Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)
Amtsträger-Eigenschaft - Kölner Müllskandal
Amtsträger-Eigenschaft - Kölner Müllskandal
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Geschäftsführer der B-GmBH, einem städtisch beherrschten Müllentsorger mit privater Sperrminorität. B plant den Bau einer Verbrennungsanlage. C möchte diese errichten. A lässt sich von C Schmiergeld zahlen und manipuliert die Ausschreibung so, dass C den Zuschlag erhält.
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Einordnung des Falls
Amtsträger-Eigenschaft - Kölner Müllskandal
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht, indem er das Schmiergeld annahm.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Genau, so ist das!
3. Weil es sich bei der B-GmbH um ein privat-rechtlich organisiertes Unternehmen handelt, scheidet eine Strafbarkeit des A wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB von vorneherein aus.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist A Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB (Beamter)?
Nein!
5. A ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB, weil er als Geschäftsführer eines öffentlich beherrschten Unternehmens in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Amtsträgereigenschaft gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB setzt voraus, dass der Täter dazu bestellt ist, bei einer oder für eine Behörde oder „sonstige Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Ja, in der Tat!
7. A ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, weil er wegen seiner Geschäftsführerstellung dazu bestellt ist, bei einer „sonstigen Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Nein!
8. Ist A gemäß § 332 Abs. 1 StGB strafbar?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MK-
26.12.2023, 10:08:50
ich verstehe nicht ganz, weshalb eine Untreue angenommen wird? insbesondere der Vermögensnachteil in Höhe der Schmiergeldauszahlung leuchtet mir nicht ein, da A das Schmiergeld doch bekommt und nicht auszahlt. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rückzahlungsansprüche (welche meines Wissens jedoch als Sekundäransprüche keine Berücksichtigung bei der Bestimmung des Vermögensnachteils bekommen) könnte ein Vermögensnachteil konstruiert werden, oder nicht?
Ani
22.2.2024, 11:58:00
Ich glaube, die Erklärung ist dahingehend in der Aufgabe tatsächlich nicht ganz korrekt. Der Vermögensnachteil resultiert doch vielmehr daraus, dass bei (öffentlicher) Vergabe stets der günstigste Anbieter den Zuschlag bekommt und hier durch die rechtswidrige Vergabe durch A der Auftraggeber nun einen höheren Preis zahlen muss.
Patrick4219
3.8.2024, 09:00:12
Stimme @[Ani](134591) zu 100% zu. Hier müsste der Hinweistext einmal überarbeitet werden, um weitere Verwirrungen zu vermeiden :)