Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Voraussetzungen

Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung – Tätigwerden für den Nachbarn

Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung – Tätigwerden für den Nachbarn

22. Februar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F bemerkt, dass das Gartenhaus seines urlaubsabwesenden Nachbarn N in Brand geraten ist. Schnell löscht F den Brand, um den N vor größeren Schäden zu bewahren. F will nun von N die zur Brandlöschung notwenigen Kosten ersetzt haben.

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Einordnung des Falls

Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung – Tätigwerden für den Nachbarn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem F den Brand gelöscht hat, hat er ein Geschäft besorgt, welches in den Rechts- und Interessenkreis des N fiel. Dieses Geschäft war damit objektiv fremd, sodass der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet wird. Sind damit alle Voraussetzungen des § 677 BGB geprüft?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 677 BGB liegt eine echte GoA (unabhängig davon, ob berechtigt oder unberechtigt) vor, wenn der Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Damit die Grundvoraussetzungen der echten GoA gemäß § 677 BGB vorliegen, müsste F somit ebenfalls „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ gehandelt haben.
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2. F handelte dann „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB), wenn zwischen ihm und dem Geschäftsherrn N weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rechtsverhältnis bestünde, welches ihn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet.

Ja, in der Tat!

Der Geschäftsführer handelt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, wenn zwischen ihm und dem Geschäftsherrn weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rechtsverhältnis besteht, welches ihn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet. Es ist nicht allein darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer durch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) gegenüber dem Geschäftsherrn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet ist. Vielmehr ist der Wortlaut des § 677 BGB weit zu verstehen, sodass es auf das Fehlen jeglicher rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn im Hinblick auf die Geschäftsbesorgung ankommt.

3. Bestand zwischen F und N ein vertragliches Rechtsverhältnis, welches F zur Übernahme des Geschäfts berechtigte?

Nein!

Der Geschäftsführer handelt ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, wenn zwischen ihm und dem Geschäftsherrn weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rechtsverhältnis besteht, welches ihn zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet. Zwischen F und N bestanden keinerlei Rechtsverhältnisse, die einen Auftrag oder eine sonstige Berechtigung i.S.v. § 677 BGB begründen würden. Somit liegen die Voraussetzungen des § 677 BGB vor. Insbesondere ist auch das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis kein Schuldverhältnis. Es statuiert lediglich gesteigerte Rücksichtnahmepflichten (§ 242 BGB) und beschränkt die eigene Rechtsausübung der Nachbarn. Jedoch begründet es keine weitergehenden Rechte und Pflichten. Die Nachbarn wohnen eben nur nebeneinander, aber nicht miteinander.
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