Exzess des Haupttäters 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E möchte seine Ex-Frau H töten lassen. Er beauftragt deswegen den ihm über Ecken bekannten B. E ist es egal, wie die Tat ausgeführt wird. Detaillierte Vorgaben zur Tatausführung macht er deswegen nicht. B ersticht H heimtückisch.

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Einordnung des Falls

Exzess des Haupttäters 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat sich wegen Mordes strafbar gemacht, indem er H heimtücktisch erstach (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

B hat H erstochen und dabei das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Er handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.In Betracht kommen auch noch weitere Mordmerkmale (zB Habgier, niedrige Beweggründe), wobei es hier noch etwas mehr Sachverhaltsinformationen bedürfte.
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2. E könnte sich wegen Anstitung zum Heimtückemord strafbar gemacht haben (§§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, 26 StGB).

Ja, in der Tat!

E müsste B dafür zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat bestimmt haben. Er müsste zudem mit doppeltem Anstiftervorsatz, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Bei der Heimtücke handelt es sich um ein tatbezogenes Mordmerkmal. Der Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur über das Verhältnis von Mord und Totschlag und die Anwendung des § 28 StGB spielt hier keine Rolle, sondern ist nur bei persönlichen Mordmerkmalen relevant (zB Habgier).

3. E hatte keine Vorgaben zur Tatausführung gemacht, weswegen die heimtückische Ausführung ein Exzess des B darstellt, der nicht von Es Vorsatz gedeckt ist.

Nein!

E müsste Vorsatz bezüglich einer bestimmten vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat gehabt haben. Er ist als Anstifter strafrechtlich nur soweit verantwortlich, wie die begangene Haupttat von seinem Vorsatz gedeckt ist. Es gehört aber gerade zum typischen Erscheinungsbild der Anstiftung, dass der Anstifter dem Täter die Einzelheiten der Tatausführung überlässt. Was vom Vorsatz des Anstifters umfasst ist, hängt damit wesentlich von der vom Anstifter vorgegebenen Konkretisierung der Tat ab. Ist diese sehr gering, so wird sich der (Eventual-)Vorsatz auf umso mehr Tatmodalitäten beziehen.E wollte, dass B die H tötet. Ihm war es gleichgültig, wie die Tat ausgeführt würde. Er machte deswegen keinerlei Angaben gegenüber B. Damit hat er eine heimtückische Begehung der Tötung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Er handelte vorsätzlich bezüglich der Haupttat des B.
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