Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.
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Einordnung des Falls
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus § 261 StPO ergibt sich, dass das Gericht seinem Urteil nur solchen Verfahrensstoff zu Grunde legen darf, welcher prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit dem Mündlichkeitsgrundsatz soll die Unmittelbarkeit und damit die Qualität der Beweisaufnahme, sowie deren Transparenz gesichert werden.
Ja, in der Tat!
3. R muss den Verstoß gegen § 261 StPO in der Zulässigkeit der Revision prüfen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.