Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (vor § 12 StGB)


Was versteht man unter <b>„persönlichen Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen“</b>?

Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sind Umstände, deren Vorliegen die Verfolgung eines an sich rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens hindern.

Liegt ein Strafausschließungsgrund vor, ist die Tat von vorneherein nicht strafbar. Im Falle eines Strafaufhebungsgrundes entfällt dagegen die bereits begründete Strafbarkeit nachträglich wegen des betreffenden Umstands.Zu den persönlichen Strafausschließungsgründen zählen zB die Straffreiheit für Schwangere bei Abtreibung (§ 218 Abs. 4 S. 2 StGB) oder das Angehörigenprivileg (§ 258 Abs. 6 StGB). Zu den persönlichen Strafaufhebungsgründen gehört insbesondere der Rücktritt (§§ 24, 31 StGB), aber auch Fälle der tätigen Reue (zB § 306e Abs. 2 StGB) oder die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO).

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