Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Verhältnis wirklicher Wille und objektives Interesse – „Unvernünftiges Geschäft“
Verhältnis wirklicher Wille und objektives Interesse – „Unvernünftiges Geschäft“
22. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Briefmarkensammler. Seit langer Zeit sucht er verzweifelt nach der Briefmarke „Das Nilpferd“ und würde jeden Preis dafür bezahlen. Hiervon weiß auch sein Freund F, der ein Exemplar der Marke in einem Antiquariat für das Fünffache ihres Marktwerts sieht und für B kauft.
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Einordnung des Falls
Verhältnis wirklicher Wille und objektives Interesse – „Unvernünftiges Geschäft“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand einer echten GoA (§ 677 BGB) liegt vor. Entsprach die Geschäftsführung auch Bs wirklichen Willen (§ 683 S. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da der Kauf der Briefmarke für das Fünffache ihres Marktwertes nicht objektiv vorteilhaft ist und nützlich ist, könnte die Geschäftsführung dem objektiven Interesse widersprechen.
Ja!
3. Kann F das Geld, das er für den Kauf der Briefmarke ausgegeben hat, nun von B ersetzt verlangen?
Genau, so ist das!
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