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Wegfall des Interventionsrechts durch nachträgliche Veräußerung (§ 265 Abs. 2 ZPO)
Sachverhalt
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Eigentum als die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO)
G vollstreckt eine titulierte Forderung gegen S und lässt bei ihm ein iPad pfänden. Das iPad gehört D, der es bei seinem letzten Besuch bei S vergessen hatte. D erhebt Drittwiderspruchsklage. G wendet ein, er habe ohnehin noch eine Schadensersatzforderung gegen D.

Miteigentum als die Veräußerung hinderndes Recht
S und D schaffen sich gemeinsam einen zweiten Fernseher für ihre WG-Küche an. Weil sie noch streichen müssen, stellen sie ihn erst im Zimmer des S ab. G lässt eine Forderung gegen S vollstrecken und den Fernseher pfänden. D wehrt sich mit der Behauptung, sie sei Miteigentümerin.