Omnimodo facturus 2

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bietet im „Darknet“ ihre Dienste als Auftragskillerin gegen Bezahlung an. A schreibt der T und erteilt ihr den Auftrag zur Tötung ihres (A's) Ex-Mannes O. Daraufhin tötet T den O und erhält von A die vereinbarte Bezahlung in Höhe von €5.000.

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Einordnung des Falls

Omnimodo facturus 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte sich wegen Anstiftung zum Mord aus Habgier (§§ 211 Abs. 2, Gruppe 1, Nr. 3, 26 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.

Ja, in der Tat!

Ist ein Beteiligter an einer Straftat nicht als „lenkende Zentralgestalt“ und damit als Täter iSd § 25 StGB anzusehen, kommt eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung und Beihilfe. §§ 26, 27 StGB) in Betracht. Strafbar ist gem. §§ 26, 27 StGB aber nur derjenige, der sich an einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Haupttat beteiligt. Schuldhaft muss diese Tat indes nicht begangen worden sein (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Habgier erfordert ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. IdR ist jede Tötung um eines rechtswidrigen Vermögensvorteils Willen habgierig. Hier liegt ein Auftragsmord durch einen gedungenen Killer (€5.000 Euro) vor, also der klassische Fall der Habgier. Der von T vorsätzlich begangene, rechtswidrige Mord ist eine taugliche Haupttat.
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2. A hat T zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat „bestimmt“ (§ 26 StGB).

Ja!

Bestimmen zur Tat meint nach Definitionen der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten. Die Kommunikationstheorie (h.M.) setzt eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes voraus. Nach h.M. muss das Anstifterverhalten zumindest mitursächlich für den Tatentschluss sein. Wer allerdings schon zur konkreten Tat fest entschlossen (und nicht bloß tatgeneigt) ist, kann nicht mehr angestiftet werden (sog. omnimodo facturus). Indem A die T beauftragt hat, hat sie T in Form eines kommunikativen Aktes willentlich beeinflusst. Zwar war T als Auftragskillerin generell schon zur Ausführung eines Tötungsdelikts bereit. Es bedurfte jedoch noch des konkreten Anstoßes seitens der A, um den Entschluss zur Begehung der konkreten Tat (Tötung des O) hervorzurufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fawen

Fawen

19.4.2021, 11:57:03

A wäre dann jedoch aufgrund des § 28 II nur nach § 212 I zu bestrafen oder?

FAB

Fab

2.5.2021, 21:44:11

Nach hM in der Lit. ja. Denn diese stuft den Mord als Qualifikationstatbestand ein, sodass die täterbezogenen Mordmerkmale *strafschärfende*

besondere persönliche Merkmale

sind. Die Rspr. stuft den Mord als eigenen Tatbestand ein, weshalb die täterbezogenen Mordmerkmale *strafbegründende*

besondere persönliche Merkmale

darstellen. Nach der Rspr. ist der Anstifter also trotz Fehlens des Mordmerkmals wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen, wobei die Strafe sich nach § 28 I mildert.

Leon

Leon

19.8.2021, 15:14:39

Nach h.L. ist entscheidend, ob A selbst ein Mordmerkmal aufweist. Dies dürfte hier mangels Anhaltspunkten zu verneinen sein. Nach Rspr. ist entscheidend, ob A Kenntnis von dem Mordmerkmal (hier

Habgier

) des Haupttäters hat. So liegt es hier. Eine Strafmilderung gem. 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB erfolgt jedoch nur, wenn bei A selbst kein Mordmerkmal vorliegt.

ON

onlyjura

29.4.2023, 19:18:27

Warum soll hier

Habgier

vorliegen? Finde das ergibt sich nicht allein schon daraus, dass ein Auftragskiller angeheuert wird.

SE.

se.si.sc

29.4.2023, 19:35:43

Habgier

ist nach dem BGH bekanntlich das

rücksichtslos

e Gewinnstreben um jeden Preis. Im Sachverhalt steht ganz eindeutig, dass T "als Auftragskillerin gegen Bezahlung" ihre Dienste anbietet. Die Bezahlung wurde im konkreten Fall auch vereinbart und im Nachgang zur Tötung ausbezahlt. Dass die Tötung aus irgendeinem anderen Grund als wegen der Bezahlung erfolgt, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Einen viel eindeutigeren Fall kann man für das Merkmal der

Habgier

mE kaum basteln.

AN

Ani

25.11.2023, 19:01:22

Aber

Habgier

liegt doch dann nur bei T vor. Gilt dieses (immerhin subjektive) Mordmerkmal dann trotzdem auch für A?

SE.

se.si.sc

28.11.2023, 10:08:14

Alles umstritten und iE sehr davon abhängig, wie man die

Habgier

hier iRv

28 StGB

einordnet. HM (also Rspr) packt sie unter 28 I StGB, dann "nur" obligatorische Milderung und

Strafrahmenverschiebung

nach 49 StGB, A hätte sich aber trotzdem strafbar gemacht wegen Anstiftung zum Mord. HL packt die

Habgier

unter 28 II StGB, dann entfiele insoweit tatsächlich die Strafbarkeit der A, wenn sie kein anderes Mordmerkmal verwirklicht (es bliebe die

Anstiftung zum Totschlag

). Die Gründe für diese Diskussion findest du in jedem ordentlichen Lehrbuch zu 211 StGB; im Kern geht es um die Frage, ob Mord eine Qualifikation des Totschlags (so die die hL, dann 28 II StGB) oder ein selbstständiges Delikt ist (so die Rspr, dann 28 I StGB).


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