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Miteigentum als die Veräußerung hinderndes Recht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Pfändung in das Gesamthandsvermögen bei ehelicher Gütergemeinschaft
S und D sind verheiratet und leben in Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB). Sie verwalten ihr Vermögen gemeinschaftlich. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €9.000. Gegen D hat er keinen Titel erwirkt. Als G den Billardtisch der Eheleute pfänden lässt, will D dagegen vorgehen.

Beweislast für Eigentum am gepfändeten Gegenstand zwischen Ehegatten (§ 1362 BGB)
Eheleute S und D leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Geburtstag schenkt S dem D ein Gemälde seines Lieblingskünstlers, das D im Wohnzimmer aufhängt. G, der eine titulierte Forderung gegen S hat, lässt das Gemälde pfänden. D will sich dagegen wehren.