Omnimodo facturus

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist fest entschlossen, seine Exfrau E zu erschießen. Als er das seinem Bruder B erzählt, ist B stolz auf ihn und teilt T mit, er solle diesen Plan unbedingt realisieren, um endlich Ruhe zu haben. Zwei Tage später erschießt T die E in der gemeinsamen Wohnung.

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Einordnung des Falls

Omnimodo facturus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B könnte sich wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht haben. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.

Ja!

Ist ein Beteiligter an einer Straftat nicht als „lenkende Zentralgestalt“ und damit als Täter iSd § 25 StGB anzusehen, kommt eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung und Beihilfe. §§ 26, 27 StGB) in Betracht. Strafbar ist gem. §§ 26, 27 StGB aber nur derjenige, der sich an einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Haupttat beteiligt. Schuldhaft muss diese Tat indes nicht begangen worden sein (Grundsatz der limitierten Akzessorietät).Der von T vorsätzlich begangene, rechtswidrige Totschlag ist eine taugliche Haupttat.
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2. B hat T zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat „bestimmt“ (§ 26 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bestimmen zur Tat meint nach Definitionen der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten. Nach überwiegender Auffassung muss das Anstifterverhalten zumindest mitursächlich für den Tatentschluss sein. Wer allerdings schon zur konkreten Tat fest entschlossen (und nicht bloß tatgeneigt) ist, kann nicht mehr angestiftet werden (sog. omnimodo facturus). Es fehlt dann an der Kausalität der Anstiftungshandlung.T war bereits fest zur Tat entschlossen. In Bezug auf die Strafbarkeit des B kommt allenfalls psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses (§ 27 StGB) in Betracht.Sofern die Beihilfe verneint wird, so würde sich B zumindest nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar machen. Der Entschuldigungsgrund des § 139 Abs. 3 S. 1 StGB greift im Falle des Totschlags nicht ein.
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