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Vorhalt von Urkunden im Strafprozess – Verwertbarkeit und Revisionsmöglichkeit
Sachverhalt
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Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) (Einführung)
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatzes (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.
Beweis eines Verstoßes gegen den Mündlichkeitsgrundsatz in der Revision (§ 261 StPO)
A und B werden vor dem Landgericht wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Das Urteil stützt sich maßgeblich auf eine belastende E-Mail-Korrespondenz zwischen beiden, die laut Urteil in der Hauptverhandlung „verlesen wurde“, was A bestreitet. Das Protokoll schweigt hierzu.