die Jurafuchs-Datenbank. Dort entfernt sie mittels Löschtaste die Aufzeichnungen zur Anzahl der User und Userinnen in der App endgültig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tathandlung Löschen 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn J Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) löscht, erfüllt sie den objektiven Tatbestand der Datenveränderung (§ 303a Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aufzeichnungen in der Datenbank zur Anzahl der User und Userinnen der App sind „Daten“.
Ja!
3. Indem J die Aufzeichnungen mittels Löschtaste entfernt hat, hat sie Daten „gelöscht“.
Genau, so ist das!
4. Hinsichtlich der Aufzeichnungen in der Jurafuchs-Datenbank hat ein anderer als die J eine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.