Exzess des Haupttäters 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E möchte seine Ex-Frau H töten lassen. Er beauftragt deswegen den ihm über Ecken bekannten B. E ist es egal, wie die Tat ausgeführt wird. Detaillierte Vorgaben zur Tatausführung macht er deswegen nicht. B ersticht H heimtückisch.
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Einordnung des Falls
Exzess des Haupttäters 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat sich wegen Mordes strafbar gemacht, indem er H heimtücktisch erstach (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E könnte sich wegen Anstitung zum Heimtückemord strafbar gemacht haben (§§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, 26 StGB).
Ja, in der Tat!
3. E hatte keine Vorgaben zur Tatausführung gemacht, weswegen die heimtückische Ausführung ein Exzess des B darstellt, der nicht von Es Vorsatz gedeckt ist.
Nein!
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