Omnimodo facturus 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bietet im „Darknet“ ihre Dienste als Auftragskillerin gegen Bezahlung an. A schreibt der T und erteilt ihr den Auftrag zur Tötung ihres (A's) Ex-Mannes O. Daraufhin tötet T den O und erhält von A die vereinbarte Bezahlung in Höhe von €5.000.
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Einordnung des Falls
Omnimodo facturus 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich wegen Anstiftung zum Mord aus Habgier (§§ 211 Abs. 2, Gruppe 1, Nr. 3, 26 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat T zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat „bestimmt“ (§ 26 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fawen
19.4.2021, 11:57:03
A wäre dann jedoch aufgrund des § 28 II nur nach § 212 I zu bestrafen oder?
Fab
2.5.2021, 21:44:11
Nach hM in der Lit. ja. Denn diese stuft den Mord als Qualifikationstatbestand ein, sodass die täterbezogenen Mordmerkmale *strafschärfende*
besondere persönliche Merkmalesind. Die Rspr. stuft den Mord als eigenen Tatbestand ein, weshalb die täterbezogenen Mordmerkmale *strafbegründende*
besondere persönliche Merkmaledarstellen. Nach der Rspr. ist der Anstifter also trotz Fehlens des Mordmerkmals wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen, wobei die Strafe sich nach § 28 I mildert.
Leon
19.8.2021, 15:14:39
Nach h.L. ist entscheidend, ob A selbst ein Mordmerkmal aufweist. Dies dürfte hier mangels Anhaltspunkten zu verneinen sein. Nach Rspr. ist entscheidend, ob A Kenntnis von dem Mordmerkmal (hier
Habgier) des Haupttäters hat. So liegt es hier. Eine Strafmilderung gem. 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB erfolgt jedoch nur, wenn bei A selbst kein Mordmerkmal vorliegt.
onlyjura
29.4.2023, 19:18:27
Warum soll hier
Habgiervorliegen? Finde das ergibt sich nicht allein schon daraus, dass ein Auftragskiller angeheuert wird.
se.si.sc
29.4.2023, 19:35:43
ist nach dem BGH bekanntlich das
rücksichtslose Gewinnstreben um jeden Preis. Im Sachverhalt steht ganz eindeutig, dass T "als Auftragskillerin gegen Bezahlung" ihre Dienste anbietet. Die Bezahlung wurde im konkreten Fall auch vereinbart und im Nachgang zur Tötung ausbezahlt. Dass die Tötung aus irgendeinem anderen Grund als wegen der Bezahlung erfolgt, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Einen viel eindeutigeren Fall kann man für das Merkmal der
HabgiermE kaum basteln.
Ani
25.11.2023, 19:01:22
Aber
Habgierliegt doch dann nur bei T vor. Gilt dieses (immerhin subjektive) Mordmerkmal dann trotzdem auch für A?
se.si.sc
28.11.2023, 10:08:14
Alles umstritten und iE sehr davon abhängig, wie man die
Habgierhier iRv
28 StGBeinordnet. HM (also Rspr) packt sie unter 28 I StGB, dann "nur" obligatorische Milderung und
Strafrahmenverschiebungnach 49 StGB, A hätte sich aber trotzdem strafbar gemacht wegen Anstiftung zum Mord. HL packt die
Habgierunter 28 II StGB, dann entfiele insoweit tatsächlich die Strafbarkeit der A, wenn sie kein anderes Mordmerkmal verwirklicht (es bliebe die
Anstiftung zum Totschlag). Die Gründe für diese Diskussion findest du in jedem ordentlichen Lehrbuch zu 211 StGB; im Kern geht es um die Frage, ob Mord eine Qualifikation des Totschlags (so die die hL, dann 28 II StGB) oder ein selbstständiges Delikt ist (so die Rspr, dann 28 I StGB).