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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bietet im „Darknet“ ihre Dienste als Auftragskillerin gegen Bezahlung an. A schreibt der T und erteilt ihr den Auftrag zur Tötung ihres (A's) Ex-Mannes O. Daraufhin tötet T den O und erhält von A die vereinbarte Bezahlung in Höhe von €5.000.

Einordnung des Falls

Omnimodo facturus 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte sich wegen Anstiftung zum Mord aus Habgier (§§ 211 Abs. 2, Gruppe 1, Nr. 3, 26 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht haben. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.

Ja, in der Tat!

Ist ein Beteiligter an einer Straftat nicht als „lenkende Zentralgestalt“ und damit als Täter iSd § 25 StGB anzusehen, kommt eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung und Beihilfe. §§ 26, 27 StGB) in Betracht. Strafbar ist gem. §§ 26, 27 StGB aber nur derjenige, der sich an einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Haupttat beteiligt. Schuldhaft muss diese Tat indes nicht begangen worden sein (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Habgier erfordert ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. IdR ist jede Tötung um eines rechtswidrigen Vermögensvorteils Willen habgierig. Hier liegt ein Auftragsmord durch einen gedungenen Killer (€5.000 Euro) vor, also der klassische Fall der Habgier. Der von T vorsätzlich begangene, rechtswidrige Mord ist eine taugliche Haupttat.

2. A hat T zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat „bestimmt“ (§ 26 StGB).

Ja!

Bestimmen zur Tat meint nach Definitionen der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten. Die Kommunikationstheorie (h.M.) setzt eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes voraus. Nach h.M. muss das Anstifterverhalten zumindest mitursächlich für den Tatentschluss sein. Wer allerdings schon zur konkreten Tat fest entschlossen (und nicht bloß tatgeneigt) ist, kann nicht mehr angestiftet werden (sog. omnimodo facturus). Indem A die T beauftragt hat, hat sie T in Form eines kommunikativen Aktes willentlich beeinflusst. Zwar war T als Auftragskillerin generell schon zur Ausführung eines Tötungsdelikts bereit. Es bedurfte jedoch noch des konkreten Anstoßes seitens der A, um den Entschluss zur Begehung der konkreten Tat (Tötung des O) hervorzurufen.

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