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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist fest entschlossen, seine Exfrau E zu erschießen. Als er das seinem Bruder B erzählt, ist B stolz auf ihn und teilt T mit, er solle diesen Plan unbedingt realisieren, um endlich Ruhe zu haben. Zwei Tage später erschießt T die E in der gemeinsamen Wohnung.

Einordnung des Falls

Omnimodo facturus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B könnte sich wegen Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht haben. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.

Ja!

Ist ein Beteiligter an einer Straftat nicht als „lenkende Zentralgestalt“ und damit als Täter iSd § 25 StGB anzusehen, kommt eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung und Beihilfe. §§ 26, 27 StGB) in Betracht. Strafbar ist gem. §§ 26, 27 StGB aber nur derjenige, der sich an einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Haupttat beteiligt. Schuldhaft muss diese Tat indes nicht begangen worden sein (Grundsatz der limitierten Akzessorietät).Der von T vorsätzlich begangene, rechtswidrige Totschlag ist eine taugliche Haupttat.

2. B hat T zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat „bestimmt“ (§ 26 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bestimmen zur Tat meint nach Definitionen der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Was dies genau bedeutet, ist umstritten. Nach überwiegender Auffassung muss das Anstifterverhalten zumindest mitursächlich für den Tatentschluss sein. Wer allerdings schon zur konkreten Tat fest entschlossen (und nicht bloß tatgeneigt) ist, kann nicht mehr angestiftet werden (sog. omnimodo facturus). Es fehlt dann an der Kausalität der Anstiftungshandlung.T war bereits fest zur Tat entschlossen. In Bezug auf die Strafbarkeit des B kommt allenfalls psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses (§ 27 StGB) in Betracht.Sofern die Beihilfe verneint wird, so würde sich B zumindest nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar machen. Der Entschuldigungsgrund des § 139 Abs. 3 S. 1 StGB greift im Falle des Totschlags nicht ein.

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omnimodo facturus

16.1.2022, 11:03:03

Sehr wichtiger Fall!!

Maximilian

Maximilian

2.1.2023, 14:41:56

Schön wäre noch der Hinweis, dass sich B nach § 138 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht hat.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.1.2023, 16:48:41

Hallo Maximilian, vielen Dank für den Hinweis. Sofern B hier selbst wegen Beihilfe zum Totschlag strafbar wäre, scheidet eine Strafbarkeit nach § 138 StGB aus. Aus dem Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung folgt, dass der an der Katalogtat oder ihrer Vorbereitung und Planung Beteiligte nicht gleichzeitig Täter des § 138 sein kann (MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, StGB § 138 Rn. 23). Lehnt man hier indes eine (psychische) Beihilfe ab, so wäre in der Tat noch an § 138 Abs. 1 Nr. 5 zu denken. Wir haben das in einen Vertiefungshinweis mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CI

circeofaeaea

8.2.2024, 11:01:06

Kommt hier nicht auch eine

versuchte Anstiftung

in Frage? :)

HAN

Hannah17

9.4.2024, 18:15:33

Meiner Ansicht nach nicht. Eine

versuchte Anstiftung

im Fall der Figur des

omnimodo facturus

kommt in Betracht, wenn der Beteiligte nicht weiß, dass der Haupttäter schon entschlossen ist. In dem vorliegenden Fall war T fest entschlossen seine Ehefrau T zu töten. Mit der Sachverhaltsangabe „Als er das…“ würde ich das so sehen, dass er ihm vom konkreten Vorhaben erzählt. Der Bruder war also nicht in Unkenntnis über die Entschlossenheit des T. Eine

versuchte Anstiftung

würde also ausscheiden. In Betracht kommen könnte eine psychische Beihilfe durch das Bestärken gem. §27 StGB.


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