Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.

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Einordnung des Falls

Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus § 261 StPO ergibt sich, dass das Gericht seinem Urteil nur solchen Verfahrensstoff zu Grunde legen darf, welcher prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

Genau, so ist das!

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO). Inbegriff der Verhandlung meint den Verfahrensstoff, der prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Nach dem sogenannten Mündlichkeitsgrundsatz darf das Gericht nur den mündlich vorgetragenen und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde legen. So darf das Urteil etwa nicht einfach auf den Akteninhalt verweisen. Vielmehr müssen Zeugen in der Hauptverhandlung (erneut) vernommen werden, Sachverständige ihr Gutachten vortragen und Urkunden verlesen werden.
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2. Mit dem Mündlichkeitsgrundsatz soll die Unmittelbarkeit und damit die Qualität der Beweisaufnahme, sowie deren Transparenz gesichert werden.

Ja, in der Tat!

Gerade im Strafprozessrecht ist die Zuverlässigkeit der Beweismittel von überragender Bedeutung. Denn eine Verurteilung ist ein derart schwerer Eingriff für den Angeklagten, dass hier Fehler unbedingt vermieden werden müssen. Das Gericht soll daher grundsätzlich von allen Beweismittel selbst (unmittelbar) einen Eindruck gewinnen. Es muss daher sämtlichen Prozessstoff ordnungsgemäß einführen und mündlich in der Hauptverhandlung erörtern.Führe Dir das einmal ganz plastisch vor Augen: Wenn Dir jemand etwas erzählt, was er von jemand anderem gehört hat, so ist hier die Fehleranfälligkeit auch höher, als wenn Du es aus der „Primärquelle“ selbst erfährst. Nichts anderes gilt im Gerichtssaal.

3. R muss den Verstoß gegen § 261 StPO in der Zulässigkeit der Revision prüfen.

Nein!

Verstößt das Gericht gegen § 261 StPO, so liegt darin ein Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen § 261 StPO prüfst Du in der Begründetheit als relativen Revisionsgrund (§ 337 Abs. 1 StPO), nachdem Du die absoluten Revisionsgründe aus § 338 (zumindest gedanklich) geprüft hast. Mache bereits im Obersatz klar, dass du einen Verstoß gegen § 261 StPO prüfst und durch welches Verhalten des Gerichts ein solcher Verstoß begründet sein könnte. Beispiel: „Darin, dass das Gericht seinem Urteil Zs Zeugenaussage zu Grunde gelegt hat, ohne Z in der mündlichen Hauptverhandlung vernommen zu haben, könnte ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) liegen.“
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