Tathandlung Löschen 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin J hackt sich in die Jurafuchs-Datenbank. Dort entfernt sie mittels Löschtaste die Aufzeichnungen zur Anzahl der User und Userinnen in der App endgültig.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Tathandlung Löschen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn J Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) löscht, erfüllt sie den objektiven Tatbestand der Datenveränderung (§ 303a Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Wegen Datenveränderung macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert (§ 303a StGB). § 303a StGB erlangt infolge neuer Erscheinungsformen der Computer- und Internetkriminalität wachsende Bedeutung. Die Norm schützt durch einen über den Rahmen des § 303 StGB hinausgehenden Katalog von Tathandlungen das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit von Daten.
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2. Die Aufzeichnungen in der Datenbank zur Anzahl der User und Userinnen der App sind „Daten“.

Ja!

Tatgegenstand des § 303a StGB sind Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (§ 202a Abs. 2 StGB). Nicht notwendig ist, dass sie gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert (§ 202a Abs. 1 StGB) oder beweiserheblich (§ 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind. Die Aufzeichnungen sind in der Jurafuchs-Datenbank elektronisch gespeichert. Es handelt sich also um Daten.

3. Indem J die Aufzeichnungen mittels Löschtaste entfernt hat, hat sie Daten „gelöscht“.

Genau, so ist das!

Daten werden gelöscht, wenn die konkrete Speicherung vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht wird. J hat die Aufzeichnungen durch Drücken der Löschtaste endgültig entfernt.

4. Hinsichtlich der Aufzeichnungen in der Jurafuchs-Datenbank hat ein anderer als die J eine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis.

Ja, in der Tat!

Aufgrund der Weite der Vorschrift ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des § 303a StGB auf Daten zu beschränken, an denen einer anderen Person ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse in Form einer eigentümerähnlichen Datenverfügungsbefugnis zusteht (teilweise auch als Fremdheit der Daten bezeichnet). Die Datenverfügungsbefugnis ist ein eigentumsähnliches Recht. Dies spricht dafür, die originäre Datenverfügungsbefugnis in Abhängigkeit von der sachenrechtlichen Zuordnung des Datenträgers zu bestimmen. Diese steht mithin dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer des Datenträgers zu. Die Datenverfügungsbefugnis hat hier der Eigentümer der Jurafuchs-Datenbank.
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