Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)
Amtsträger-Eigenschaft - Kölner Müllskandal
Amtsträger-Eigenschaft - Kölner Müllskandal
31. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Geschäftsführer der B-GmbH, einem städtisch beherrschten Müllentsorger mit privater Sperrminorität. B plant den Bau einer Verbrennungsanlage. C möchte diese errichten. A lässt sich von C Schmiergeld zahlen und manipuliert die Ausschreibung so, dass C den Zuschlag erhält. Der Zuschlagspreis war um den Schmiergeldanteil für A erhöht. C hätte den Vertrag mit der B auch für den niedrigeren Preis (ohne den Schmiergeldanteil) geschlossen.
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Einordnung des Falls
Amtsträger-Eigenschaft - Kölner Müllskandal
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Genau, so ist das!
3. Weil es sich bei der B-GmbH um ein privat-rechtlich organisiertes Unternehmen handelt, scheidet eine Strafbarkeit des A wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB von vorneherein aus.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist A Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB (Beamter)?
Nein!
5. A ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB, weil er als Geschäftsführer eines öffentlich beherrschten Unternehmens in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Amtsträgereigenschaft gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB setzt voraus, dass der Täter dazu bestellt ist, bei einer oder für eine Behörde oder „sonstige Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Ja, in der Tat!
7. A ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, weil er wegen seiner Geschäftsführerstellung dazu bestellt ist, bei einer „sonstigen Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Nein!
8. Ist A gemäß § 332 Abs. 1 StGB strafbar?
Nein, das ist nicht der Fall!
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